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   BFH, 31.01.2006 - II B 33/05   

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https://dejure.org/2006,10923
BFH, 31.01.2006 - II B 33/05 (https://dejure.org/2006,10923)
BFH, Entscheidung vom 31.01.2006 - II B 33/05 (https://dejure.org/2006,10923)
BFH, Entscheidung vom 31. Januar 2006 - II B 33/05 (https://dejure.org/2006,10923)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 173; ; AO 1977 § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; GrEStG § 6 Abs. 1; ; GrEStG § 6 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
    Neue Tatsachen i. S. von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO; Ursächlichkeit; Divergenz

  • datenbank.nwb.de

    Ursächlichkeit neuer Tatsachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 23.11.1987 - GrS 1/86

    Änderung wegen neuer Tatsachen zugunsten des Steuerpflichtigen nur bei

    Auszug aus BFH, 31.01.2006 - II B 33/05
    Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin geltend macht, das FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache voraussetzt und die Unkenntnis des FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein muss (BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741; vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 --zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977--).

    Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung vorangestellt, ohne allerdings Ausführungen zu der Frage zu machen, ob das FA in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 6. November 1973 VIII R 12/71, BFHE 110, 552, BStBl II 1974, 67).

    Eine Schlussfolgerung, das FA hätte seinerzeit auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und nach den die Finanzämter im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses bindenden Verwaltungsanweisungen (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil in BFHE 110, 552, BStBl II 1974, 67) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden, liegt so fern, dass sie dem FA nicht unterstellt werden kann.

  • BFH, 06.11.1973 - VIII R 12/71

    Berichtigungsveranlagung - Vertrauensschutz - Steuerbegünstigung - Ausgleich von

    Auszug aus BFH, 31.01.2006 - II B 33/05
    Das FG hat seiner Entscheidung diese Rechtsprechung vorangestellt, ohne allerdings Ausführungen zu der Frage zu machen, ob das FA in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil vom 6. November 1973 VIII R 12/71, BFHE 110, 552, BStBl II 1974, 67).

    Eine Schlussfolgerung, das FA hätte seinerzeit auf Grund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und nach den die Finanzämter im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses bindenden Verwaltungsanweisungen (BFH-Beschluss in BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180; BFH-Urteil in BFHE 110, 552, BStBl II 1974, 67) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden, liegt so fern, dass sie dem FA nicht unterstellt werden kann.

  • BFH, 15.01.1991 - IX R 238/87

    Beweismittel - Nachweisplicht - Aufhebung

    Auszug aus BFH, 31.01.2006 - II B 33/05
    Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin geltend macht, das FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache voraussetzt und die Unkenntnis des FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein muss (BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741; vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 --zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977--).

    Auch eine inhaltliche Abweichung von der vorgenannten Rechtsprechung und damit auch von dem seitens der Klägerin weiter angezogenen BFH-Urteil in BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741 lässt sich insoweit nicht feststellen.

  • BFH, 07.06.1989 - II R 73/87

    Zulässigkeit der Änderung eines Artfortschreibungsbescheids und

    Auszug aus BFH, 31.01.2006 - II B 33/05
    Die Beschwerde ist unbegründet, soweit die Klägerin geltend macht, das FG weiche von der Rechtsprechung des BFH ab, wonach die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 die Rechtserheblichkeit einer neuen Tatsache voraussetzt und die Unkenntnis des FA von dieser Tatsache für die ursprüngliche Veranlagung ursächlich gewesen sein muss (BFH-Urteile vom 15. Januar 1991 IX R 238/87, BFHE 164, 492, BStBl II 1991, 741; vom 7. Juni 1989 II R 73/87, BFH/NV 1990, 415; BFH-Beschluss vom 23. November 1987 GrS 1/86, BFHE 151, 495, BStBl II 1988, 180 --zu § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977--).
  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 1053/06

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Kindergeldbescheid innerhalb des

    Es muss daher die Frage gestellt werden, ob die Familienkasse bei Erlass des Bescheids am 19.1.2004 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 II B 33/05, BFH/NV 2006, 911).
  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 6 K 476/02

    Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA) im Zusammenhang mit der Bildung

    Die Ursächlichkeit ist nicht gegeben, wenn das FA in Kenntnis des vollen Sachverhalts mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht anders entschieden hätte (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 II B 33/05, BFH/NV 2006, 911 sowie Tipke/Kruse - Loose, Kommentar zur AO und FGO, Rdz. 54 f. zu § 173 AO jeweils m.w.N.).
  • FG Köln, 17.05.2006 - 15 K 3554/05

    Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen in einem Kindergeldbescheid außerhalb des

    Es muss daher die Frage gestellt werden, ob die Familienkasse bei Erlass des Bescheids am 19.1.2004 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 31. januar 2006 II B 33/05, BFH/NV 2006, 911).
  • FG München, 13.02.2008 - 9 K 4039/06

    Ausschluss der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO nach Treu und Glauben bei

    Rechtserheblichkeit ist zu verneinen, wenn das FA auch bei Kenntnis der Tatsache im Zeitpunkt der ursprünglichen Steuerfestsetzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keiner anderen als der tatsächlich getroffenen Entscheidung gekommen wäre (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2006 II B 33/05, BFH/NV 2006, 911; BFH-Urteil vom 10. März 1999 II R 99/97, BStBl II 1999, 433).
  • FG Hamburg, 09.10.2007 - 6 K 326/04

    Abgabenordnung: Änderung von Steuerbescheiden; Rechtserheblichkeit

    Die Rechtserheblichkeit nachträglich bekannt gewordener Tatsachen oder Beweismittel und die Ursächlichkeit ihrer Unkenntnis für die ursprüngliche Veranlagung sind zu verneinen, wenn das Finanzamt auch bei rechtzeitiger Kenntnis der Tatsachen oder Beweismittel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit schon im Rahmen der ursprünglichen Veranlagung keine andere Steuer festgesetzt hätte (vgl. Urteil des Großen Senats des BFH vom 23.11.1987, GrS 1/86, BStBl II 1988, 180; seither ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 14.12.1994, XI R 80/92, BStBl II 1995, 293, 295; BFH-Urteil vom 25.07.2001, VI R 82/96, BFH/NV 2001, 1533; und BFH-Beschluss vom 31.01.2006, II B 33/05, BFH/NV 2006, 911).
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