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   BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62   

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https://dejure.org/1963,44
BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62 (https://dejure.org/1963,44)
BVerwG, Entscheidung vom 24.10.1963 - II C 10.62 (https://dejure.org/1963,44)
BVerwG, Entscheidung vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 (https://dejure.org/1963,44)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 17, 59
 
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Wird zitiert von ... (113)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 26.06.1963 - VI C 157.60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Dieser Rechtsauffassung, die auch dem Urteil des VI. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 1963 - BVerwG VI C 157.60 - zugrunde liegt, schließt der erkennende Senat sich an.
  • BVerwG, 05.04.1960 - VI C 2.58
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Entscheidend ist für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen vielmehr, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Verletzten - oder dessen willentliches, d.h. hier vorsätzliches Verhalten (vgl. BVerwGE 10, 258) - die wesentliche Ursache gewesen ist.
  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 153.60

    Einbeziehung von Wochenend-Familienheimfahrten in die Unfallfürsorge für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist im Beamtenrecht grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in welchem sich der Unfall ereignete (ebenso Urteile des Senats vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 27.60 [für die Veröffentlichung vorgesehen] und BVerwG II C 153.60 -).
  • RG, 23.10.1903 - VII 259/03

    Unfallversicherung.

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Demgemäß hat das Reichsgericht eine "äußere" Einwirkung z.B. auch in Fällen bejaht, in denen für eine Kniegelenkentzündung eine ungeschickte Bewegung des Betroffenen ursächlich war (vgl. RGZ 55, 408; 69, 17).
  • RG, 28.05.1908 - VII 430/07

    Unfallversicherung. Begriff des Unfalls.

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Demgemäß hat das Reichsgericht eine "äußere" Einwirkung z.B. auch in Fällen bejaht, in denen für eine Kniegelenkentzündung eine ungeschickte Bewegung des Betroffenen ursächlich war (vgl. RGZ 55, 408; 69, 17).
  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Die Frage, ob ein Dienstunfall vorliegt, ist im Beamtenrecht grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das in dem Zeitpunkt gegolten hat, in welchem sich der Unfall ereignete (ebenso Urteile des Senats vom 16. Mai 1963 - BVerwG II C 27.60 [für die Veröffentlichung vorgesehen] und BVerwG II C 153.60 -).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 207/59
    Auszug aus BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62
    Begriff des Betriebsunfalls im Sinne des § 542 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung - RVO - allerdings auch diesem Umstand maßgebliche Bedeutung beigemessen und u.a. bei einem Unfall, der sich bei der Besorgung von Tabakwaren während der Dienstzeit ereignete, darauf abgestellt, ob der Beschäftigte "mit dem Nikotingenuß nicht nur einfach einer lieben Gewohnheit huldigen wollte", sondern das Rauchen "für ihn in der jeweiligen Situation eine Notwendigkeit bedeutete, die in ihrer Unabweisbarkeit etwa der Stillung eines Hungergefühls gleichkam" (vgl. BSGE 12, 254).
  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Ist eine innere Ursache nicht feststellbar, liegt ein Arbeitsunfall vor (BSG SozR 2200 § 550 Nr. 35, Urteil vom 29. Februar 1984 - 2 RU 24/83 - sowie zum Dienstunfall: BVerwGE 17, 59, 61 f).

    Die Annahme einer äußeren Einwirkung scheide nur aus, wenn die Einwirkung auf Umständen beruhe, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder dessen willentliches Verhalten die wesentliche Ursache war (BVerwGE 17, 59, 61; 35, 133, 134).

  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 17.16

    Beamtenrechtlicher Dienstunfallschutz auch im Toilettenraum des Dienstgebäudes

    Ob ein Ereignis als Dienstunfall anzuerkennen ist, beurteilt sich nach dem Recht, das in dem Zeitpunkt galt, in dem sich der Unfall ereignete (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 ).

    Das gesetzliche Merkmal "in Ausübung des Dienstes" verlangt eine besonders enge ursächliche Verknüpfung des Ereignisses mit dem Dienst (BVerwG, Urteile vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 , vom 18. April 2002 - 2 C 22.01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 S. 3, vom 15. November 2007 - 2 C 24.06 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 18 Rn. 11 und vom 25. Februar 2010 - 2 C 81.08 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 23 Rn. 17).

    Zudem stellte diese Ansicht an den Nachweis des Vorliegens eines Dienstunfalls Anforderungen, die sowohl den Dienstherrn als auch den Beamten überfordern könnten (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 ).

    Unerheblich ist auch, dass sich die Klägerin den Kopf am Fenster gestoßen hat und das schädigende Ereignis damit seine Ursache in der eigenen Bewegung der Klägerin hat (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - 2 C 10.62 - BVerwGE 17, 59 unter Hinweis auf RG, Urteil vom 23. Oktober 1903 - VII 239/03 - RGZ 55, 408 und vom 29. Mai 1908 - VII 430/07 - RGZ 69, 17 zur privaten Unfallversicherung).

  • VG Berlin, 04.05.2016 - 26 K 54.14

    Beamtenrecht: Dienstunfall während der Arbeitszeit

    Eine äußere Einwirkung liegt nicht nur bei Verletzungen vor, welche von dritten Personen bewirkt werden oder ihre Ursache in elementaren Wirkungen der äußeren Welt haben, sondern auch bei solchen Verletzungen, die auf schädlichen Einwirkungen beruhen, die ihre Ursache in den eigenen Bewegungen des Verletzten haben (BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, BVerwGE 17, 59, juris Rn. 20).

    Der danach erforderliche Zusammenhang des Unfalls mit dem Dienst ist im Regelfall gegeben, wenn sich der Unfall während der Dienstzeit am Dienstort ereignet hat (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1963 - II C 10.62 -, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 3. November 1976 - VI C 203.73 - juris Rn. 24 ff.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 24. Oktober 1963 (- II C 10.62 -, juris, insb. Rn. 23) festgestellt, dass das Aufsuchen einer im Keller des Dienstgebäudes gelegenen Kantine während der Dienstzeit "in Ausübung des Dienstes" erfolgt und im Weiteren ausgeführt: "Daß der Beamte unter Unfallschutz verbleibt, wenn er während des Dienstes den im Dienstgebäude gelegenen Waschraum aufsucht, oder wenn er sich auf dem Flur des Dienstgebäudes ein Glas Trinkwasser holt, kann ernstlich nicht in Frage gestellt werden.

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