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   BFH, 28.05.1997 - II B 105/96   

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https://dejure.org/1997,3233
BFH, 28.05.1997 - II B 105/96 (https://dejure.org/1997,3233)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1997 - II B 105/96 (https://dejure.org/1997,3233)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - II B 105/96 (https://dejure.org/1997,3233)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Stammaktien - Börsenkurs - Vorzugsaktien - Wertdifferenz

Papierfundstellen

  • BFHE 183, 224
  • BB 1997, 1522
  • BB 1997, 1988
  • DB 1997, 1547
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 09.03.1994 - II R 39/90

    Ableitung des gemeinen Werts nichtnotierter Stammaktien aus dem Börsenkurs von

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 105/96
    Es ist daher grundsätzlich zulässig, daß der gemeine Wert nicht an der Börse notierter Stammaktien vom Börsenkurs an der Börse notierter Vorzugsaktien abgeleitet wird (Senatsurteil vom 9. März 1994 II R 39/90, BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, 396).

    In aller Regel übersteigt daher der Kurswert der mit dem Stimmrecht verbundenen Aktien den Kurswert der stimmrechtslosen Aktien (vgl. Senatsurteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394, 397; Binz/Sorg, Deutsches Steuerrecht - DStR 1994, 993; Binz/Sorg, Betriebs-Berater - BB 1987, 1996).

  • FG München, 16.08.1996 - 7 V 2416/96

    Ableitung des gemeinen Wertes von Stammaktien aus dem Börsenkurs ihrer

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 105/96
    Das Finanzgericht (FG) hat durch seinen in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 1199 veröffentlichten Beschluß einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide über die Feststellung des gemeinen Werts der Stammaktien der Antragstellerin für die streitigen Stichtage als unbegründet abgelehnt.
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 105/96
    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind zu bejahen, wenn bei summarischer Überprüfung des Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (s. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182).
  • BFH, 21.04.1999 - II R 87/97

    Bewertung nicht notierter Stammaktien

    a) Nach der vom FG berücksichtigten Rechtsprechung des erkennenden Senats ist es mit § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG grundsätzlich vereinbar, den gemeinen Wert nicht an der Börse notierter Stammaktien vom Börsenkurs der Vorzugsaktien desselben Unternehmens abzuleiten (BFH-Urteil in BFHE 173, 561, BStBl II 1994, 394; vgl. auch BFH-Beschluß vom 28. Mai 1997 II B 105/96, BFHE 183, 224, BFH/NV 1997, R 334).

    Die Ausstattung der Stammaktien mit dem Stimmrecht ist in der Regel ein gegenüber der Vorzugsaktie werterhöhendes, die geringere Dividendenberechtigung ein wertminderndes Ausstattungsmerkmal (BFH-Beschluß in BFHE 183, 224).

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