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   BFH, 29.10.1997 - II B 117/96   

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https://dejure.org/1997,9863
BFH, 29.10.1997 - II B 117/96 (https://dejure.org/1997,9863)
BFH, Entscheidung vom 29.10.1997 - II B 117/96 (https://dejure.org/1997,9863)
BFH, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - II B 117/96 (https://dejure.org/1997,9863)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.07.1996 - VII B 25/96

    Voraussetzungen der Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II B 117/96
    Dazu ist erforderlich, daß der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Juli 1996 VII B 25/96, BFH/NV 1996, 922, m.w.N.).
  • BFH, 27.12.1993 - V B 82/92

    Begründungsanforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II B 117/96
    Ferner ist vorzutragen, inwieweit der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, sich das rechtliche Gehör vor dem FG zu verschaffen (vgl. hierzu Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Dezember 1993 V B 82/92, BFH/NV 1995, 398, m.w.N.).
  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II B 117/96
    Bei der Prüfung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Finanzgerichts (FG) auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562 ).
  • BFH, 05.06.1991 - II B 180/90
    Auszug aus BFH, 29.10.1997 - II B 117/96
    Wird der Verstoß gegen Vorschriften des Prozeßrechts gerügt, auf deren Beachtung die Beteiligten verzichten können, muß außerdem vorgetragen werden, daß der Verstoß in der Vorinstanz gerügt wurde, oder weshalb den Beteiligten eine derartige Rüge nicht möglich war (ständige Rechtsprechung; vgl. Senatsbeschluß vom 5. Juni 1991 II B 180/90, BFH/NV 1992, 397).
  • BFH, 13.12.2013 - X B 46/13

    Keine Revisionszulassung wegen Einwänden gegen die Richtigkeit der Schätzung von

    Ferner wäre aufzuführen gewesen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. Anhörung beruhen kann und dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1997 II B 117/96, BFH/NV 1998, 597), bzw. weshalb das FG von sich aus den Sachverhalt weiter hätte ermitteln müssen.
  • BFH, 25.05.2000 - V B 55/00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Divergenz

    Ferner ist aufzuführen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. Anhörung beruhen kann und dass die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr gerügt werden konnte (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss vom 29. Oktober 1997 II B 117/96, BFH/NV 1998, 597), oder, weshalb das FG von sich aus den Sachverhalt weiter hätte ermitteln müssen.
  • BFH, 27.07.1999 - VII B 342/98

    Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer

    Ferner ist auszuführen, inwiefern das Urteil des FG aufgrund dessen sachlich-rechtlicher Auffassung auf der unterbliebenen Beweisaufnahme bzw. Anhörung beruhen kann und daß die Nichterhebung von Beweisen vor dem FG rechtzeitig gerügt wurde oder aufgrund des Verhaltens des FG nicht mehr gerügt werden konnte (BFH in ständiger Rechtsprechung, vgl. Beschluß vom 29. Oktober 1997 II B 117/96, BFH/NV 1998, 597).
  • BFH, 27.04.2000 - VII B 110/99

    Abrechnungsbescheid - Aufrechnung - Rückforderungsanspruch - Sachaufklärung

    Für die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 FGO) bedarf es der Darlegung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen, der im Verfahren vor dem FG angebotenen Beweismittel und der dazu angegebenen Beweisthemen, der genauen Fundstellen, an denen die Beweismittel und die Beweisthemen angeführt worden sind, oder --falls solche Beweisanträge nicht gestellt worden sind-- der Ausführung, welche Tatsachen das FG auch ohne besonderen Antrag hätte aufklären müssen oder welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen und dass diese aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen wären (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 VII B 229/97, BFH/NV 1998, 984, und vom 29. Oktober 1997 II B 117/96, BFH/NV 1998, 597; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65, § 120 Rz. 40 f.).
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