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   BFH, 28.05.1997 - II B 3/96   

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https://dejure.org/1997,18521
BFH, 28.05.1997 - II B 3/96 (https://dejure.org/1997,18521)
BFH, Entscheidung vom 28.05.1997 - II B 3/96 (https://dejure.org/1997,18521)
BFH, Entscheidung vom 28. Mai 1997 - II B 3/96 (https://dejure.org/1997,18521)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95

    Kein Werbungskostenabzug von Aufwendungen für eine Auslandsreise, bei der neben

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 3/96
    Die Kläger zitieren zwar das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10) mit seiner Aussage, daß die im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht entsprechend anwendbar seien.

    Mit diesen Ausführungen in der Art einer Revisionsbegründung wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß das FG im Gegensatz zur Senatsentscheidung in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10 die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen auch im Schenkungsteuerrecht entsprechend angewandt habe.

    Im Hinblick auf das von den Klägern zitierte Senatsurteil in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10, wonach die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar sind, hätten die Kläger darlegen müssen, warum trotz dieser Entscheidung noch Bedarf bestehen soll, im Interesse der Allgemeinheit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage des Fremdvergleichs im Schenkungsteuerrecht durch eine höchstrichterliche Entscheidung klären zu lassen.

  • BFH, 25.10.1995 - II R 45/92

    Bei der erbschaftsteuerrechtlichen Beurteilung von Nachlaßverbindlichkeiten

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 3/96
    Die Kläger zitieren zwar das Senatsurteil vom 25. Oktober 1995 II R 45/92 (BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10) mit seiner Aussage, daß die im Einkommensteuerrecht anerkannten Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht nicht entsprechend anwendbar seien.

    Mit diesen Ausführungen in der Art einer Revisionsbegründung wird jedoch nicht schlüssig dargelegt, daß das FG im Gegensatz zur Senatsentscheidung in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10 die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen auch im Schenkungsteuerrecht entsprechend angewandt habe.

    Im Hinblick auf das von den Klägern zitierte Senatsurteil in BFHE 178, 459 [BFH 25.10.1995 - II R 45/92], BStBl II 1996, 10, wonach die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar sind, hätten die Kläger darlegen müssen, warum trotz dieser Entscheidung noch Bedarf bestehen soll, im Interesse der Allgemeinheit die von ihnen aufgeworfene Rechtsfrage des Fremdvergleichs im Schenkungsteuerrecht durch eine höchstrichterliche Entscheidung klären zu lassen.

  • BFH, 31.08.1994 - II B 68/94

    Anforderungen an das Vorliegen einer Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 3/96
    Hierzu muß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, und vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240).

    Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 1994 II B 68/94, BFH/NV 1995, 240, m. w. N.).

  • BFH, 31.08.1994 - II B 58/94
    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 3/96
    Hierzu muß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, und vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240).
  • BFH, 09.06.1988 - IV B 135/87

    Nichtzulassung der Revision wegen Versäumung der Begründungsfrist

    Auszug aus BFH, 28.05.1997 - II B 3/96
    Hierzu muß aus der angefochtenen Entscheidung des FG ein die Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz herausgestellt werden, der zu einem ebenfalls die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung des BFH im Widerspruch stehen könnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 1988 IV B 135/87, BFH/NV 1989, 700, und vom 31. August 1994 II B 58/94, BFH/NV 1995, 240).
  • BFH, 28.05.1998 - IV B 118/97

    Grundsätzlichen Bedeutung - Darlegungsanforderungen - Verfassungswidrigkeit einer

    In der Beschwerdebegründung müssen folglich abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und der Divergenzentscheidung des BFH in der Weise einander gegenübergestellt werden, daß eine Abweichung erkennbar wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479, und vom 28. Mai 1997 II B 3/96, BFH/NV 1997, 792).
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