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   BFH, 09.11.2005 - II B 163/04   

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https://dejure.org/2005,12719
BFH, 09.11.2005 - II B 163/04 (https://dejure.org/2005,12719)
BFH, Entscheidung vom 09.11.2005 - II B 163/04 (https://dejure.org/2005,12719)
BFH, Entscheidung vom 09. November 2005 - II B 163/04 (https://dejure.org/2005,12719)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    ErbStG § 13a; ; FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 155; ; FGO § 116 Abs. 6; ; ZPO § 295; ; AO 1977 § 42

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfahrensmangel; formunwirksame Verfügung von Todes wegen

  • datenbank.nwb.de

    Behandlung bei fehlender formwirksamer Verfügungen von Todes wegen; richterliche Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 26.02.2004 - IX B 125/03

    Rechtliches Gehör; Sachaufklärungspflicht

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
    In einem solchen Fall darf das FG, dem der Vortrag nicht ausreichte, die Klage nicht ohne jeglichen Hinweis auf die nach seiner Auffassung fehlende Substantiierung der Angaben als unbegründet abweisen (BFH-Beschluss vom 26. Februar 2004 IX B 125/03, BFH/NV 2004, 973, unter II.1.).

    Der Kläger hat sein Recht, diesen Verfahrensmangel zu rügen, schon deshalb nicht nach § 295 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 155 FGO verloren, weil der Mangel sich erst aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils selbst ergibt und eine Rüge in der "nächsten" mündlichen Verhandlung daher nicht möglich war (vgl. auch insoweit BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 973, unter II.2.).

  • BFH, 22.05.2002 - II R 61/99

    Verfassungswidrigkeit des ErbStG

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
    Diese Fallkonstellation ist von der "gängigen Gestaltungspraxis" (so BFH-Beschluss vom 22. Mai 2002 II R 61/99, BFHE 198, 342, BStBl II 2002, 598, unter B.II.4.) zu unterscheiden, bei der der Übertragende selbst vor der Übertragung sicherstellt, dass das vormalige Privatvermögen zu gewillkürtem Betriebsvermögen wird und in diesem Zustand übertragen wird.
  • BFH, 15.03.2000 - II R 15/98

    Formunwirksames Vermächtnis - Steuererstattungsanspruch - Schuldenansatz

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch das FG zugrunde gelegt hat (vgl. dessen Verweis auf die einschlägigen Kommentierungen, u.a. in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 3 Rn. 56 ff.) ist in Fällen, in denen eine formwirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und der Erbe diesem Willen nachkommt, die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1969 II 120/64, BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119; vom 7. Oktober 1981 II R 16/80, BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28, und vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.1.a).
  • BFH, 07.10.1981 - II R 16/80

    Erbschaftsteuer - Verfügung - Testament

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch das FG zugrunde gelegt hat (vgl. dessen Verweis auf die einschlägigen Kommentierungen, u.a. in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 3 Rn. 56 ff.) ist in Fällen, in denen eine formwirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und der Erbe diesem Willen nachkommt, die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1969 II 120/64, BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119; vom 7. Oktober 1981 II R 16/80, BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28, und vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.1.a).
  • BFH, 02.12.1969 - II 120/64

    Verfügung von Todes wegen - Formmangel - Unwirksames Vermächtnis - Gültigkeit der

    Auszug aus BFH, 09.11.2005 - II B 163/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), die auch das FG zugrunde gelegt hat (vgl. dessen Verweis auf die einschlägigen Kommentierungen, u.a. in Troll/Gebel/Jülicher, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, § 3 Rn. 56 ff.) ist in Fällen, in denen eine formwirksame Verfügung von Todes wegen nicht vorliegt, der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert hat, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und der Erbe diesem Willen nachkommt, die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre (BFH-Urteile vom 2. Dezember 1969 II 120/64, BFHE 97, 311, BStBl II 1970, 119; vom 7. Oktober 1981 II R 16/80, BFHE 134, 181, BStBl II 1982, 28, und vom 15. März 2000 II R 15/98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588, unter II.1.a).
  • FG Hessen, 25.10.2011 - 1 K 1507/08

    Steuerfreiheit für Betriebsvermögen nach § 13a ErbStG

    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob eine Regelung, die sich im Rahmen einer gängigen Gestaltungspraxis hält und durch die mithin kein ungewöhnlicher Weg beschritten worden ist, überhaupt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann (offenbar verneinend der Beschluss des BFH vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2002, 598, unter B.II.4; vgl.a. die Anm. von Trossen zum Urteil des FG Düsseldorf vom 06.09.2006 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844, 1845).
  • FG Hessen, 02.07.2008 - 1 V 1357/08

    Verfahren der Aussetzung der Vollziehung - Betriebsvermögensfreibetrag des § 13a

    Es ist aber bereits zweifelhaft, ob eine Regelung, die sich im Rahmen einer gängigen Gestaltungspraxis hält und durch die mithin kein ungewöhnlicher Weg beschritten worden ist, überhaupt einen Gestaltungsmissbrauch darstellen kann (offenbar verneinend der Beschluss des BFH vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554, unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des BFH in BStBl II 2002, 598, unter B.II.4; vgl.a. die Anm. von Trossen zum Urteil des FG Düsseldorf vom 06.09.2006 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844, 1845).
  • FG Bremen, 16.06.2010 - 1 K 18/10

    Erbschaftsteuerpflicht der Auskehrung des Vermögens einer liechtensteinischen

    Wenn eine Verfügung von Todes wegen ausgeführt wird, obwohl sie unwirksam ist, und die Ausführung der Verfügung auf der Beachtung des erblasserischen Willens beruht, den Begünstigter und Belasteter anerkennen, ist gemäß § 41 Abs. 1 AO das wirtschaftliche Ergebnis dieses Vollzugs erbschaftsteuerlich zu beachten (vgl. BFH-Beschluss vom 9. November 2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554 ).
  • FG Köln, 13.12.2018 - 7 K 131/17

    Erbschaftsteuer: Annahme einer Hinterziehung bei vererbtem Vermögen aus einer

    Denn fehlt es an einer formwirksamen Verfügung von Todes wegen, hat der Erblasser aber das ernstliche Verlangen geäußert, dass nach seinem Tode mit Teilen des Nachlasses in dem von ihm gewollten Sinne zu verfahren sei, und kommt der Erbe diesem Willen nach, ist die Erbschaftsteuer so zu erheben, wie sie bei Wirksamkeit der Verfügung zu erheben wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554 unter II.1.; s. auch Urteil des FG Bremen vom 16.06.2010 1 K 18/10 (5), EFG 2010, 1801 unter III.; insoweit zustimmend Piltz, ZEV 2011, 236, 238).
  • BFH, 19.05.2011 - X B 164/10

    Richterliche Hinweispflicht - Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten - nicht

    Zwar darf ein FG, wenn ein Beteiligter konkrete Angaben gemacht hat, die für die Ausfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der entscheidungserheblichen Rechtsnorm sprechen, die Klage nicht ohne jeglichen Hinweis auf die nach seiner Auffassung fehlende Substantiierung der Angaben als unbegründet abweisen (BFH-Beschluss vom 9. November 2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554, unter II.1.).
  • FG Düsseldorf, 06.09.2006 - 4 K 6867/04

    Festsetzung einer Erbschaftssteuer; Gewährung eines Freibetrages wegen Vererbung

    Das Vorliegen eines Gestaltungsmissbrauchs ist insbesondere zu prüfen, wenn bei bestehender Aussicht, Privatvermögen zu erwerben, die Voraussetzungen für die Begünstigung des Übergangs dieses Vermögens nach § 13a ErbStG formal herbeigeführt werden (BFH-Beschluss vom 9. November 2005 II B 163/04, BFH/NV 2006, 554).
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