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   BFH, 17.01.2005 - II B 15/04   

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https://dejure.org/2005,14575
BFH, 17.01.2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
BFH, Entscheidung vom 17.01.2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
BFH, Entscheidung vom 17. Januar 2005 - II B 15/04 (https://dejure.org/2005,14575)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    -

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 9 Abs. 1
    Einheitlicher Leistungsgegenstand; mehrere Personen auf der Veräußererseite

  • datenbank.nwb.de

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage bei Abschluss eines Gebäudeerrichtungsvertrags ein Jahr vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    In den Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (Senatsurteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, 665, unter II. 1.; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).
  • BFH, 28.05.1998 - II R 66/96

    Einheitliches Vertragswerk - Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer -

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    Hierzu ist nämlich ein zielgerichtetes Zusammenwirken dieser Personen erforderlich, welches darauf gerichtet ist, dass der Erwerber das Grundstück in fertig bebautem Zustand erhält (vgl. BFH-Urteil vom 28. Mai 1998 II R 66/96, BFH/NV 1999, 75).
  • BFH, 13.08.2003 - II R 52/01

    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

    Auszug aus BFH, 17.01.2005 - II B 15/04
    In den Fällen, in denen auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur dann vor, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss aller Verträge hinwirken (Senatsurteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, 665, unter II. 1.; vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34).
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