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   BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70   

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BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70 (https://dejure.org/1971,377)
BVerwG, Entscheidung vom 25.02.1971 - II C 11.70 (https://dejure.org/1971,377)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 (https://dejure.org/1971,377)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ausarbeitung einer Promotionsarbeit - Freigabe einer Arbeit durch einen Dienstvorgesetzten - Befreiung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG §§ 61, 66; GG Art. 5 Abs. 1, 3, Art. 33 Abs. 5

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 37, 265
  • NJW 1971, 1229
  • MDR 1971, 687
  • DVBl 1971, 621
  • DÖV 1971, 139
  • DÖV 1971, 557
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 26.09.1953 - II C 12.53

    Fehlen eines bestimmten Antrags bei Einlegung der Revision - Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Denn "eine Verfassungsvorschrift darf nicht allein aus ihrem Wortlaut heraus isoliert ausgelegt werden; alle Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so ausgelegt werden, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind" (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]; vgl. auch BVerwGE 1, 14 [32]; 7, 198 [205]; 19, 206 [220]).
  • BVerfG, 17.12.1953 - 1 BvR 147/52

    Alle Beamtenverhältnisse sind am 8. Mai 1945 erloschen

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Dem steht gegenüber, daß es wesentlicher Sinn des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist, die geistige Unabhängigkeit und Selbständigkeit des forschenden Wissenschaftlers bei Ausübung seiner Tätigkeit zu gewährleisten und die "endgültige oder vorübergehende Ausschaltung bestimmter wissenschaftlicher Lehrmeinungen" zu verhindern, daß aber hiervon abgesehen die allgemeine beamtenrechtliche Stellung sogar der Hochschullehrer von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt bleibt (vgl. BVerfGE 3, 58 [151]).
  • BVerwG, 21.05.1954 - IV C 8.53
    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat" (vgl. BVerwGE 28, 243 [BVerwG 23.11.1967 - VIII C 50/67] [261]; vgl. auch schon BVerwGE 2, 1 [BVerwG 21.05.1954 - IV C 8/53] [72/73]; 10, 59 [80]).
  • BVerwG, 09.11.1967 - II C 107.64

    Nichteintragung eines Beamten in die Beförderungsvorschlagsliste -

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Zu den hiernach im Konfliktsfall auch mit uneinschränkbaren Grundrecht abzuwägenden Rechtswerten mit Verfassungsrang gehört das Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG); und zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört der Grundsatz, daß es eine der wichtigsten Pflichten des Beamten ist, über die ihm bei seiner Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten - auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses - Verschwiegenheit zu bewahren (vgl. BVerwGE 28, 191 [209]; v. Mangoldt-Klein, Das Bonner Grundgesetz, 2. Aufl., Anm. VII 3 d 6 zu Art. 33 GG; Hamann-Lenz, Das Grundgesetz, 3. Aufl., Anm. B 7 b gg zu Art. 33 GG; Brinkmann, Grundrechtskommentar zum Grundgesetz, Anm. I 9 b zu Art. 33 GG).
  • BVerwG, 23.11.1967 - VIII C 50.67

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Dabei auftretende Konflikte lassen sich nur lösen, indem ermittelt wird, welche Verfassungsbestimmung für die konkret zu entscheidende Frage das höhere Gewicht hat" (vgl. BVerwGE 28, 243 [BVerwG 23.11.1967 - VIII C 50/67] [261]; vgl. auch schon BVerwGE 2, 1 [BVerwG 21.05.1954 - IV C 8/53] [72/73]; 10, 59 [80]).
  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Denn "eine Verfassungsvorschrift darf nicht allein aus ihrem Wortlaut heraus isoliert ausgelegt werden; alle Verfassungsbestimmungen müssen vielmehr so ausgelegt werden, daß sie mit den elementaren Grundsätzen des Grundgesetzes und seiner Wertordnung vereinbar sind" (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1970 - 2 BvF 1/69 u.a. - [DÖV 1971, 49, 50]; vgl. auch BVerwGE 1, 14 [32]; 7, 198 [205]; 19, 206 [220]).
  • BVerfG, 28.04.1970 - 1 BvR 690/65

    Pätsch-Fall

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 191 [198 ff.]) hat klargestellt, daß die Pflicht der öffentlichen Amtsträger zur Amtsverschwiegenheit der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung dient, weil die öffentliche Verwaltung nur dann rechtsstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn sichergestellt ist, daß über dienstlich Vorgänge von seiten der Behördenbeidiensteten nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird.
  • BVerfG, 26.05.1970 - 1 BvR 83/69

    Dienstpflichtverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 25.02.1971 - II C 11.70
    Auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung der beiden in Rede stehenden Rechtsgüter unter Berücksichtigung der hier gegebenen konkreten Umstände (vgl. BVerfGE 28, 243 [261] gibt zu verfassungsrechtlichen Bedenken keinen Anlaß).
  • OVG Schleswig-Holstein, 21.08.2020 - 14 MB 1/20

    Weitergabe von Dienstgeheimnissen an die Presse rechtfertigt die vorläufige

    Es besteht wie ausgeführt der hinreichende Tatverdacht, dass der Antragsteller die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris Rn. 36 m.w.N.), verletzt hat.
  • OVG Saarland, 22.02.2018 - 6 A 375/17

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis; Polizist; Weitergabe von Informationen an

    Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört.(BVerwG, Urteil vom 25.2.1971 - II C 11.70 -, BVerwGE 37, 265-271; juris) Sie dient der Aufrechterhaltung und dem einwandfreien Funktionieren einer geordneten öffentlichen Verwaltung, die nur dann rechtstaatlich einwandfrei, zuverlässig und unparteiisch arbeiten kann, wenn Gewähr geleistet ist, dass über dienstliche Vorgänge nach außen grundsätzlich Schweigen bewahrt wird.
  • BVerwG, 12.06.1989 - 7 B 123.88

    Gemeinderatsmitglied - Verschwiegenheitspflicht - Meinungsfreiheit

    Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 2 C 11.70 - (BayVBl. 1972, 104) zwar der Amtsverschwiegenheit des Beamten das Übergewicht gegenüber den in Art. 5 GG geschützten Gütern der freien Meinungsäußerung und der Wissenschaftsfreiheit eingeräumt.

    Das Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG 2 C 11.70 -, auf das sich die Beschwerde bezieht, betrifft die Frage, wie das verfassungsrechtliche Gebot, die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 5 GG), mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zum Ausgleich zu bringen ist.

  • BVerwG, 22.04.1977 - VII C 17.74

    Verfassungstreue eines Lehrbeauftragten - Staatliche Entscheidungsbefugnis -

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 3, 58 [151]) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. Januar 1974 - BVerwG II C 36.70 - [NJW 1974, 1440, 1442 = VerwRspr 26 S. 169, 174; vgl. hierzu auch BVerwGE 37, 265) verleiht die Gewährleistung freier Forschung und Lehre den deutschen Hochschullehrern über die all gemeine beamtenrechtliche Regelung hinaus zwar eine weitgehende Unabhängigkeit bei der Ausübung ihres Berufes; ihre allgemeine beamtenrechtliche Stellung bleibt aber von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unberührt.
  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2020 - 10 M 4/20

    Einbehaltung von Dienstbezügen im Disziplinarverfahren

    Grundsätzlich begeht ein Polizeibeamter ein schwerwiegendes Dienstvergehen, wenn er - wie nach derzeitiger Erkenntnis im vorliegenden Fall - unter Verletzung seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, einer Kernpflicht des Beamten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 -, BVerfGE 28, 191 ; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris, Rn. 36), dienstlich erlangte Informationen - hier: aus einem polizeilichen Informationssystem - an unbefugte Dritte weitergibt.

    Es ist - wie ausgeführt - davon auszugehen, dass der Antragsteller die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, eine Hauptpflicht des Beamten, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris, Rn. 36), verletzt hat.

  • VG Düsseldorf, 29.06.2015 - 13 L 1133/15

    Aussagegenehmigung, Strafverfahren, Staatsanwalt

    vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - II C 11.70 -, juris, Rz. 36.
  • BVerwG, 02.03.2023 - 2 A 19.21

    Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 67 Abs. 1 BBG ) beim

    Sie ist eine der wichtigsten Pflichten der öffentlichen Amtsträger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 1970 - 1 BvR 690/65 - BVerfGE 28, 191 ; BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1971 - 2 C 11.70 - BVerwGE 37, 265 und vom 24. Juni 1982 - 2 C 91.81 - BVerwGE 66, 39 ).
  • BVerwG, 25.11.1982 - 2 C 19.80

    Verpflichtung zur Vorlage von in amtlicher Eigenschaft abzugebenden

    Insoweit bedarf es nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen des § 61 Abs. 2 BBG der Abwägung zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung und einem Interesse des Beamten an der Offenlegung und Verwertung von Tatsachen, die ihm bei seiner amtlichen Tätigkeit bekanntgeworden sind (vgl. BVerwGE 37, 265 [268 ff.]; vgl. auch Fürst, GKöD I, Teil 1, K § 61 Rz. 8).

    Sie gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerwGE 37, 265 [268 f.];Urteil vom 24. Juni 1982 - BVerwG 2 C 91.81 - [zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt]).

  • VGH Bayern, 25.09.2013 - 16a D 11.1875

    Polizeivollzugsbeamter; Verletzung von Dienstgeheimnissen

    Das Gebot der Amtsverschwiegenheit hat eine Hauptpflicht des Beamten zum Gegenstand, die zu den hergebrachten und bei Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigenden Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehört (BVerwG v. 25.2.1971 - II C 11.70 - BVerwGE 37, 265/268).
  • VG Berlin, 01.06.2018 - 28 L 267.18

    Erteilung einer Aussagegenehmigung

    Die Verschwiegenheitspflicht der Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1971 - BVerwG II C 11.70 -, juris Rn. 36).
  • BVerwG, 20.01.1984 - 2 B 60.83

    Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache -

  • BVerwG, 15.03.1973 - II C 7.71

    Verlust der Dienstbezüge für die Zeit des Fernbleibens vom Dienst - Anforderungen

  • VG Meiningen, 09.02.2009 - 6 D 60011/06

    Disziplinarrecht der Landesbeamten; Disziplinarmaßnahme bei Verstrickung einer

  • VG Regensburg, 27.07.2020 - RN 10A DK 19.302

    Disziplinarmaßnahme der Dienstentfernung eines Justizvollzugsbeamten wegen

  • VG München, 04.09.2012 - M 13 DK 11.5161

    Unbefugte Datenabfrage; Amtsverschwiegenheit; Polizist (gehobener Dienst)

  • VG Wiesbaden, 15.11.2021 - 28 K 1239/19

    Aberkennung des Ruhegehalts eines Polizeibeamten wegen eines Falls der

  • OVG Sachsen, 23.07.2013 - 2 B 308/13
  • VG München, 30.08.2011 - M 13 DK 11.2648

    Unbefugte Abfragen; Weitergabe; Amtsverschwiegenheit; Polizeibeamter

  • BVerwG, 17.01.1984 - 2 B 37.83

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Nichterteilung

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