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   BFH, 01.02.2007 - II B 58/06   

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https://dejure.org/2007,2838
BFH, 01.02.2007 - II B 58/06 (https://dejure.org/2007,2838)
BFH, Entscheidung vom 01.02.2007 - II B 58/06 (https://dejure.org/2007,2838)
BFH, Entscheidung vom 01. Februar 2007 - II B 58/06 (https://dejure.org/2007,2838)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis

    HmbSpVStG § 1; ; HmbSpVStG § 1 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 1 Abs. 3; ; HmbSpVStG § 2 Nr. 1; ; HmbSpVStG § 4 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 4 Abs. 1 Satz 1; ; HmbSpVStG § 7; ; HmbSpVStG § 8; ; Hmb... SpVStG § 8 Abs. 1; ; HmbSpVStG § 10; ; HmbSpVStG § 12; ; HmbSpVStG § 12 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1; ; FGO § 69 Abs. 2 Satz 3; ; SpielV § 12 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a; ; SpielV § 13; ; SpielV § 18 Abs. 2 Satz 2 ff.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Verfassungsmäßigkeit des Hamburgischen Spielvergnügungsteuergesetzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erhebung einer Spielvergnügungsteuer auf Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit; Erforderlichkeit des Bezugs der Vergnügungssteuer als Aufwandsteuer zum Vergnügungsaufwand der Spieler; Bemessung der Spielautomatensteuer an den verbleibenden Einspielergebnissen; ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 29.03.2006 - II R 59/04

    Spielgerätesteuergesetz Hamburg: Besteuerung von Geldspielgeräten

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Derartige steuerrechtliche Regelungen sind unter dem Blickwinkel der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung solange verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, als sie die herkömmlichen, die jeweilige Steuer kennzeichnenden Merkmale wahren (BFH-Urteil vom 29. März 2006 II R 59/04, BFH/NV 2006, 1354).

    Das Gesetz überlässt es dem Steuerschuldner, den Steuerbetrag in die Kalkulation einzubeziehen und die Wirtschaftlichkeit seines Unternehmens trotz der Steuer zu wahren (Kammerbeschluss des BVerfG in BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 1. b aa; BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

    bb) Wie der BFH in seinem Urteil in BFH/NV 2006, 1354 näher dargelegt hat, stehen die in § 13 SpielV in der bis Ende 2005 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBl I 1985, 2245, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2003, BGBl I 2003, 547) enthaltenen Anforderungen an Geldspielgeräte, insbesondere die Begrenzung des Einsatzes für ein Spiel, die Mindestdauer der Spiele und der Mindestbetrag der Summe der Gewinne der erforderlichen Abwälzbarkeit der Steuer auf die Spieler nicht entgegen.

    Eine Grundrechtsverletzung läge erst dann vor, wenn die Steuer die Ausübung des Berufs des Spielgerätebetreibers in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen würde (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1354).

  • BFH, 09.10.2002 - V R 81/01

    Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind die folgenden: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, BFH/NV 2007, Beilage 1, 83, m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).

    Weist eine Steuer, Abgabe oder Gebühr auch nur eines dieser wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer nicht auf, steht Art. 33 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG der Beibehaltung oder Einführung dieser Steuer, Abgabe oder Gebühr nicht entgegen (EuGH-Urteil in BFH/NV 2007, Beilage 1, 83, m.w.N.; BFH-Urteil in BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).

  • BFH, 12.05.2005 - V R 7/02

    Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Aufsteller von Geldspielautomaten sich auf die Umsatzsteuerfreiheit seiner Umsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG berufen kann, wenn die Umsätze aus dem Betrieb von Glücksspielgeräten durch öffentliche Spielbanken umsatzsteuerfrei sind, und zwar unabhängig von der Spielbankabgabe (vgl. dazu BFH-Urteil vom 12. Mai 2005 V R 7/02, BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617), beruht auf dieser Richtlinienbestimmung und betrifft daher nur die Umsatzsteuer.

    Dabei ist insbesondere zu bedenken, dass in dieser Zeit für das Betreiben von Geldspielautomaten keine Umsatzsteuer zu erheben war (BFH-Urteil in BFHE 210, 164, BStBl II 2005, 617).

  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 1.99

    Vergnügungssteuer; Spielautomatensteuer; Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Die Anknüpfung der Spielautomatensteuer an den Vergnügungsaufwand bleibt daher auch dann pauschal, wenn das Einspielergebnis der Geräte als Bemessungsgrundlage der Steuer gewählt wird (BVerwG-Urteil vom 22. Dezember 1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237, unter A. 2. vor a).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer bei einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (ebenso bereits BVerwG-Urteile in BVerwGE 110, 237, unter B. 2., und vom 22. Dezember 1999 11 CN 3/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 933, unter B.).

  • BVerwG, 13.04.2005 - 10 C 5.04

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer unter bestimmten Voraussetzungen mit den Anforderungen des Art. 105 Abs. 2a GG nicht mehr vereinbar, weil nunmehr die technischen Voraussetzungen für eine Anknüpfung der Steuer an die Einspielergebnisse gegeben sind (BVerwG-Urteile vom 13. April 2005 10 C 5.04, BVerwGE 123, 218, 10 C 8.04, BFH/NV 2005, Beilage 4, 409, und 10 C 9.04, juris Nr. WBRE410011969, sowie vom 14. Dezember 2005 10 CN 1.05, BFH/NV 2006, Beilage 2, 217).

    Sie sind aber mit dem Vergnügungsaufwand nicht identisch (BVerwG-Urteil in BVerwGE 123, 218, unter II. 2. a cc; Kammerbeschluss des BVerfG vom 3. Mai 2001 1 BvR 624/00, BFH/NV 2001, Beilage 2, 159, unter II. 2. b).

  • BFH, 26.06.1996 - II R 47/95

    Das hamburgische Spielgerätesteuergesetz von 1988 (1992) ist verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Der BFH hat dies zur früheren Hamburger Spielgerätesteuer aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten bei gewerblich betriebenen Spielgeräten einerseits und bei Spielgeräten in Spielbanken andererseits bereits wiederholt entschieden (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, unter B. 2. a; BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, unter II. 3. c cc).
  • BVerfG, 20.04.2004 - 1 BvR 1748/99

    Verfassungsbeschwerden gegen Ökosteuer ohne Erfolg

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) kommt es nicht auf die Bezeichnung und Zusammensetzung der Steuern und Abgaben, sondern auf deren im Ergebnis eintretende Belastungswirkung an (zur Bedeutung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Steuerrecht vgl. auch BVerfG-Urteil vom 20. April 2004 1 BvR 1748/99 u.a., BVerfGE 110, 274, 291 ff.).
  • BFH, 21.02.1990 - II B 98/89

    Hamburgische Spielgerätesteuer verfassungsgemäß

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Der BFH hat dies zur früheren Hamburger Spielgerätesteuer aufgrund der unterschiedlichen Gegebenheiten bei gewerblich betriebenen Spielgeräten einerseits und bei Spielgeräten in Spielbanken andererseits bereits wiederholt entschieden (BFH-Beschluss vom 21. Februar 1990 II B 98/89, BFHE 160, 61, BStBl II 1990, 510, unter B. 2. a; BFH-Urteil vom 26. Juni 1996 II R 47/95, BFHE 180, 497, BStBl II 1996, 538, unter II. 3. c cc).
  • BVerwG, 22.12.1999 - 11 CN 3.99

    Spielautomatensteuer rechtmäßig

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer bei einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (ebenso bereits BVerwG-Urteile in BVerwGE 110, 237, unter B. 2., und vom 22. Dezember 1999 11 CN 3/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 933, unter B.).
  • EuGH, 03.10.2006 - C-475/03

    DIE IRAP IST MIT DEM GEMEINSCHAFTSRECHT VEREINBAR

    Auszug aus BFH, 01.02.2007 - II B 58/06
    Diese wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer sind die folgenden: Allgemeine Geltung der Steuer für alle sich auf Gegenstände und Dienstleistungen beziehenden Geschäfte; Festsetzung ihrer Höhe proportional zum Preis, den der Steuerpflichtige als Gegenleistung für die Gegenstände und Dienstleistungen erhält; Erhebung der Steuer auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe einschließlich der Einzelhandelsstufe, ungeachtet der Zahl der vorher bewirkten Umsätze; Abzug der auf den vorhergehenden Stufen bereits entrichteten Beträge von der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer, so dass sich die Steuer auf einer bestimmten Stufe nur auf den auf dieser Stufe vorhandenen Mehrwert bezieht und die Belastung letztlich vom Verbraucher getragen wird (EuGH-Urteil vom 3. Oktober 2006 C-475/03, Banca popolare di Cremona, BFH/NV 2007, Beilage 1, 83, m.w.N.; BFH-Urteil vom 9. Oktober 2002 V R 81/01, BFHE 199, 507, BStBl II 2002, 887).
  • EuGH, 05.05.1994 - C-38/93

    Glawe / Finanzamt Hamburg-Barmbek-Uhlenhorst

  • BVerfG, 03.05.2001 - 1 BvR 624/00

    Höhere Vergnügungsteuer auf Gewaltspielautomaten

  • BVerfG, 10.05.1962 - 1 BvL 31/58

    Vergnügungssteuer auf Glücksspielgeräte

  • BVerfG, 18.05.1971 - 1 BvL 7/69

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Musikautomaten in Nordrhein-Westfalen

  • BFH, 25.11.2005 - V B 75/05

    Anforderungen an den Nachweis einer steuerfreien innergemeinschaftlichen

  • BVerwG, 14.12.2005 - 10 CN 1.05

    Vergnügungssteuer; Aufwandsteuer; Spielautomatensteuer; Stückzahlmaßstab;

  • BFH, 18.08.2005 - V R 42/02

    Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Wetteinsätze auf Brieftauben

  • VG Gießen, 18.02.2009 - 8 K 2044/06

    Bruttokassenmaßstab bei der Spielapparatesteuer

    Die indirekte Erhebung bei dem Geräteaufsteller vermag nach allgemeiner Ansicht aber nichts daran zu ändern, dass gleichwohl eine Aufwandsteuer gegeben ist, weil insofern die Möglichkeit besteht, den veranlagten Betrag auf den Benutzer als eigentlichen Steuerpflichtigen kalkulatorisch abzuwälzen (so schon BVerfG, Teilurteil v. 10.05.1962 - 1 BvL 38/58 -, BVerfGE 14, 76, 95 f.; ferner B. v. 01.04.1971 - 1 BvL 22/67 -, BVerfGE 31, 8, 19 f.; B. v. 03.05.2001 - 1 BvR 624/00 -, NVwZ 2001, 1264 r. Sp.; BFH, B. v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 31; U. v. 29.03.2006 - II R 59/04 -, DStRE 2006, 1143, 1145 r. Sp.; FG Hamburg, Vorlagebeschl.

    Abgesehen davon, dass schon das Einspielergebnis nicht als einzige Bemessungsgrundlage der Spielapparatesteuer in Betracht kommt (BVerwG, U. v. 13.04.2005 - 10 C 5.04 -, BVerwGE 123, 218, 235; BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 25;-II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.; VG Karlsruhe, U. v. 15.05.2008 - 2 K 481/07 -, GewArch 2008, 446, 447 r. Sp.; VG Leipzig, U. v. 13.02.2008 - 1 K 1460/06 -, juris Rdnr. 27; Köster, KStZ 2007, 81, 84, l. Sp.) besagt der Begriff Einspielergebnis nicht, dass dieser nur im Sinne der elektronisch gezählten Bruttokasse, also letztlich im Sinne des Saldos 2, zu verstehen ist.

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ferner betont, dass das sogenannte Einspielergebnis nicht als identisch mit dem Vergnügungsaufwand angesehen werden könne (BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 240; BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris Rdnr. 24; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.).

    Damit geht diese Rechtsprechung davon aus, dass die Wahl der Einspielergebnisse der Geräte als Bemessungsgrundlage der Steuer auf jeden Fall pauschal bleibt (so ausdrücklich BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 24; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.; BVerwG, U. v. 22.12.1999 - 11 CN 1.99 -, BVerwGE 110, 237, 240).

    Wie der Bundesfinanzhof zutreffend ausgeführt hat, ist bei Zugrundelegung des Spieleinsatzes, dessen einzelner Betrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 SpielV mit 20 Cent vorgegeben ist, der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand des Spielers, also das eigentliche Steuergut, Bemessungsgrundlage der Steuer (BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris Rdnr. 25; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412, 1414 r. Sp.).

    Eine an den Geldeinsatz anknüpfende Besteuerung enthält ebenfalls das Hamburgische Spielvergnügungsgesetz vom 29.09.2005, das den Spieleinsatz für maßgebend nennt (zur Rechtmäßigkeit des Maßstabes vgl. BFH, Beschlüsse v. 01.02.2007 - II B 58/06 -, juris, Rdnr. 25; - II B 51/06 -, DStRE 2007, 1412 ff.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 597/09

    Überprüfbarkeit der Steuerbemessung bei Gemeindesteuern; einheitlicher Steuersatz

    vgl. BFH, Beschluss vom 1. Februar 2007 - II B 58/06 - juris; Beschluss vom 27. November 2009 - II B 75/09 - juris; Beschluss vom 19. Februar 2010 - II B 122/09 -, juris.
  • BFH, 26.02.2007 - II R 2/05

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung der Vergnügungsteuer auf Geldspielgeräte in

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben; es gibt keinen Abzug einer bei einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH-Beschlüsse vom 1. Februar 2007 II B 51/06 und II B 58/06, je m.w.N., juris; ebenso bereits BVerwG-Urteile vom 22. Dezember 1999 11 CN 1/99, BVerwGE 110, 237, unter B. 2., und 11 CN 3/99, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2000, 933, unter B.).
  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 189/06

    Spielvergnügungssteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen durch das einzelne Spiel der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 187/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen durch das einzelne Spiel der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 190/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen durch das einzelne Spiel der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 06.08.2008 - 7 K 191/06

    Ist das Hamburgische Spielvergnügungssteuergesetz verfassungsgemäß?

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen durch das einzelne Spiel der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Das Erfordernis der zeitlichen Abgrenzung ist allen periodischen Steuern wesensgemäß und unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, zumal die Spielvergnügungsteuer einen proportionalen und keinen progressiven Tarif hat, es also von untergeordneter Bedeutung ist, ob Spieleinsätze noch dem einen oder bereits dem nächsten Monat zugeordnet werden (vgl. BFH, Beschlüsse vom 1.2.2007 - II B 51/06, II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 16.11.2007 - 7 V 142/07

    AdV der Spielvergnügungsteuer wegen zum Teil

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06; FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - 7 V 36/06, EFG 2006, 1384 ).

    Geldspielgeräte, die nach § 13 der Spielverordnung in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung der Verordnung vom 27.01.2006 (BGBl. I 2006, 280) zugelassen werden, müssen nach Nr. 8 S. 1 dieser Vorschrift eine Kontrolleinrichtung enthalten, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 17.01.2008 - 7 V 166/07

    Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06; FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - 7 V 36/06, EFG 2006, 1384).

    Geldspielgeräte, die nach § 13 der Spielverordnung in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung der Verordnung vom 27.01.2006 (BGBl. I 2006, 280) zugelassen werden, müssen nach Nr. 8 S. 1 dieser Vorschrift eine Kontrolleinrichtung enthalten, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 1.2.2007 - II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 26.11.2007 - 7 V 180/07

    Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes als Bemessungsgrundlage

    Der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum wird nicht dadurch überschritten, dass anknüpfend an das zu erlangende Spielvergnügen der hierfür getätigte Aufwand der Besteuerung unterworfen wird (vgl. BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06; FG Hamburg, Beschluss vom 09.05.2006 - 7 V 36/06, EFG 2006, 1384 ).

    Geldspielgeräte, die nach § 13 der Spielverordnung in der ab 01.01.2006 geltenden Fassung der Verordnung vom 27.01.2006 (BGBl. I 2006, 280) zugelassen werden, müssen nach Nr. 8 S. 1 dieser Vorschrift eine Kontrolleinrichtung enthalten, die sämtliche Einsätze, Gewinne und den Kasseninhalt zeitgerecht, unmittelbar und auslesbar erfasst (BFH, Beschluss vom 01.02.2007 - II B 58/06).

    Sie wird nur auf einer Stufe erhoben und es gibt keinen Abzug einer von einem vorhergehenden Umsatz entrichteten Steuer (BFH, Beschlüsse vom 01.02.2007 - II B 51/06 und II B 58/06 m.w.N.).

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4049/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 2778/08

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheids der Stadt Köln über die Erhebung

  • VGH Hessen, 17.04.2008 - 5 TG 2725/07

    Bemessung der Spielapparatesteuer am Einspielergebnis

  • VGH Hessen, 20.02.2008 - 5 UE 82/07

    Berechnung der Spielapparatesteuer

  • VG Gelsenkirchen, 14.08.2008 - 2 K 4123/07

    Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Vergnügungssteuer, Spieleraufwand,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.06.2010 - 14 A 718/09

    Rechtmäßigkeit einer Vergnügungssteuersatzung; Vereinbarkeit der Bemessung einer

  • OVG Niedersachsen, 08.10.2008 - 9 LA 420/07

    Keine Gleichbehandlung von Spielhallen und Spielbanken bei der Vergnügungssteuer

  • VG Köln, 17.09.2008 - 23 K 4340/07

    Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteueränderungsbescheids gegenüber einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 14 A 2442/08

    Spieleraufwand als Grundlage der Bemessung der Höhe der zu entrichtenden

  • FG Hamburg, 28.07.2009 - 2 V 90/09

    Hamburgische Spielvergnügungsteuer - Aussetzung der Vollziehung

  • FG Hamburg, 26.08.2010 - 2 K 6/09

    Spielvergnügungsteuer: Ist das Hamburgische Spielvergnügungsteuergesetz

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 L 29.07

    summarisches Verfahren; Stückzahlmaßstab; Bemessungsgrundlage; Satzung;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.03.2008 - 9 S 41.07

    Maßstab für Erhebung von Vergnügungssteuer auf Glückspielautomaten

  • VG Gelsenkirchen, 28.07.2011 - 2 L 1442/10

    Vergnügungssteuer, Geldspielgeräte, Steuermaßstab, Spieleraufwand, Ersatzmaßstab,

  • VG Köln, 04.02.2009 - 23 K 7900/08
  • FG Hamburg, 13.04.2010 - 2 K 9/09

    Einkommensteuergesetz: Verfassungsmäßigkeit der Hamburgischen

  • VG Gelsenkirchen, 03.02.2012 - 2 K 3413/11
  • VG Gelsenkirchen, 17.11.2011 - 2 K 2300/09
  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3142/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2009 - 14 B 63/09

    Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit; Verstoß der Erhebung von

  • VG Köln, 03.06.2009 - 23 K 3156/08

    Erhebung von Vergnügungssteuer für das Aufstellen von Geldspielgeräten in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.11.2010 - 14 A 2444/08
  • VG Köln, 27.06.2008 - 23 L 818/08

    Rechtmäßigkeit der Steuerforderung nach der Satzung über die Erhebung von

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