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   BGH, 31.10.1962 - II ARZ 2/61   

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https://dejure.org/1962,14039
BGH, 31.10.1962 - II ARZ 2/61 (https://dejure.org/1962,14039)
BGH, Entscheidung vom 31.10.1962 - II ARZ 2/61 (https://dejure.org/1962,14039)
BGH, Entscheidung vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 (https://dejure.org/1962,14039)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • WM 1963, 81
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BGH, 22.11.2016 - II ZB 19/15

    Gesellschaft ausländischen Rechts: Restgesellschaft für in Deutschland belegenes

    Eine im Inland entstandene Restgesellschaft ist grundsätzlich nach deutschem Recht zu beurteilen, insbesondere auch abzuwickeln und umzugründen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61, WM 1963, 81, 83; Beschluss vom 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; Urteil vom 30. September 1991 - II ZR 47/91, ZIP 1991, 1423; aA OLG Jena, ZIP 2007, 1709, 1711).
  • BVerfG, 09.12.1970 - 1 BvL 7/66

    Deutsch-Niederländischer Finanzvertrag

    Die abweichende Auslegung des Gesetzes durch den Bundesgerichtshof in der im Vorlagebeschluß nicht erwähnten Entscheidung vom 31. Oktober 1962 (WM 1963, S. 81) beruhe auf einer unzureichenden Kenntnis der Hintergründe der besatzungsrechtlichen Regelung.

    Dieser Standpunkt wird aber anscheinend in dem in der Erwiderung der Bundesregierung genannten Beschluß desselben Senats vom 31. Oktober 1962 (WM 1963, S. 81) nicht im vollen Umfang aufrechterhalten.

  • BGH, 21.05.1974 - GSZ 2/72

    Unwirksame Auslandskonfiskation

    Der Große Senat verneint die Frage und hält damit an der bisherigen - ursprünglich auch vom vorlegenden II. Zivilsenat geteilten - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest (BGHZ 25, 127, 130 f; 25, 134, 140 f; 32, 256, 259 f; 33, 195, 197; BGH Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - = WM 1961, 347; Beschluß vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 - = WM 1963, 81, 84/85).

    Was damals über die Entstehungsgeschichte bekannt war, hat auch den Bundesgerichtshof nicht veranlaßt anzunehmen, der alliierte Gesetzgeber habe durch die in Art. 1 1 (a) AHKG 63 getroffene Regelung das Territorialitätsprinzip durchbrechen und die Konfiskation der Mitgliedschaftsrechte einer in deutscher Hand befindlichen ausländischen Gesellschaft ganz allgemein auf deren in Deutschland belegenes Vermögen erstrecken wollen (BGHZ 25, 127, 130 f; 25, 134, 140 f; 32, 256, 259 f; 33, 195, 197; BGH Urteil vom 23. Januar 1961 - II ZR 204/59 - = WM 1961, 347; Beschluß vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 - = WM 1963, 81, 84/85).

    In dem vom vorlegenden II. Zivilsenat im Jahre 1965 beim Bundesverfassungsgericht eingeleiteten Normenkontrollverfahren (vgl. BVerfGE 29, 348) und teilweise auch schon in dem beim II. Zivilsenat anhängig gewesenen Verfahren II ARZ 2/61 (vgl. WM 1963, 81) sind jedoch Materialien zum AHKG 63 bekannt geworden, die bis dahin geheim gehalten worden waren.

  • BGH, 31.01.1972 - II ZR 22/71

    Voraussetzungen für die Vorlage einer Rechtssache vor den Großen Senat für

    Nur insoweit hat er eine auch für das Inland wirksame Enteignung angenommen, als die Besatzungsbehörden als damalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland das dortige Vermögen seinem Inhaber tatsächlich ("effektiv") entzogen hatten (BGHZ 25, 127, 130 ff [BGH 11.07.1957 - VII ZR 226/56]; 25, 134, 140 ff [BGH 11.07.1957 - II ZR 318/55]; 32, 256, 264 [BGH 05.05.1960 - VII ZR 92/58]/5; WM 1961, 347; 1963, 81, 84/5 m. Anm. Feaux de la Croix; teilweise anders noch NJW 1957, 217).

    Der Senat hat diese Unterlagen auch bereits in jenem Verfahren erwähnt (Beschl. v. 31.10.1962 zu IV 6 a, b, WM 1963, 81, 84).

    Diese Theorie war aber bei Erlaß des AHKG 63 im Jahre 1951 noch kaum entwickelt, geschweige denn allgemein anerkannt (vgl. BGH WM 1963, 81, 86 zu V 3 sowie Feaux de la Croix, ebenda S. 87).

    Der Senat vermag auch nicht daran festzuhalten, daß der Begriff "gelegen" in Art. 1 Abs. 1 (a) AHKG 63 bei bloßer Enteignung von Mitgliedsschaftsrechten deshalb auf die - mittelbare - Beteiligung an ausländischen Vermögenswerten der Gesellschaft zu begrenzen sei, weil nach dem Territorialprinzip ein Staat, nach dessen Rechtsordnung bestimmte Vermögenswerte innerhalb seiner Grenzen gelegen sind, die Enteignung solcher Vierte durch einen fremden Staat grundsätzlich nicht anerkennt (BGH WM 1963, 81, 84 zu IV 3).

  • BGH, 18.10.1976 - II ARZ 2/75

    Antrag auf Bestimmung eines zuständigen Registergerichts - Enteignung von

    Daran fehlt es, wenn nach dem heutigen Stand von Rechtsprechung und Lehre von vornherein klar ist, daß die vorgesehenen Anträge unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben können (BGHZ 19, 102; Beschl. d. Sen. v. 31.10.62 - II ARZ 2/61 - AKU-Beschl., WM 1963, 81).

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommt eine Gesellschaftsspaltung durch Enteignungsmaßnahmen auch dann in Betracht, wenn die im Ausland enteignete Gesellschaft nur mittelbar (über von ihr zu nahezu 100 % beherrschte Tochtergesellschaften) deutsches Vermögen besitzt (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu III 4; ebenso BGHZ 32, 256, 263).

    Die Zuordnung in Deutschland befindlichen Vermögens zu einer Sp.gesellschaft entfällt, soweit die zuständigen Besatzungsbehörden als ehemalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland die von dem fremden Staat verfügte Konfiskation deutschen Vermögens in ihrem jeweiligen Besatzungsgebiet anerkannt und vollzogen haben (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu IV 4-6, V; vgl. auch BGHZ 62, 340, 348).

    Es genügt, daß die zuständige Militärregierung im Hinblick auf die vom alliierten Feindvermögensverwalter ausgesprochene Konfiskation das zunächst nach dem MRG 52 beschlagnahmte Vermögen freigegeben und dem ausländischen Rechtsträger in der Zusammensetzung, wie sie sich aufgrund der Feindvermögensbestimmungen ergab, zur eigenen Herrschaftsausübung überlassen hat, so daß dessen Organe nunmehr tatsächlich entsprechend dem deutschen Gesellschaftsrecht darüber verfügen konnten (AKU-Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu V 2, 3).

    Unbestritten unterlagen auch diese Gesellschaften mit dem gesamten St.-Konzern der mit einer Treuhänderbestellung verbundenen Beschlagnahme nach dem MRG 52 und später nach dem MRG 75. Obwohl hier über Zeitpunkt und nähere Umstände der Vermögensfreigabe keine Einzelheiten bekannt sind, erscheint für diesen Teilbereich ebenso wie für den gesamten Komplex durch die vorliegenden Urkunden und den sich aus ihnen ergebenden allgemeinen Verlauf die für einen Enteignungsvollzug wesentliche Tatsache genügend belegt, daß die Freigabe im Hinblick auf die Übernahme der Leitungsmacht durch die HStC und die HStI erfolgt ist (vgl. zur ähnlichen Sachlage im AKU-Fall den Beschl. v. 31.10.62 a.a.O. zu V 2).

  • BVerfG, 25.06.1968 - 2 BvR 251/63

    AKU-Beschluß

    Die niederländischen Enteignungsmaßnahmen gegen Inlandsvermögen seien demgemäß nicht wirksam geworden, wenn sie nicht die Anerkennung oder Bestätigung der Besatzungsmächte gefunden hätten (Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61 -, Wertpapiermitteilungen, Teil IV, 1963 Seite 81; abgedruckt auch als Anlage zur BT-Drucks. IV/1038).
  • OLG Köln, 09.07.1996 - 22 U 215/95

    Bild "Der große Kalkofen" von Pieter van Laer als Gegenstand von

    Soweit der Kläger diese plakativ als sogenannte "Schlußstrich-Theorie" (BGH, WM 1963, 81, 84; 1987, 153, 154; OLG Köln, WM 1961, 183, 190; Soergel-Kegel, BGB, 11. Aufl., vor Art. 7 IGBGB Rdnr. 879, Beitzke, Anm. zu BGH MDR 1957, 277; Lieberknecht, Die Enteignung deutscher Mitgliedschaftsrechte an ausländischen Gesellschaften mit in Deutschland gelegenem Vermögen, NJW 1956, 571) bezeichnete Motivation der Vertragsparteien anzweifelt, fehlt es an der gebotenen Differenzierung zwischen der mit Teil VI Art. 3 Überleitungsvertrag beabsichtigten tatsächlichen Hinnahme und der damit ausdrücklich nicht einhergehenden rechtlichen Anerkennung der betroffenen Enteignungen.

    Gerade eine solche richterliche Prüfung und Bewertung der Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme soll jedoch nach dem Zweck der Bestimmung verhindert werden (BGHZ 32, 170, 173; WM 1963, 81, 83; WM 1987, 153; Beitzke, MDR 1957, 277 f).

  • BGH, 30.09.1991 - II ZR 47/91

    Aktienumtausch bei Kapitalherabsetzung

    Wie der Senat bereits früher ausgesprochen hat, ist eine Gesellschaft, die wie die Beklagte als Restgesellschaft in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist, nach deutschem Recht zu beurteilen, namentlich auch abzuwickeln und umzugründen (SenBeschl. v. 31. Oktober 1962 - II ARZ 2/61, WM 1963, 81 = IPRspr. 1962/63, Nr. 53 S. 160, 163; Beschl. v. 1. Juni 1970 - II ZB 4/69, WM 1970, 983, 984; zustimmend Staudinger/Großfeld, BGB 12. Aufl. IntGR Rdn. 491; Wiedemann, Gesellschaftsrecht I 1980, S. 849; Flume, FS Mann 1977, S. 143, 163 f.; differenzierend MünchKomm./Ebenroth, BGB 1990 Nach Art. 10 EGBGB Rdn. 675).
  • BGH, 13.02.1975 - II ZR 22/71

    Verfassungsmäßigkeit des deutsch-niederländischen Finanzvertrags vom 8. April

    Etwas anderes gilt, soweit die Besatzungsbehörden als damalige Träger hoheitlicher Gewalt in Deutschland das dortige Vermögen seinem Inhaber tatsächlich ("effektiv") entzogen hatten (vgl. Art. 1 Abs. 1 [b] AHKG 63; Beschl. d. Sen. v. 31.10.62 - 11 ARZ 2/61, WM 1963, 81 m.w.N.).
  • BGH, 13.10.1969 - III ZR 187/68

    Reparationsschädengesetz

    Auch aus den Beschlüssen des II. Zivilsenats vom 31. Oktober 1962 II ARZ 1/61 S 12/13 und II ARZ 2/61 S 15/16 (= WM 1963, 81, 84 unter IV 4), auf die die Revision hinweist, läßt sich die Auffassung nicht rechtfertigen, die Besatzungsmächte hätten bei ihren Wegnahmen von Sachgütern in Deutschland zum Zwecke der Reparation deutsche Staatsgewalt in dem Sinne ausgeübt, daß die Maßnahmen als Enteignungsmaßnahmen einer deutschen Stelle im Sinne von Art. 153 WeimVerf, Arte 14 GG anzusehen seien.
  • BGH, 28.02.1972 - III ZR 47/67

    Gewährung eines zeitlich unbeschränkten Leistungsverweigerungsrechtes - Enger

  • BGH, 13.10.1969 - III ZR 188/68

    Anspruch auf Entschädigung aus Überleitungsvertrag - Eingriffe der

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