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   AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14   

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https://dejure.org/2015,31785
AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14 (https://dejure.org/2015,31785)
AGH Berlin, Entscheidung vom 25.03.2015 - II AGH 6/14 (https://dejure.org/2015,31785)
AGH Berlin, Entscheidung vom 25. März 2015 - II AGH 6/14 (https://dejure.org/2015,31785)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BRAK-Mitteilungen

    Unvereinbare Tätigkeit als Geschäftsführer einer Immobiliengesellschaft

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Rechtsanwalts- und Maklertätigkeit sind miteinander unvereinbar!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Makler sind gefährlich

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Maklertätigkeit ist mit dem Rechtsanwaltsberuf unvereinbar

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Widerruf der Anwaltszulassung aufgrund Tätigkeit als Immobilienmakler - Tätigkeit als Immobilienmakler mit Rechtsanwaltsberuf unvereinbar

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zweitberuf als Makler ist mit Rechtsanwaltstätigkeit unvereinbar! (IMR 2016, 34)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1469
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Die Tätigkeit als Grundstücksmakler ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Dass der Kläger hierbei nicht selbstständig bei der Vermittlung von Immobilien tätig wird, sondern bei der Gesellschaft als Geschäftsführer angestellt ist, fällt nicht ins Gewicht (vgl. BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06 - ibr-online).

    Denn auch in dieser Situation zeichnet sich die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich ab (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Ebenso wie ein Mitgeschäftsführer einer Gesellschaft, die sich mit der Vermittlung von Immobilien befasst, wegen seiner Allzuständigkeit die Gefahr einer Interessenkollision nicht dadurch vermeiden kann, dass er sich in der Geschäftsführung auf den Verwaltungsbereich beschränkt (BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 13), kann ein Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren Unternehmenszweck die Vermittlung bzw. der Handel mit Immobilien ist, sich nicht darauf berufen, die Gesellschaft übe jedenfalls derzeit ihre Geschäftstätigkeit nicht aktiv aus.

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Die Tätigkeit als Grundstücksmakler ist mit dem Anwaltsberuf grundsätzlich unvereinbar, weil sich hier die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich abzeichnet (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Vielmehr könne sich der Rechtsanwalt von seinem Provisionsinteresse leiten lassen und seine anwaltlichen Leistungen so erbringen, dass der Mandant den Vertrag auf jeden Fall abschließe (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

    Denn auch in dieser Situation zeichnet sich die Gefahr von Interessenkollisionen deutlich ab (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02 -, ibr-online Tz. 8 ff.; BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06 -, ibr-online Tz. 10).

  • AGH Berlin, 06.04.2009 - I AGH 6/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Tätigkeit als

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Als Geschäftsführer hat der Kläger zumindest mittelbar ein persönliches Interesse an vorteilhaften Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft (AGH Berlin, Beschluss vom 6. April 2009 - I AGH 6/08).

    Der Kläger hat als Geschäftsführer der Gesellschaft nicht nur mittelbar ein persönliches Interesse an vorteilhaften Geschäftsabschlüssen der Gesellschaft (AGH Berlin, Beschluss vom 6. April 2009 - I AGH 6/08 -).Er ist vielmehr der Gesellschaft gegenüber zu einem für diese vorteilhaften geschäftlichen Handeln verpflichtet.

  • BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 36/98

    Vereinbarkeit der Tätigkeit des Hauptgeschäftsführers einer Handwerkskammer mit

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Er musste sich vielmehr von Anfang an darauf einstellen, dass er seinen Rechtsanwaltsberuf unter Beibehaltung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer nicht mehr weiter ausüben können würde (BGH, Beschluss vom 16. November 1998 - AnwZ (B) 36/98 -, Rn. 19).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 83/90

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Ausübung einer nach außen in

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Spätestens nachdem dem Kläger im vorliegenden Verfahren Gelegenheit gegeben worden ist, seine Tätigkeit als Geschäftsführer endgültig aufzugeben, kann er sich im Hinblick darauf, dass er den Familienunterhalt allein aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt bestreitet, nicht mehr mit Erfolg auf eine unzumutbare Härte berufen (BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 83/90 -).
  • BGH, 26.05.2003 - AnwZ (B) 50/02

    Gleichzeitige Ausübung einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Er durfte zu keinem Zeitpunkt darauf vertrauen, neben seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Immobiliengesellschaften zugleich auf Dauer als Rechtsanwalt tätig sein zu können (BGH, Beschluss vom 26. Mai 2003 - AnwZ (B) 50/02 -, Rn. 9).
  • BGH, 11.10.2000 - AnwZ (B) 54/99

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Syndikusanwältin eines Immobilienunternehmens

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Für die berufsrechtliche Beurteilung ist nicht auf die mit einer Position oder Tätigkeit verbundenen rechtlichen Befugnisse und Wirkungen abzustellen, sondern auf die konkrete Gefahr von Interessenkollisionen zwischen der ausgeübten Tätigkeit und dem Anwaltsberuf (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99 -).
  • BGH, 25.03.1991 - AnwZ (B) 3/91

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Ausübung einer

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Der Verlust des Einkommens aus dem Anwaltsberuf ist mit dem Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft jedoch regelmäßig verbunden (s.a. BGH, Beschluss vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 3/91 -, Rn. 11f).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im allein maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - ibr-online Tz. 12; Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11 - ibr-online Tz. 7) Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. Mai 2014 zur Überzeugung des Senates vor.
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

    Auszug aus AGH Berlin, 25.03.2015 - II AGH 6/14
    Die Widerrufsvoraussetzungen lagen im allein maßgeblichen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10 - ibr-online Tz. 12; Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11 - ibr-online Tz. 7) Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides vom 15. Mai 2014 zur Überzeugung des Senates vor.
  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 25. März 2015 (II AGH 6/14) wird zurückgewiesen.

    Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Anwaltsgerichtshofes Berlin zu dem Aktenzeichen II AGH 6/14 vom 25. März 2015 den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 15. Mai 2014, mit dem die Zulassung des Berufungsklägers zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO widerrufen wird, aufzuheben, hilfsweise, die Sache an den Anwaltsgerichtshof zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

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