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   RG, 09.06.1925 - II 411/24   

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https://dejure.org/1925,111
RG, 09.06.1925 - II 411/24 (https://dejure.org/1925,111)
RG, Entscheidung vom 09.06.1925 - II 411/24 (https://dejure.org/1925,111)
RG, Entscheidung vom 09. Juni 1925 - II 411/24 (https://dejure.org/1925,111)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Zum Begriffe der Verfallerklärung nach § 3 der Einfuhrverordnung vom 16. Januar 1917/22. März 1920. Können ihre Voraussetzungen im ordentlichen Rechtswege nachgeprüft werden? 2. Stellt die Verfallerklärung einen Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB. auch dann dar, wenn ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfallerklärung; Rechtsmangel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 111, 86
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • BGH, 18.01.2017 - VIII ZR 234/15

    BGH bejaht Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bei internationaler

    Diese Rechtsprechung geht zurück auf zwei Entscheidungen des Reichsgerichts, in denen die rechtlichen Folgen von öffentlich-rechtlichen Beschlagnahmebefugnissen (zum einen aufgrund Verstoßes gegen Einfuhrbestimmungen [RGZ 105, 390], zum anderen aufgrund Verstoßes gegen zollrechtliche Bestimmungen [RGZ 111, 86]) zu klären waren.

    In beiden Fällen hat es bereits das Reichsgericht für die Annahme eines Rechtsmangels ausreichen lassen, dass bei Gefahrübergang ein Sachverhalt vorliegt, der einen staatlichen Zugriff auf die Kaufsache im Wege einer künftigen Beschlagnahmeanordnung ermöglicht (RGZ 105, 390, 391 f.; RGZ 111, 86, 88 f.).

  • BGH, 05.12.1990 - VIII ZR 75/90

    Rechtsmangel wegen Heizöl in Dieselkraftstoff; Begriff des Versendungskaufs;

    Der Mangel wird hier entscheidend dadurch gekennzeichnet, daß der Verkäufer nur Eigentum ohne rechtlichen Bestand verschaffen kann, wie dies auch das Reichsgericht beim Verkauf von unversteuertem Tabak angenommen hat, dessen Einziehung drohte (RGZ 105, 390; vgl. auch RGZ 111, 86, 88).

    Der Verkäufer haftet grundsätzlich für die Freiheit von Rechten Dritter, die bis zum Eigentumsübergang begründet worden sind (vgl. RGZ 111, 86, 89 Mitte; Soergel/Huber aaO. § 434 Rdnr. 56).

  • BGH, 18.02.2004 - VIII ZR 78/03

    Rechte des Käufers bei Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen

    Der Verkäufer ist verpflichtet, schon die bloße Gefahr der Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; Staudinger/Köhler, BGB, 13. Bearb., § 434 Rdnr. 5; Soegel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 434 Rdnr. 81; MünchKomm/Westermann, BGB, 3. Aufl., § 434 Rdnr. 10; Erman/Grunewald, BGB, 10. Aufl., § 434 Rdnr. 1).
  • OLG Koblenz, 12.11.2014 - 1 W 517/14

    Nachbar verlangt Überbaubeseitigung: Bis wann haftet der Grundstücksverkäufer?

    Bei der Rechtsmängelgewährleistung ist der Zeitpunkt des Eigentumsübergangs maßgebend; es kommt hier darauf an, ob das Recht des Dritten, unabhängig von seiner Geltendmachung, seine Grundlage in Rechtsverhältnissen findet, die schon zur Zeit des Eigentumsübergangs bestehen (RGZ 111, 86, 89; BGHZ 113, 106 = NJW 1991, 915 Tz. 14; Faust a. a. O. Rn. 5; Palandt/Weidenkaff, BGB, 73. Auflage 2014, § 435 Rn. 7; Matusche-Beckmann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 435 Rn. 4).
  • BGH, 16.12.1952 - I ZR 29/52

    Wertpapierbereinigung. Rückgriff

    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Rechtsansicht im Anschluß an Classen (Wertpapier-Mitteilungen IV B 1950, 286) auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 96, 77; 105, 273; 111, 86, 89) Bezug genommen, wonach die nach Lieferung der Kaufsache durch obrigkeitlichen Akt mit rückwirkender Kraft herbeigeführte Beschlagnahme oder Verfallerklärung der Kaufsache als ein Mangel im Recht im Sinne des § 434 BGB dann anzusehen ist, wenn die Rechte Dritter, mögen sie auch bei der Eigentumsübertragung noch nicht geltend gemacht werden können, "ihre Grundlage in Rechtsverhältnissen finden, wie sie schon zur Seit des Eigentumsüberganges bestanden haben" (RGZ 111, 89).
  • BGH, 27.04.1979 - V ZR 204/77

    Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Auflösung der

    Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß ein Rechtsmangel nach § 434 BGB sich nicht nur aus dem privaten Recht eines Dritten am Kaufgegenstand, sondern auch aus dessen Bindung kraft öffentlichen Rechts ergeben kann (Senatsurteil vom 9. Juli 1976, V ZR 256/75, WM 1976, 1035; RGZ 105, 273, 275; 111, 86, 88; Soergel/Siebert/Ballerstedt, BGB 10. Aufl. § 434 Anm. 4).
  • LG Bonn, 23.11.1976 - 2 O 87/76

    Sicherstellung oder Beschlagnahme zu Beweiszwecken nach § 94 I, II StPO begründet

    v. 09.06.1925 - II 411/24, RGZ 111, 86; RG, JW 1919, 182; JW 1926, 2738 m. zust. Anm. Plum ) wiederholt ausgesprochen, dass die staatliche Befugnis der Beschlagnahme einen Rechtsmangel der betroffenen Sache darstellt, für den der Verkäufer einstehen muss, soweit von diesem Recht tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist und die Beschlagnahme zu Recht erfolgte (ebenso KG, Urt . v. 09.01.1953 - 9 U 2039/52, MDR 1953, 614; OLG Hamburg, OLGZ 40, 292; Erman/ Weitnauer, BGB, 5. Aufl . [1972], § 434 Rn . 3; Palandt/ Putzo, BGB, 35. Aufl . [1976], § 434 Anm. 2c; Soergel/ Ballerstedt, BGB, 10. Aufl . [1967], § 434 Rn . 4; Staudinger/ Ostler, a. a. O ., § 434 Rn . 14).
  • OLG Celle, 13.03.2019 - 7 U 158/18
    Dies beinhaltet auch schon die bloße Gefahr der Inanspruchnahme zu beseitigen (RGZ 111, 86, 89; BGH, Urteil vom 18. Januar 2017, a.a.O.).
  • BGH, 18.12.1953 - I ZR 109/52

    Rechtsmittel

    Dies gilt jedoch nur, wenn Ware vertragsgemäßer Beschaffenheit zum Abruf angeboten wird (RGZ 111, 86 [89]).
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