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   BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73   

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BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73 (https://dejure.org/1973,61)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1973 - II C 13.73 (https://dejure.org/1973,61)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1973 - II C 13.73 (https://dejure.org/1973,61)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bindung der Verwaltung durch Verwaltungsvorschriften - Gleichbehandlung bei der Auslegung von Verwaltungsvorschriften - Umstellungsfrist aus "zwingenden persönlichen Gründen"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 44, 72
 
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Wird zitiert von ... (73)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.04.1972 - II C 3.72

    Ermächtigung nach § 15 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz (BUKG) - Fürsorgepflicht

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    Sie schließen bei Berücksichtigung von Sinn und Wesen des Trennungsgeldes dessen Gewährung in den Fällen aus, die "an der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und der Billigkeit gemessen nicht ausgleichsbedürftig sind" (ebenso schon Urteil des erkennenden Senats vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 38]).

    Die Begrenzungsfunktion der schon genannten beiden Kriterien (Fürsorgepflicht des Dienstherrn und daran zu orientierende Billigkeitserwägungen) tritt - dies hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 84 [87]) im Anschluß an die oben zitierte Darlegung des erkennenden Senats im Urteil BVerwG II C 3.72 klargestellt - besonders dann in den Vordergrund, wenn nach Angebot einer angemessenen Wohnung am neuen Dienstort die Fortdauer getrennter Haushaltsführung nicht entscheidend durch die Versetzung des Beamten (Soldaten), also durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, "sondern durch Umstände, die dem Bereich des Bediensteten zuzurechnen sind dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn 'billigerweise' gerade nicht erwarten kann".

  • BVerwG, 12.05.1966 - VIII C 111.63
    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    In solchen Fällen entspricht es ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht - ungeachtet des Umstandes, daß Verwaltungsvorschriften grundsätzlich nicht dem (revisiblen) Recht zugeordnet werden können - die rechtliche Kontrolle darauf zu erstrecken hat, ob der auf Grund der Verwaltungsvorschriften ergangene Verwaltungsakt dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes dadurch Rechnung trägt, daß er die Ermessensbindung durch die Verwaltungsvorschriften beachtet (vgl. u.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 111.63 - [DÖD. 1967, 52]).
  • BVerwG, 25.06.1964 - VIII C 23.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    Konkretisiert der Dienstherr zentral die Ausübung seines Ermessens - wie es hier im Rahmen der der Beklagten gegenüber den Bundesbeamten (Soldaten) obliegenden Fürsorgepflicht geschehen ist -, so bindet ihn das in Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes enthaltene Gleichbehandlungsgebot in der Weise, daß er alle in den Verwaltungsvorschriften angesprochenen Fälle nach diesen Vorschriften behandeln muß und daß er davon nur abweichen darf, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalls die Abweichung rechtfertigt (BVerwGE 19, 48 [55]).
  • BVerwG, 24.10.1972 - VI C 8.72

    Gewährung von Trennungsgeld nach Ablehnung von verfügbarer familiengerechter

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    Die Begrenzungsfunktion der schon genannten beiden Kriterien (Fürsorgepflicht des Dienstherrn und daran zu orientierende Billigkeitserwägungen) tritt - dies hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Oktober 1972 (BVerwGE 41, 84 [87]) im Anschluß an die oben zitierte Darlegung des erkennenden Senats im Urteil BVerwG II C 3.72 klargestellt - besonders dann in den Vordergrund, wenn nach Angebot einer angemessenen Wohnung am neuen Dienstort die Fortdauer getrennter Haushaltsführung nicht entscheidend durch die Versetzung des Beamten (Soldaten), also durch eine dem Bereich des Dienstherrn zuzurechnende Maßnahme geprägt ist, "sondern durch Umstände, die dem Bereich des Bediensteten zuzurechnen sind dergestalt, daß man die Übernahme der Mehrkosten durch den Dienstherrn 'billigerweise' gerade nicht erwarten kann".
  • BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67

    Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    Die grundsätzlich bestehende Pflicht des Staates zur Förderung der Familie geht nicht soweit, daß er gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten, zumal wenn diese nach Dauer und Höhe erkennbar begrenzt ist und zudem weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt (vgl. BVerfGE 23, 258 [264]) oder die Folge ihres eigenen Verhaltens ist.
  • BVerwG, 27.10.1964 - VI C 66.63

    Begriff des Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule - Für die erste

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1973 - II C 13.73
    Im vorliegenden Fall geht es zudem um die Anwendung einer auf Bundesebene zu einer bundesrechtlichen Norm erlassenen Verwaltungsanweisung; die Überprüfbarkeit der Anwendung derartiger Verwaltungsanweisungen im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ist auch, deshalb zu bejahen, weil nur in diesem Fall das dem Gleichbehandlungszweck einer solchen Richtlinie zuwiderlaufende Ergebnis vermeidbar ist, "daß in verschiedenen Gerichtsbereichen, insbesondere der obersten Landesverwaltungsgerichte, unterschiedliche Auslegungen Geltung gewinnen und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet eine unterschiedliche Rechts- und Verwaltungshandhabung zu einer bundesrechtlichen Norm und einer auf Bundesebene erlassenen Richtlinie entwickelt" (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1964 - BVerwG VI C 66.63 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 3]).
  • VGH Bayern, 15.03.2006 - 8 B 05.1356

    Anliegergebrauch und Grundstückszufahrt

    Das gilt namentlich, wenn diese Praxis wie hier im Ansatz in einer gemeindlichen Rechtsvorschrift (Gestaltungssatzung) angelegt ist (vgl. zum Ganzen BVerwG vom 13.9.1973 BVerwGE 44, 72/74 f.; vom 21.10.1993 NVwZ 1994, 581 f.).

    Eine Abweichung kommt nur in Betracht, wenn eine wesentliche Besonderheit des Einzelfalls die Abweichung rechtfertigt (vgl. BVerwG vom 13.9.1973 a.a.O. S. 75).

  • BVerwG, 04.02.1976 - VI C 132.73

    Zwingende persönliche Gründe - Versetzung der berufstätigen Ehefrau

    Sie wird aber, wie sich aus § 2 Nr. 2 Satz 2 TGV ergibt, "vorausgesetzt" (BVerwGE 44, 72 [80]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 49]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 51]).

    Durch eine Versetzung oder Abordnung (Kommandierung) ist eine getrennte Haushaltsführung aber nur dann geprägt, wenn der Beamte (Soldat) wegen des objektiven Grundes des Wohnungsmangels am neuen Dienstort am Umzug verhindert ist, wie dies auch in § 2 Nr. 1 Satz 1 TGV zum Ausdruck kommt (Urteil vom 13. April 1972 - BVerwG II C 3.72 - [a.a.O.]; BVerwGE 41, 84 [87]; 44, 72 [77 f.]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG VI C 6.72 - [a.a.O.]).

    Dieser Rechtsprechung hat sich der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts angeschlossen (BVerwGE 44, 72 [78, 79]; Beschlüsse vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.], vom 2. Januar 1975 - BVerwG II B 53.74 - und vom 28. Januar 1975 - BVerwG II B 51.74 -).

    Gleichgültig, aus welchen Motiven die Ehefrau des Klägers einen Beruf ausübt und auf diese Weise ihre Rechte und Pflichten in Familienverband wahrnimmt, ihre Ortsgebundenheit war das Ergebnis einer freiwillig eingegangenen, durch wirtschaftliche Eigeninteressen bestimmten oder doch mitbestimmten vertraglichen Bindung mit wirtschaftlichen Folgen (so auch BVerwGE 44, 72 [79]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

    Belastung fernzuhalten, zumal wenn diese nach Dauer und Höhe - wie bei einer vorübergehenden getrennten Haushaltsführung - erkennbar begrenzt ist und zudem weitgehend vom Verhalten der Betroffenen selbst abhängt oder die Folge ihres eigenen Verhaltens ist (BVerfGE 23, 258 [264]; 28, 104 [113]; BVerwGE 41, 84 [88]; 44, 72 [79, 80]; Beschluß vom 29. November 1973 - BVerwG II B 43.73 - [a.a.O.]).

  • BAG, 27.07.2011 - 7 AZR 412/10

    Freigestellter Bezirksschwerbehindertenvertreter - Kostenerstattung für

    Die Aufgabe des Staates, Ehe und Familie zu fördern, geht auch nicht so weit, dass der Staat gehalten wäre, von der Familie jede sie treffende finanzielle Belastung fernzuhalten (BVerfG 18. März 1970 - 1 BvR 498/66 - zu B II 1 c bb der Gründe, aaO; BVerwG 13. September 1973 - II C 13.73 - BVerwGE 44, 72, 79 f.) .
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