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   BFH, 21.12.1988 - II B 47/88   

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https://dejure.org/1988,678
BFH, 21.12.1988 - II B 47/88 (https://dejure.org/1988,678)
BFH, Entscheidung vom 21.12.1988 - II B 47/88 (https://dejure.org/1988,678)
BFH, Entscheidung vom 21. Dezember 1988 - II B 47/88 (https://dejure.org/1988,678)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    GrEStG 1983 §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 8 Abs. 1; 9 Abs. 1 Nr. 1
    Projektanbieter im Rahmen eines Bauherrenmodells als (weiterer) Veräußerer i. S. d. GrEStG

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • Wolters Kluwer

    Bauherrenmodell - Unbebautes Grundstück - Bebauung - Veräußerer - Verwertungsbefugter - Gegenstand des Erwerbsvorgangs - Gegenleistung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bauherrenmodell -- Inhalt der Verwertungsbefugnis des Projektanbieters -- Bebautes Grundstück Gegenstand des Erwerbsvorgangs -- Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 155, 419
  • BB 1989, 1181
  • DB 1989, 708
  • BStBl II 1989, 333
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 18.09.1985 - II B 24/85

    Beim "Erwerb im Bauherrenmodell" ist ein bebautes Grundstück Gegenstand des

    Auszug aus BFH, 21.12.1988 - II B 47/88
    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. September 1985 II B 24-29/85 (BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627) ausgeführt hat, muß demjenigen, der die Rechtsmacht innehat, ein Projekt dieser Art anzubieten, das Grundstück notwendigerweise vom Eigentümer "an die Hand" gegeben worden sein.

    Eine etwa im Vertragswerk vorgenommene Zuordnung von Teilbeträgen aus einer Gesamtleistungsverpflichtung des Erwerbers zu bestimmten "Leistungsteilen" kann in diesem Zusammenhang aber regelmäßig nicht ohne weiteres übernommen werden (vgl. Senatsbeschluß BFHE 144, 280, BStBl II 1985, 627).

  • BGH, 24.09.1987 - VII ZR 306/86

    Beurkundungsbedürftigkeit eines Treuhandvertrages im Rahmen eines

    Auszug aus BFH, 21.12.1988 - II B 47/88
    Im Hinblick darauf, daß der Miteigentumsanteil am Grundstück bei mangelnder Erfüllung der Verpflichtungen des Erwerbers herauszugeben und die A als Treuhänderin zur Durchführung der Herausgabe ermächtigt und bevollmächtigt war, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, daß die Vereinbarungen der Sache nach auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand bezogen waren (vgl. zur rechtlichen Verknüpfung von Treuhandvertrag mit Grundstückskaufvertrag auch Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 24. September 1987 VII ZR 306/86, BGHZ 101, 393, 397, unter I. 1 b).
  • BFH, 29.06.1988 - II R 258/85

    Einheitlicher Vertrag über den Erwerb eines bebauten Grundstücks, wenn nach dem

    Auszug aus BFH, 21.12.1988 - II B 47/88
    Zur Gegenleistung rechnet demgemäß jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks in dem Zustand, in dem es zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht ist, gewährt (vgl. auch Senatsurteil vom 29. Juni 1988 II R 258/85, BFHE 154, 149, BStBl II 1988, 898, m.w.N.).
  • BFH, 18.10.1989 - II R 143/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einschaltung eines Maklers

    Entscheidend ist, daß der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (BFH-Entscheidung vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

    Entscheidend ist vielmehr, daß (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht mit einbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Leistungsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. Entscheidung in BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).

  • BFH, 18.10.1989 - II R 85/87

    - Gegenstand des Erwerbsvorgangs bei Fertighäusern - Einheitlichkeit der Verträge

    Zur Gegenleistung rechnet jede Leistung, die der Erwerber als Entgelt gewährt für den Erwerb des Grundstücks in dem Zustand, in dem es Gegenstand des Erwerbsvorgangs ist (ständige Rechtsprechung; vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl II 1989, 333).
  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

    Ein Umsatz, der nach den vorstehenden Ausführungen für sich betrachtet von § 1 GrEStG nicht erfaßt wird, ist demzufolge nicht deshalb nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG 1967/1973 steuerfrei, weil auf Grund der neuen Rechtsprechung des BFH zum Grunderwerbsteuerrecht die bezeichnete Verpflichtung wegen eines engen sachlichen Zusammenhangs mit anderen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen anderer Personen aus der Sicht des Erwerbers Teil eines einheitlichen (grunderwerbsteuerrechtlichen) Erwerbsvorgangs ist (vgl. zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs beim Zusammenwirken mehrerer Personen BFH-Urteil vom 20. Dezember 1989 II R 8/87, BFHE 159, 368, BStBl. II 1990, S. 443; BFH-Beschluß vom 21. Dezember 1988 II B 47/88, BFHE 155, 419, BStBl. II 1989, 333 jeweils mit weiteren Nachweisen).
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