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   BFH, 15.09.2003 - II B 175/02   

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https://dejure.org/2003,11500
BFH, 15.09.2003 - II B 175/02 (https://dejure.org/2003,11500)
BFH, Entscheidung vom 15.09.2003 - II B 175/02 (https://dejure.org/2003,11500)
BFH, Entscheidung vom 15. September 2003 - II B 175/02 (https://dejure.org/2003,11500)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    FGO § 76 Abs. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO §§ 76 115 Abs. 2 Nr. 3 § 116 Abs. 3 S. 3
    NZB: Verfahrensmangel, Verletzung der Hinweispflicht

  • datenbank.nwb.de

    Ordnungsgemäße Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verletzung der Hinweispflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 22.08.1996 - V B 30/96

    Voraussetzungen für Wahrung der Festsetzungsfrist durch die Finanzbehörde

    Auszug aus BFH, 15.09.2003 - II B 175/02
    Die Klägerin hätte zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensfehlers nicht nur angeben müssen, worauf das FG hätte hinweisen müssen oder welche Fragen es hätte stellen müssen, sondern auch, was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern dieser Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich war (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 22. August 1996 V B 30/96, BFH/NV 1997, 162; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Anm. 71).
  • BFH, 25.01.2005 - I B 85/04

    Gemeinnützigkeit; Darlehen an Verein

    Damit ist weder vorgetragen, was das FG weiter hätte aufklären müssen, noch welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607).

    b) Soweit der Kläger eine Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß § 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes rügt, weil das FG ohne vorherigen Hinweis seine Klageabweisung auf die zweckfremde Darlehensgewährung gestützt habe, legt der Kläger nicht --wie erforderlich-- dar, was er bei einem entsprechenden richterlichen Hinweis (§ 76 Abs. 2 FGO) vorgetragen hätte und inwiefern das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1607).

  • BFH, 27.04.2005 - X B 130/04

    Terminsverlegung; Erkrankung; Urlaub

    Wird geltend gemacht, das FG habe seine Hinweispflicht verletzt, muss in der Beschwerdeschrift u.a. angegeben werden, auf welche Punkte das FG den Kläger hätte hinweisen bzw. welche Fragen das Gericht hätte stellen müssen und was hierauf geantwortet worden wäre (BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607).
  • BFH, 21.03.2006 - X B 94/05

    NZB: Rüge von Verfahrensmängeln; Einhaltung der Begründungsfrist

    Für die schlüssige Rüge einer Verletzung der Hinweispflicht wäre zudem nicht nur anzugeben gewesen, worauf das Gericht hätte hinweisen sollen und was die Beteiligten im Falle des Hinweises konkret vorgetragen hätten, sondern auch, inwiefern das angefochtene Urteil --nach der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts-- auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607, und vom 9. Dezember 2003 III B 135/03, BFH/NV 2004, 339, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.08.2004 - III B 58/03

    Rüge mangelnder Sachaufklärung; Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht

    Wird ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht mit der Begründung geltend gemacht, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, ist neben dem Vortrag, aus welchen Gründen sich dem FG die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung oder einer Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, die Darlegung erforderlich, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung oder Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern eine weitere Aufklärung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607).

    Diese Rüge erfordert nicht nur die Angabe, worauf hätte hingewiesen und welche Frage hätte gestellt werden müssen, sondern auch, was darauf geantwortet worden wäre und inwiefern das Urteil des FG auf dem Verfahrensfehler beruhen kann (BFH-Beschluss in BFH/NV 2003, 1607).

  • BFH, 15.09.2003 - II S 2/03

    AdV; Unanfechtbarkeit des Bescheides

    Die wegen der Nichtzulassung der Revision erhobene Beschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch Beschluss vom 15.9.2003 zum Az. II B 175/02 als unzulässig verworfen.

    Nach der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde II B 175/02 mit Beschluss vom 15.9.2003 fehlt es an einem angefochtenen Verwaltungsakt i.S. des § 69 FGO, da der bisher streitbefangene Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist.

  • BFH, 28.02.2005 - III S 3/05

    Prozesskosten von Eltern für strafrechtlich verurteilten Sohn

    Soweit die Antragsteller beanstanden, das FG habe seine ihm obliegende Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 76 FGO verletzt, greift diese Rüge schon deshalb nicht durch, weil bei dieser Prüfung stets der materiell-rechtliche Standpunkt des FG zugrunde zu legen ist (BFH-Beschluss vom 15. September 2003 II B 175/02, BFH/NV 2003, 1607, m.w.N.).
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