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   BFH, 26.08.1992 - II B 100/92   

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https://dejure.org/1992,1318
BFH, 26.08.1992 - II B 100/92 (https://dejure.org/1992,1318)
BFH, Entscheidung vom 26.08.1992 - II B 100/92 (https://dejure.org/1992,1318)
BFH, Entscheidung vom 26. August 1992 - II B 100/92 (https://dejure.org/1992,1318)
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Wird zitiert von ... (36)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 31.07.1990 - I R 173/83

    An- und Verkauf festverzinslicher Wertpapiere als gewerbliche Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - II B 100/92
    Da es sich insoweit um einen verzichtbaren Mangel handelt (§ 155 FGO i.V.m. §§ 295, 531, 538 der Zivilprozeßordnung), muß der Beschwerdeführer auch vortragen, daß bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung der Beweismittel gerügt worden ist, oder daß die Absicht des FG, die angebotenen Beweismittel nicht zu erheben, nicht so rechtzeitig erkennbar war, um dies noch vor dem FG rügen zu können (vgl. BFH-Urteil vom 31. Juli 1990 I R 173/83, BFHE 162, 236 [BFH 31.07.1990 - I R 173/83], BStBl II 1991, 66).
  • BFH, 27.06.1985 - I B 23/85

    Grundsätzliche Bedeutung - Betriebsausgaben - Körperschaftsteuer - Zinsen -

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - II B 100/92
    Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. BFH-Beschluß vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - II B 100/92
    Der Beschwerdeführer muß dabei konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 17.10.1990 - II B 44/90

    Grundsatz über die Bestimmung des Streitgegenstandes des Erwerbsvorgangs im

    Auszug aus BFH, 26.08.1992 - II B 100/92
    Die nach Auffassung der Klägerin voneinander abweichenden Rechtssätze sind dabei erkennbar oder doch zumindest in nachvollziehbarer Weise gegenüberzustellen (vgl. Senatsbeschluß vom 17. Oktober 1990 II B 44/90, BFH/NV 1991, 483).
  • BFH, 30.08.2001 - IV B 79/01

    Darlegung der Revisionszulassungsgründe

    Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, m.w.N., ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 31.01.2005 - VIII B 18/02

    Neue Tatsache - grobes Verschulden i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO

    Vielmehr muss die Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (vgl. BFH-Beschluss vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 633, m.w.N., ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei Gräber/Ruban, a.a.O.).
  • BFH, 12.03.1996 - VIII B 134/95

    Die Sachaufklärungsrüge in der vermeintlichen Funktion Beweisanträge zu ersetzen

    Unbeschadet der weiteren Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels muß die Beschwerde bei einem verzichtbaren Mangel (§ 155 FGO i. V. m. § 295 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung -- ZPO --) -- wie ihn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt -- u. a. auch vortragen, daß der sachkundig vertretene Kläger bei nächster sich bietender Gelegenheit die Nichterhebung eines bestimmten Beweismittels -- hier ein evtl. Aktenvermerk durch die Zeugin P über den Inhalt eines Tele fonats mit der Zeugin H am 25. Juli 1994 -- gerügt hat und weshalb dies nach den konkreten Umständen ggf. nicht rechtzeitig möglich gewesen sein soll (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 26. August 1992 II B 100/92, BFH/NV 1993, 662, 663, ständige Rechtsprechung).

    Dazu hätte die Beschwerde u. a. darlegen müssen, weshalb sich dem FG nach Lage der Akten eine weitere Sachaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen und warum der anwaltschaftlich vertretene Kläger im Anschluß an die Beweisaufnahme und die Erklärung der Zeugin P, sich an die Fertigung eines Aktenvermerks nicht mehr erinnern zu können, obwohl ein solcher nach der Bedeutung des Gespräches angezeigt gewesen sei, nicht von sich aus einen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1995 V B 37/95, BFH/NV 1996, 55; vom 11. August 1993 II B 37/93, BFH/NV 1994, 251; BFH/NV 1993, 662, 663).

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