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   BFH, 17.05.1995 - II B 10/95   

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https://dejure.org/1995,10597
BFH, 17.05.1995 - II B 10/95 (https://dejure.org/1995,10597)
BFH, Entscheidung vom 17.05.1995 - II B 10/95 (https://dejure.org/1995,10597)
BFH, Entscheidung vom 17. Mai 1995 - II B 10/95 (https://dejure.org/1995,10597)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und das Vorliegen einer Divergenz

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - II B 10/95
    Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 17.10.1990 - II B 44/90

    Grundsatz über die Bestimmung des Streitgegenstandes des Erwerbsvorgangs im

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - II B 10/95
    Wird als Zulassungsgrund Divergenz geltend gemacht, so muß in der Beschwerdeschrift aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein diese tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz in einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des BFH in Widerspruch stehen könnte (vgl. Senatsentscheidung vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483).
  • BFH, 15.12.1989 - VI R 151/86

    Keine Hemmung der Festsetzungsfrist in bezug auf den Einkommensteueranspruch

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - II B 10/95
    In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BFH vom 15. Dezember 1989 VI R 151/86 (BFHE 159, 296, BStBl II 1990, 526) wird vielmehr -- in Einklang mit der Vorentscheidung -- ausdrücklich ausgeführt, daß die Prüfungsanordnung (§ 196 AO 1977) neben den tatsächlichen Prüfungshandlungen den sachlichen Umfang der Ablaufhemmung des § 171 Abs. 4 AO 1977 bestimmt.
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 17.05.1995 - II B 10/95
    Es muß sich um eine aus rechts systematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605 m. w. N.).
  • BFH, 09.11.1999 - II B 14/99

    Divergenz; Verletzung des rechtlichen Gehörs

    Eine Abweichung abstrakter Rechtssätze beider Gerichte führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Möglichkeit besteht, daß das Urteil des FG auf der Grundlage der divergierenden Ansicht des BFH anders ausgefallen wäre (vgl. BFH-Beschluß vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044).
  • BFH, 18.08.2005 - V B 6/05

    Kumulative Urteilsbegründung

    In diesem Fall muss ein Revisionszulassungsgrund hinsichtlich aller tragenden Begründungen dargelegt werden (BFH-Beschlüsse vom 16. Februar 1994 V B 83/93, BFH/NV 1995, 602; vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044).
  • BFH, 08.08.2004 - VII B 26/04

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Divergenz bei mehrfacher Begr. des

    Ist das Urteil des FG kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, kann die Revision wegen Divergenz nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jedes dieser Gründe eine Divergenz zu einer Entscheidung eines anderen Gerichts gegeben ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044; vom 30. August 2000 III B 62/98, BFH/NV 2001, 455, 456).
  • BFH, 04.04.1996 - VII B 10/96

    Verschulden des Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Schließlich rügt der Kläger eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der im Beschluß des BFH vom 23. April 1993 V B 20/93 (BFH/NV 1993, 754) vertretenen Meinung, daß für die Wirksamkeit einer Rechnungsberichtigung der Zugang einer berichtigten Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis beim Leistungsempfänger ausreicht, weil das FG geschrieben habe: "Die einfache Wiederholung des Rechnungsbetrages ohne getrennten USt-Ausweis stellt keinen Widerruf dar." Insoweit fehlt es an der erforderlichen Darlegung des Klägers, daß die Abweichung entscheidungserheblich ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Juni 1974 VI B 15/74, BFHE 112, 342, BStBl II 1974, 583, und vom 17. Mai 1995 II B 10/95, BFH/NV 1995, 1044).
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