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   BFH, 29.01.2004 - II B 99/02   

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https://dejure.org/2004,11525
BFH, 29.01.2004 - II B 99/02 (https://dejure.org/2004,11525)
BFH, Entscheidung vom 29.01.2004 - II B 99/02 (https://dejure.org/2004,11525)
BFH, Entscheidung vom 29. Januar 2004 - II B 99/02 (https://dejure.org/2004,11525)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2; ; FGO § 119 Nr. 6

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 170 Abs. 5 Nr. 2; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Festsetzungsfrist: Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • datenbank.nwb.de

    Anlaufhemmung für SchenkSt; Darlegung von Verfahrensmängeln

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 17.05.1994 - X B 280/93

    Anforderungen an die schlüssige Erhebung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung

    Auszug aus BFH, 29.01.2004 - II B 99/02
    Der Kläger teilt nämlich insoweit weder mit, aus welchen Gründen sich dem FG im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Stuttgarter Verfahren um eine höchstrichterlich seit Jahrzehnten anerkannte Schätzungsmethode handelt, die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts oder einer Beweiserhebung auch ohne entsprechenden Antrag hätte aufdrängen müssen, noch inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (BFH-Beschluss vom 17. Mai 1994 X B 280/93, BFH/NV 1995, 114).
  • BFH, 05.02.2003 - II R 22/01

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus BFH, 29.01.2004 - II B 99/02
    Die Rechtsfrage ist nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil der Bundesfinanzhof (BFH) diese Frage durch Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01 (BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502) dahin entschieden hat, dass insoweit auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle (Erbschaftsteuerstelle) des zuständigen FA abzustellen sei.
  • BFH, 17.05.1989 - II R 154/88

    Unzulässigkeit einer Revision

    Auszug aus BFH, 29.01.2004 - II B 99/02
    Nicht ausreichend ist deshalb, wenn der Kläger nur darlegt, das FG habe sich nicht mit allen von ihm vorgetragenen rechtlichen Erwägungen auseinander gesetzt (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Mai 1989 II R 154/88, BFH/NV 1990, 244).
  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

    Hierfür ist erforderlich, aber auch genügend, dass der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts entweder aufgrund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Informationen in dem notwendigen Umfang, d.h. zumindest Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie der Rechtsgrund für seinen Erwerb, mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739, und vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).
  • FG Hessen, 22.01.2007 - 1 K 4906/03

    Steuerpflicht unverzinslich hingegebener Darlehen auch bei religiös bedingtem

    24 Nach der Rechtsprechung (vgl. grundlegend das Urteil des BFH in BStBl II 2003, 502; ebenso z.B. Beschlüsse des BFH vom 29.01.2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626, Urteile des FG Düsseldorf vom 07.07.2004 4 K 5727/01 Erb, EFG 2005, 91, und des FG Münster vom 19.01.2006 3 K 2941/04 Erb, EFG 2006, 785) ist im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO grundsätzlich die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts maßgeblich.
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