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   BFH, 01.04.1969 - II 83/64   

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https://dejure.org/1969,949
BFH, 01.04.1969 - II 83/64 (https://dejure.org/1969,949)
BFH, Entscheidung vom 01.04.1969 - II 83/64 (https://dejure.org/1969,949)
BFH, Entscheidung vom 01. April 1969 - II 83/64 (https://dejure.org/1969,949)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rückgängigmachung des steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs bei Änderung des Übergabevertrages über einen Hof - Änderung dahingehend, dass Tochter und Ehemann nicht mehr je die Hälfte Miteigentum erlangen sollen, sondern gemeinschaftliches Eigentum nach ehelicher ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 96, 66
  • BStBl II 1969, 50
  • BStBl II 1969, 560
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 04.04.1967 - II 49/63

    Erlass eines Steuerbescheides gegen jeden Ehegatten bei Erwerb eines Grundstücks

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 83/64
    Es kann auch in diesem Zusammenhang nicht außer Betracht bleiben, daß grunderwerbsteuerrechtlich die Gütergemeinschaft in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht (vgl. Felgentraeger in Staudinger, 10./11. Aufl., § 1416 BGB, Tz. 5, 6; Scheffler/Königer, Kommentar von Reichsgerichtsräten und Bundesrichtern zum BGB, 10./11. Aufl., § 1416, Anm. 3) kein selbständiger Rechtsträger ist, daß vielmehr auch der Erwerb eines Grundstücks zur gesamten Hand den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten wie der Erwerb von ideellem Miteigentum als Erwerb je zur Hälfte zuzurechnen ist (vgl. BFH-Urteil II 49/63 vom 4. April 1967, BFH 88, 388).
  • BFH, 05.03.1968 - II 165/64

    Grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang - Steuerbegünstigtes Gebäude -

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 83/64
    Die Grunderwerbsteuerpflicht entsteht nicht erst mit Eigentumsübergang, sondern bereits mit dem wirksamen Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG), ggf. bei genehmigungspflichtigen Erwerbsvorgängen im Zeitpunkt der Genehmigung (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - II 165/64 vom 5. März 1968, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 43 - BFH 92, 43 -, BStBl II 1968, 416).
  • BFH, 12.08.1953 - II 65/52 S

    Rückgängigmachung grunderwerbsteuerpflichtiger Rechtsvorgänge - Nichterhebung

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 83/64
    Diese Vergünstigungsvorschrift ist - soweit hier bedeutsam - nur anwendbar, wenn der Erwerbsvorgang wirklich aufgehoben wird, nicht aber, wenn er zwar "aufgehoben", das wirtschaftliche Ergebnis durch die nachfolgende Vereinbarung aber aufrechterhalten wird (BFH-Urteil II 65/52 S vom 12. August 1953, BFH 57, 748, BStBl III 1953, 284; vgl. auch Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 8. Aufl., § 17, Tz. 77 bis 78 a, mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 19.07.1962 - II 57/61 U

    Steuerpflichtigkeit eines Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft bei Erwerb

    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 83/64
    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Beteiligten ihr Ziel ohne weiteres grunderwerbsteuerfrei in einer ausdrücklich durch das Gesetz gebilligten Weise hätten erreichen können, wenn sie - ohne Änderung im sachlichen Ergebnis - nur eine wenig andere Reihenfolge ihrer Verträge gewählt hätten, etwa derart, daß der Vater den Hof vor oder nach Abschluß des Ehevertrages seiner Tochter allein oder erst nach Abschluß des Ehevertrages auch beiden Eheleuten gemeinsam überlassen hätte (vgl. § 3 Nrn. 4 und 6 GrEStG; Urteil des Reichsfinanzhofs II A 14/28 vom 8. Februar 1928, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 23 S. 16; BFH-Urteil II 57/61 U vom 19. Juli 1962, BFH 75, 351, BStBl III 1962, 394; Boruttau-Klein, a.a.O., § 3 Tz. 59, 112).
  • RFH, 08.02.1928 - II A 14/28
    Auszug aus BFH, 01.04.1969 - II 83/64
    Andererseits ist nicht zu verkennen, daß die Beteiligten ihr Ziel ohne weiteres grunderwerbsteuerfrei in einer ausdrücklich durch das Gesetz gebilligten Weise hätten erreichen können, wenn sie - ohne Änderung im sachlichen Ergebnis - nur eine wenig andere Reihenfolge ihrer Verträge gewählt hätten, etwa derart, daß der Vater den Hof vor oder nach Abschluß des Ehevertrages seiner Tochter allein oder erst nach Abschluß des Ehevertrages auch beiden Eheleuten gemeinsam überlassen hätte (vgl. § 3 Nrn. 4 und 6 GrEStG; Urteil des Reichsfinanzhofs II A 14/28 vom 8. Februar 1928, Sammlung der Entscheidungen und Gutachten des Reichsfinanzhofs Bd. 23 S. 16; BFH-Urteil II 57/61 U vom 19. Juli 1962, BFH 75, 351, BStBl III 1962, 394; Boruttau-Klein, a.a.O., § 3 Tz. 59, 112).
  • FG Köln, 18.05.2017 - 11 K 3070/14

    Lotteriesteuer: Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung von Gewinnsparvereinen

    Bei der jährlichen Anmeldung und Versteuerung des in der zinslosen Überlassung des Sparanteils liegenden verdeckten Einsatzes als Teil der lotteriesteuerlichen Bemessungsgrundlage hatte der Kläger den Zinsbetrag bisher - ausgehend von der Rechtsprechung des BFH in den Urteilen vom 6. November 1968 II 6/64 (BStBl II 1969, 46), und vom 7. November 1968 II R 39/67 (BStBl II 1969, 49) und II 228/65 (BStBl II 1969, 50) - im Schätzwege ermittelt, indem er den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist zugrunde gelegt und den sich danach ergebenden Wert um einen Abschlag von 1/3 gekürzt hatte.

    Es ist höchstrichterlich geklärt und vorliegend unstreitig, dass das sogenannte Gewinnsparen als eine Kombination von Sparen und Lotterie - ebenso wie das im Grundsatz gleich gestaltete Prämiensparen - die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Rennwett- und Lotteriesteuergesetz (RennwLottG) erfüllt (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 7. Februar 1962 II 182/59 U, BStBl III 1962, 166, vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, vom 7. November 1968 II 228/65, BStBl II 1969, 50, jeweils zum Prämiensparen der in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zusammengeschlossenen Sparkassen, sowie BFH-Urteil vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 betreffend - wie hier - das von einem eingetragenen Verein veranstaltete Gewinnsparen).

    Ebenfalls vom BFH entschieden und dem Grunde nach vom Kläger nicht in Frage gestellt ist, dass zum Einsatz im lotteriesteuerrechtlichen Sinne neben dem Auslosungsbeitrag, hier also dem Losbeitrag i.H. von monatlich 1 EUR, auch der Sparanteil von (im Streitfall) 4 EUR monatlich gehört (vgl. hierzu BFH in BStBl II 1969, 46, und in BStBl II 1969, 50).

    Während der Kläger unter Berufung auf die BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50, und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) fordert, bei der schätzweisen Ermittlung des Werts von dem durchschnittlichen Zinssatz für Sparbücher mit gesetzlicher Kündigungsfrist auszugehen, den die am Gewinnsparen konkret teilnehmenden (seinerzeit 196) Banken ihren Kunden bei dieser Anlageform gewähren, hält der Beklagte es unter Hinweis auf den koordinierten Ländererlass des Finanzministeriums NRW vom 13. April 2012 (S 4830 - 1 VA 6) für sachgerecht, den Wert des Zinsverzichts auf der Grundlage der für den jeweiligen Zeitraum maßgeblichen EWU-Zinsstatistik unter Zugrundelegung des Zinssatzes für täglich fällige Einlagen privater Haushalte unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anlagedauer der in den Lospreisen enthaltenen Sparbeiträge zu schätzen.

    aa) Nach der insoweit auch vom Beklagten akzeptierten BFH-Rechtsprechung in den Urteilen vom 6./7. November 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, 1969, 49) handelt es sich bei der Ermittlung des Werts des Einsatzes in Fällen der vorliegenden Art um eine "Schätzung aufgrund mehrerer Schätzungsfaktoren" (BFH-Urteil vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46), die - wie es im Urteil vom 7. November 1968 II 228/65 (BStBl II 1969, 59) heißt - "unter Berücksichtigung aller für die Schätzung der Bemessungsgrundlage bedeutsamen Umstände (§ 217 Abs. 1 Satz 2 RAO)..." durchzuführen ist.

    (2) Der Umstand, dass der BFH in seinen Urteilen aus dem Jahre 1968 (II 6/64, BStBl II 1969, 46, II 228/65, BStBl II 1969, 50 und II R 39/67, BStBl II 1969, 49) ganz allgemein auf den Zinssatz für Spareinlagen mit gesetzlicher Kündigungsfrist abgestellt hat, also offenbar von dem durch die Bundesbank auf der Grundlage der Daten aller inländischen Banken amtlich veröffentlichten Durchschnittszinssatz ausgegangen ist, hindert den Senat nicht, bei Durchführung seiner Schätzung Zahlen zugrunde zu legen, die im konkret zu beurteilenden Einzelfall ermittelt worden sind und daher sogar mit einem höheren Grad an Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Sachverhalt entsprechen.

    Die Frage, mit welchem - zu schätzenden - Wert der in der zinslosen Überlassung des Sparbeitrags an die Bank liegende Zinsverzicht der Gewinnsparer in die lotteriesteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird von der Finanzverwaltung NRW (im koordinierten Ländererlass vom 13. April 2012 S 4830 - 1 VA 6) anders beantwortet als in der einschlägigen BFH-Rechtsprechung (Urteile vom 6. November 1968 II 6/64, BStBl II 1969, 46, sowie vom 7. November 1968 II R 39/67, BStBl II 1969, 49 und II 228/65, BStBl II 1969, 50).

  • FG Hamburg, 31.01.1996 - II 4/95

    Kosten eines übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens, nach Zusage der

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  • BFH, 12.05.1976 - II R 187/72

    Freistellung von der Grunderwerbsteuer - Sozialer Wohnungsbau -

    Eine weitere, sich u. U. aus § 131 AO ergebende Einschränkung (vgl. aber Urteil vom 22. Oktober 1971 II R 104/70, BFHE 103, 541 [544], BStBl II 1972, 183) betrifft in Rheinland-Pfalz nicht das Verhalten (vgl. Urteil vom 1. April 1969 II 83/64, BFHE 96, 66 [69], BStBl II 1969, 560) und die Entscheidungsbefugnis der Finanzämter; sie sind dort zwar zur Festsetzung der Grunderwerbsteuer (§ 17 a des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1963, GVBl 1963, 111 -- GrEStG 1963 --), aber grundsätzlich (vgl. aber Urteil vom 23. Januar 1974 II R 28/70, BFHE 111, 555 [557], BStBl II 1974, 370) nicht für deren Erlaß zuständig (§ 1 GrEStG 1963 in der Fassung vom 17. Dezember 1963).
  • BFH, 31.05.1972 - II R 92/67

    Ehegatte - Grundstücksübertragung - Beendigung der Zugewinngemeinschaft -

    Selbst wenn man in solchen Fällen am Wortlaut festhalten wollte, so könnten gegen die Anwendung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn die Beteiligten einen entgeltlichen Grundstücksübertragungsvertrag in eine ernsthaft gewollte Grundstücksschenkung im Sinne des § 3 Nr. 2 GrEStG "abändern" (anders als in dem anders gelagerten Sachverhalt des BFH-Urteils II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, BStBl II 1969, 560).
  • FG Nürnberg, 19.05.2005 - IV 326/03

    Freigrenze von 2.500 Euro gilt für Grundstücksveräußerung durch Ehegatten in

    Dies folgt zwar nicht daraus, dass die Gütergemeinschaft - im Gegensatz etwa zur offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts - grunderwerbsteuerrechtlich in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.04.1967 II 49/63, BFHE 88, 388, und vom 01.04.1969 II 83/64, BStBl. II 1969, 560).
  • BFH, 26.05.1970 - II B 8/70

    Mietvertrag - Bewerber - Anwartschaft künftigen Erwerbs - Erwerbsvorgang -

    Im übrigen könnte in dem diesem Aussetzungsverfahren zugrunde liegenden Hauptverfahren und kann somit auch in diesem Aussetzungsverfahren darüber, ob die Grunderwerbsteuer nach Lage des Einzelfalles gemäß § 131 Abs. 1 Satz 1 AO wegen unbilliger Härte durch die Finanzverwaltungsbehörden erlassen werden könnte, nicht befunden werden (BHF-Urteile II 9/65 vom 7. November 1968, BFH 94, 85, 87, BStBl II 1969, 41; II 137/64 vom 14. Januar 1969, BFH 95, 113, 117; II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, 69, BStBl II 1969, 560).
  • BFH, 14.06.1972 - II R 17/71

    Bürovorsteherin - Notarielle Vollmacht - Finanzieller Ausschluß des Eigentümers -

    Im vorliegenden Fall ist im Anschluß an den Erwerbsvorgang vom 10. Januar 1967 dessen wirtschaftliches Ergebnis zugunsten des Klägers aufrechterhalten worden, ohne daß der durch den Kaufvertrag vom 10. Januar 1967 und durch die gleichzeitig der Bürovorsteherin des Klägers erteilte unwiderrufliche Vollmacht gebundene Eigentümer wieder selbst über das Grundstück hätte verfügen können (vgl. BFH-Urteil II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, 67, BStBl II 1969, 560).
  • BFH, 18.11.1969 - II B 37/69

    Unbebautes Grundstück - Gesamtgut der Gütergemeinschaft - Fünfjahresfrist -

    Grunderwerbsteuerrechtlich ist die Gütergemeinschaft in Übereinstimmung mit dem bürgerlichen Recht kein selbständiger Rechtsträger mit der Folge, daß auch der Erwerb eines Grundstücks zur gesamten Hand den in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten wie der Erwerb von ideellem Miteigentum als Erwerbern je zur Hälfte zuzurechnen ist (Urteil des BFH II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66, BStBl II 1969, 560 mit Nachweisen auch der Literatur zu § 1416 BGB).
  • BFH, 07.04.1976 - II R 97/70

    Sachliche Unbilligkeit - Grunderwerbsteuer - Erwerb eines Grundstückes - OHG

    Aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 1. April 1969 II 83/64 (BFHE 96, 66, BStBl II 1969, 560) kann nichts anderes hergeleitet werden.
  • BFH, 24.06.1969 - II R 132/66

    Aufhebung eines Erwerbvorgangs - Eigentumsübertragung - Entlassung aus

    Die Auswechslung der Vertragspartei beruhte also -- von den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) ausgehend -- nicht erst auf einem nachträglichen Entschluß (wie in dem jüngst entschiedenen Fall des Urteils II 131/65 vom 1. April 1969, BFH 96, 69; vgl. auch Urteil II 83/64 vom 1. April 1969, BFH 96, 66), sondern war nur das Mittel, einen bereits bei Abschluß des ursprünglichen Kaufvertrags vorhandenen, nur versehentlich nicht klar ausgedrückten Entschluß zu verwirklichen.
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