Rechtsprechung
   BFH, 20.02.1980 - II B 26/79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1980,70
BFH, 20.02.1980 - II B 26/79 (https://dejure.org/1980,70)
BFH, Entscheidung vom 20.02.1980 - II B 26/79 (https://dejure.org/1980,70)
BFH, Entscheidung vom 20. Februar 1980 - II B 26/79 (https://dejure.org/1980,70)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,70) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Papierfundstellen

  • BFHE 129, 313
  • DB 1980, 1628
  • DB 1980, 2019
  • BStBl II 1980, 211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (90)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 28.02.1973 - II R 57/71

    Zahlungsunfähigkeit des Steuerschuldners - Inanspruchnahme des Haftenden

    Auszug aus BFH, 20.02.1980 - II B 26/79
    Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger geltend, das FG-Urteil weiche vom Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. Februar 1973 II R 57/71 (BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573) ab und beruhe auf dieser Abweichung.

    Dieser Grundsatz ist von dem allgemeinen Prinzip abgeleitet, daß ein Haftungsanspruch verwirkt sein könne, wenn die Finanzbehörde erst nach längerer Zeit an den Haftenden herantritt (BFHE 109, 164, 166 f., BStBl II 1973, 573).

    Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Senat inzwischen aufgrund des Urteils vom 4. Juli 1979 II R 74/77 (BStBl II 1980, 126) an der in dem vom Kläger angeführten Urteil BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573 vertretenen Ansicht nicht mehr festhält, bei Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn die Finanzbehörde die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners versäumt hat.

    Dies ist nicht der Fall, denn aus der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht einmal, daß das FG die - engeren - Grenzen für eine Geltendmachung der Haftung aus dem Urteil BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573 ignoriert hätte.

  • BFH, 04.07.1979 - II R 74/77

    Haftungsschuldner kraft Tatbestandsverwirklichung - Risikoverteilung - Beitreiben

    Auszug aus BFH, 20.02.1980 - II B 26/79
    Im vorliegenden Fall ist zusätzlich zu berücksichtigen, daß der Senat inzwischen aufgrund des Urteils vom 4. Juli 1979 II R 74/77 (BStBl II 1980, 126) an der in dem vom Kläger angeführten Urteil BFHE 109, 164, BStBl II 1973, 573 vertretenen Ansicht nicht mehr festhält, bei Vermögensverfall des Schuldners könne Treu und Glauben der Inanspruchnahme des Haftenden schon dann entgegenstehen, wenn die Finanzbehörde die rechtzeitige Inanspruchnahme des Steuerschuldners versäumt hat.

    Da eine Änderung in der Rechtsprechung im Rahmen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zu berücksichtigen ist (vgl. Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 115 Rdnr. 14; Ziemer/Birkholz, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 24; Weyreuther, a. a. O., Rdnr. 104), hätte der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde überhaupt nur Erfolg haben können, wenn von ihm dargetan worden wäre, das FG habe sogar die durch das Urteil II R 74/77 - weiter - gezogenen Grenzen für die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftung mißachtet.

  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus BFH, 20.02.1980 - II B 26/79
    Eine Abweichung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegt nur vor, wenn das FG-Urteil in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung des BFH abweicht; ob die Würdigung durch das FG, ohne daß eine Abweichung in dem angeführten Sinne gegeben wäre, sich als zwingend oder zutreffend ansehen läßt, ist für die Frage nach einer Abweichung unerheblich (Anschluß an BVerwG-Beschluß vom 17. Januar 1975 VI CB 133/74, StRK, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 145).

    Wie das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Beschluß vom 17. Januar 1975 VI CB 133/74 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Finanzgerichtsordnung, § 115, Rechtsspruch 145 m. w. N.; vgl. auch Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 9. Aufl., § 115 FGO Rdnr. 6, und Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, S. 44 ff., Rdnrn. 105-109) zu der dem § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Vorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entschieden hat, liegt eine Abweichung in dem hier erörterten Sinne nur vor, wenn die Vorinstanz in einer Rechtsfrage eine andere Ansicht vertritt als das Revisionsgericht in derjenigen Entscheidung, zu der eine Divergenz gegeben sein soll.

  • BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 131/98 B

    Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren

    Weder der allein auf die Bewahrung einer Übereinstimmung auf abstrakt-genereller Ebene beschränkte Aufgabenbereich des BSG noch der funktionelle Anwendungsbereich der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Gegenstand wie dargestellt gerade nicht die Kontrolle sachlicher Rechtsfehler ist, sind indessen bereits dann eröffnet, wenn Instanzgerichte im Einzelfall eine Entscheidung treffen, die mit den Vorgaben der oberstgerichtlichen Rechtsprechung nicht übereinstimmt (vgl BSG in SozR 1500 § 160a Nr. 7; BVerwG in Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266; BFHE 129, 313).

    Hieran fehlt es evident bereits immer dann, wenn das LSG eine Rechtsfrage übersehen (BVerwG in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 147) oder Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der angezogenen Entscheidung geschehen ist (BVerwG in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 128; BFHE 129, 313).

  • BFH, 27.03.2001 - X B 60/00

    Beschwerdebegründung - Grundsätzliche Bedeutung - Erfindertätigkeit -

    Dass das FG den Sachverhalt aus der Sicht des Klägers nach dessen Auffassung unrichtig beurteilt hat, ist für sich genommen keine Anwendung abweichender Rechtssätze, sondern allenfalls eine rechtsfehlerhafte Würdigung von Tatsachen, die mit der Divergenzrüge i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht geltend zu machen ist (BFH-Beschlüsse vom 20. Februar 1980 II B 26/79, BFHE 129, 313, BStBl II 1980, 211, und vom 31. Januar 1994 V B 142/93, BFH/NV 1995, 883).
  • BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung

    Es genügt auch nicht, wenn das LSG lediglich Tatsachen anders beurteilt hat, als dies in der angezogenen Entscheidung geschehen ist (BVerwG Buchholz 310 S 132 VwGO Nr. 128; BFHE 129, 313).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht