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   RG, 16.11.1925 - II 419/25   

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RG, 16.11.1925 - II 419/25 (https://dejure.org/1925,585)
RG, Entscheidung vom 16.11.1925 - II 419/25 (https://dejure.org/1925,585)
RG, Entscheidung vom 16. November 1925 - II 419/25 (https://dejure.org/1925,585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist die Stellung eines Beweisantrags nach Beratung und Beschließung des Urteils zulässig? 2. Setzt sie die Wiedereröffnung der Hauptverhandlung durch förmlichen Gerichtsbeschluß voraus? 3. Reicht zu ihr die Bezugnahme auf einen vom Antragsteller übergebenen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 59, 420
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 24.02.2022 - 3 StR 202/21

    Regelmäßig kein Wiedereintritt in die Hauptverhandlung nach letztem Wort durch

    Ob ein Wiedereintritt vorliegt, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls (s. RG, Urteil vom 16. November 1925 - II 419/25, RGSt 59, 420, 421 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. September 2017 - 1 StR 391/16, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 20 Rn. 6 f.; vom 9. Juni 2015 - 1 StR 198/15, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 19; Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 14; KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 24; Dölling/Duttge/König/Rössner/Harrendorf, 38 39 Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 258 StPO Rn. 21; KMR/Stuckenberg, StPO, 22. EL, § 258 Rn. 3 ff.; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 258 Rn. 28; LR/Stuckenberg, StPO, 27. Aufl., § 258 Rn. 4 ff.; MüKoStPO/Cierniak/Niehaus, § 258 Rn. 19 f.; Radtke/Hohmann/Forkert-Hosser, StPO, § 258 Rn. 26; SSWStPO/Ignor/Wegner/Franke, 4. Aufl., § 258 Rn. 13; a.A. SKStPO/Velten, 5. Aufl., § 258 Rn. 48 f.; s. zur Bildung von Fallgruppen Schlothauer, StV 1984, 134).
  • BVerfG, 15.08.1996 - 2 BvR 662/95

    Erstattung der notwendigen Auslagen bei zurückgenommener Verfassungsbeschwerde

    Bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts war anerkannt, daß gerichtliche Entscheidungen, gegen die ein ordentlicher Rechtsbehelf nicht mehr statthaft ist, ausnahmsweise zurückgenommen werden können, wenn sie auf einer unrichtigen tatsächlichen Grundlage ergangen waren; diese Rechtsprechung galt selbst für der vollen Rechtskraft fähige Beschlüsse, etwa im Revisionsverfahren (vgl. RGSt 59, 420).
  • BGH, 03.08.1966 - 2 StR 242/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Betruges - Voraussetzungen für eine

    Nicht der Verteidiger ist verpflichtet, einen Beweisantrag zu dem vom Gericht für angemessen gehaltenen Zeitpunkt zu stellen, sondern das Gericht ist verpflichtet, Beweisanträge bis zum Beginn der Urteilsverkündung entgegen zu nehmen (vgl. RGSt 59, 420, 421; 68, 88, 89; BGH Urteil vom 30. Oktober 1959 - 4 StR 412/59).
  • BGH, 05.02.1992 - 5 StR 673/91

    Unterschrift des Vertreters des Verteidigers - Verteidiger - Revisionsbegründung

    a) Der Bundesgerichtshof (BGH NJW 1967, 2019) , insoweit dem Reichsgericht (RGSt 59, 420 (421); 68, 88 (89)) folgend, hat bereits ausgesprochen, daß es nicht zulässig ist, einen Verteidiger nach der Urteilsberatung, aber vor der Urteilsverkündung nicht zu Wort kommen zu lassen und ihn dadurch an der Stellung eines Beweisantrages zu hindern.
  • BGH, 02.12.1960 - 4 StR 433/60
    Denn nach Beginn der Urteilsverkündung können keine Anträge mehr angebracht werden; das Gericht braucht auch auf irgendwelche, an sich noch möglichen Anregungen des Angeklagten, die zum Wiedereintritt in die Verhandlung oder wenigstens zur Änderung der Urteilsformel führen könnte, nicht einzugehen (RGSt 57, 142; 59, 420, 421).
  • BGH, 21.10.1952 - 1 StR 287/52

    Schriftlicher Beweisantrag - Hauptverhandlung - Mündlicher Beweisantrag

    Mit Recht hat es zwar, wenn der Beweisantrag auch nicht mündlich vorgetragen war, darüber eine Entscheidung getroffen; denn ein in der Hauptverhandlung übergebener schriftlicher Beweisantrag muss, wenn das Gericht seinen mündlichen Vortrag nicht verlangt, einem mündlich gestellten gleichstehen (vgl. RGSt 59, 420).
  • BGH, 14.10.1964 - 6 BJs 469/62

    Befugnis der Beschwerdegerichte zur Abänderung ihrer Entscheidungen i.F.e. der

    Die Rechtslage ist hier ähnlich wie in den von Kleinknecht/Müller StPO Vorbem. 3 f vor § 304 genannten Fällen "Prozessualen Unrechts", in denen sogar die Abänderung rechtskräftiger Beschlüsse schon für zulässig erachtet worden ist, wenn nie auf unrichtiger tatsächlicher Grundlage ergangen waren (RGSt 59, 420; EGH NJW 51, 771 Nr. 18).
  • BGH, 26.07.1966 - 1 StR 249/66

    Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit

    Der Beobachtung besonderer Förmlichkeiten hatte es dazu nicht bedurft (RGSt 59, 420, 421).
  • BGH, 07.12.1971 - 5 StR 594/71

    Strafbarkeit wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter

    Solange die Urteilsverkündung nicht beendet, das Urteil also noch nicht endgültig erlassen ist, kann das Gericht jederzeit wieder in die Verhandlung eintreten und weitere Ausführungen der Verfahrensbeteiligten entgegennehmen (RGSt 57, 142; 59, 420).
  • BGH, 17.04.1956 - 5 StR 48/56

    Rechtsmittel

    Die von der Revision angezogenen Entscheidungen RGSt 59, 420; BGH NJW 1953, 35 21 ergeben nichts Gegenteiliges.
  • BGH, 13.08.1953 - 1 StR 752/52

    Rechtsmittel

  • BGH, 30.10.1959 - 4 StR 412/59

    Rechtsmittel

  • BGH, 02.02.1954 - 1 StR 613/53

    Rechtsmittel

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