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   BFH, 10.02.2010 - II B 96/09   

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https://dejure.org/2010,5547
BFH, 10.02.2010 - II B 96/09 (https://dejure.org/2010,5547)
BFH, Entscheidung vom 10.02.2010 - II B 96/09 (https://dejure.org/2010,5547)
BFH, Entscheidung vom 10. Februar 2010 - II B 96/09 (https://dejure.org/2010,5547)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • openjur.de

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • Bundesfinanzhof

    KraftStG § 2 Abs 1, KraftStG § 2 Abs 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • Bundesfinanzhof

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 KraftStG, § 2 Abs 2 KraftStG, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • rewis.io

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2
    Berücksichtigung der vom Halter beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung eines Pickup-Fahrzeugs bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung als PKW oder LKW

  • datenbank.nwb.de

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs als Pkw oder Lkw

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Behandlung sogenannter Pickup-Fahrzeuge

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung der vom Halter beabsichtigten oder tatsächlichen Nutzung eines Pickup-Fahrzeugs bei der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einstufung als PKW oder LKW

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 01.08.2000 - VII R 26/99

    Kfz-Steuer: Abgrenzung Pkw und Lkw

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im Streitfall-- ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und VII B 81/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767).
  • BFH, 01.10.2008 - II R 63/07

    Geländewagen sind für Zwecke der Kraftfahrzeugsteuer unabhängig vom europäischen

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Dabei ist die objektive Beschaffenheit des Fahrzeugs unter Berücksichtigung aller Merkmale in ihrer Gesamtheit vom Tatsachengericht zu bewerten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 1. Oktober 2008 II R 63/07, BFHE 222, 100, BStBl II 2009, 20).
  • BFH, 26.06.1997 - VII R 12/97

    Anforderungen an die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs -

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 07.11.2006 - VII B 81/06

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Fahrzeugs als LKW oder PKW (hier:

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im Streitfall-- ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und VII B 81/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767).
  • BFH, 07.11.2006 - VII B 79/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Ford Ranger

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im Streitfall-- ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und VII B 81/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767).
  • BFH, 26.10.2006 - VII B 125/06

    Kfz-steuerrechtliche Einstufung eines Pick-up Mitsubishi

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Danach ist im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen typisierend davon auszugehen, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn --wie im Streitfall-- ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778 und VII B 81/06, nicht amtlich veröffentlicht, derzeit "www.bundesfinanzhof.de", und vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767).
  • BFH, 26.08.1997 - VII B 103/97

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes

    Auszug aus BFH, 10.02.2010 - II B 96/09
    Nach der Rechtsprechung des BFH ist die Unterscheidung zwischen PKW und anderen Fahrzeugen anhand von Bauart, Ausstattung zur Personenbeförderung und sonstiger Einrichtung des Fahrzeugs, insbesondere zur Beförderung von Gütern, vorzunehmen (BFH-Entscheidungen vom 26. August 1997 VII B 103/97, BFH/NV 1998, 87, und vom 26. Juni 1997 VII R 12/97, BFH/NV 1997, 810).
  • BFH, 29.08.2012 - II R 7/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung von Pickup-Fahrzeugen

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • FG Nürnberg, 26.08.2010 - 6 K 489/09

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130 Crew Cab

    Auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insofern nicht an (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (grundlegend BFH-Urteile vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72, und vom 8. Februar 2001 VII R 73/00, BStBl II 2001, 368; weiterhin BFH-Beschlüsse - alle betreffend Pick-up-Doppelkabiner - vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767, und VII B 135/06, BFH/NV 2007, 770, vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778, vom 14. Februar 2007 IX B 219/06, juris-Dokument Nr. STRE200750340, vom 30. Oktober 2008 II B 58/08, BFH/NV 2009, 418, zuletzt vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).

  • BFH, 05.12.2012 - II R 23/11

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines "AM General (USA) Hummer

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen ist typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Entscheidungen vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952, und in BFH/NV 2013, 165, m.w.N.).
  • FG Münster, 27.08.2013 - 13 K 1889/12

    Kraftfahrzeugsteuerliche Einordnung eines Pickup als PKW, verkehrsbehördliche

    Auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insofern nicht an (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 10.02.2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • FG Sachsen, 01.03.2013 - 6 K 670/12

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einstufung eines Pickup-Fahrzeugs (hier: VW Amarok

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen ist es gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH, BStBl. II 2013, 93; BFH, BFH/NV 2010, 952 ).
  • FG Münster, 15.11.2010 - 13 K 1194/08

    Einstufung eines Fahrzeugs als PKW

    Auf die subjektiven Vorstellungen des Steuerpflichtigen wie auch die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs kommt es insofern nicht an (vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hält es der BFH für gerechtfertigt, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (so zuletzt vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).

  • BFH, 01.03.2013 - II B 83/12

    Fehlende Urteilsgründe i. S. des § 119 Nr. 6 FGO - kraftfahrzeugsteuerliche

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • FG Münster, 13.06.2013 - 13 K 3612/09

    Einordnung eines Hummer HMC 4 als PKW bzw. LKW im Sinne des KraftStG

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Urteil vom 01.08.2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72; BFH-Beschlüsse vom 07.11.2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26.10.2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; vom 10.02.2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952).
  • FG Baden-Württemberg, 01.08.2014 - 13 K 2963/13

    Zur kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Einordnung eines Fahrzeugs des Typs Dodge RAM

    Im Interesse praktikabler Zuordnungsmaßstäbe und der um der Rechtssicherheit willen geforderten Vorhersehbarkeit kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Zuordnungen hat die Rechtsprechung es für gerechtfertigt erachtet, typisierend davon auszugehen, dass Fahrzeuge nicht vorwiegend der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Entscheidungen vom 29. August 2012 II R 7/11, BStBl II 2013, 93; vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952; vom 7. November 2006 VII B 79/06, BFH/NV 2007, 778; vom 26. Oktober 2006 VII B 125/06, BFH/NV 2007, 767; und vom 1. August 2000 VII R 26/99, BStBl II 2001, 72).
  • FG Thüringen, 14.12.2011 - 4 K 639/10

    Kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Land Rover Defender 130

    Bei der Einordnung sogenannter Pick-up Fahrzeuge, bei denen sich eine offene Ladefläche hinter einer "Doppelkabine" mit zwei hintereinander angeordneten Sitzreihen zur Personenbeförderung befinden, geht die Rechtsprechung typisierend davon aus, dass solche Fahrzeuge nicht vorwiegende der Lastenbeförderung zu dienen geeignet und bestimmt und deswegen als PKW einzustufen sind, wenn ihre Ladefläche oder ihr Laderaum nicht mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche ausmacht (BFH-Beschluss vom 10. Februar 2010 II B 96/09, BFH/NV 2010, 952, mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).
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