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   BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54   

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https://dejure.org/1956,7
BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54 (https://dejure.org/1956,7)
BVerwG, Entscheidung vom 13.01.1956 - II C 149.54 (https://dejure.org/1956,7)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Januar 1956 - II C 149.54 (https://dejure.org/1956,7)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung einer ehemaligen Rechtsstellung eines Beamten - Versorgungsanwärter im Dienst der Reichsfinanzverwaltung - Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 3, 88
  • NJW 1956, 763
  • MDR 1956, 377
  • DVBl 1956, 337
  • DÖV 1956, 281
 
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Wird zitiert von ... (139)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 09.12.1955 - II C 206.54

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
    In diesem Zusammenhang hat der Senat weiter berücksichtigt, daß nach § 7 jede Ernennung und Beförderung gesondert zu prüfen ist, und zwar in der Weise, daß zunächst für die Rechtsstellung, welche der Betroffene zuletzt innehatte, festzustellen ist, ob sie unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1955 - BVerwG II C 206.54 -).
  • BVerwG, 26.05.1955 - I C 86.54
    Auszug aus BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
    Wenn einzelne Bundesbehörden, wie der Kläger behauptet, bei der Anwendung des § 7 G 131 Rechtsstellungen berücksichtigen - oder besser gesagt: zuerkennen -, welche die Betroffenen bis dahin zu keiner Zeit innehatten, so läßt auch dieser Umstand eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennen, Sollten einzelne Behörden in der oben erwähnten Weise verfahren sein, so hätten sie rechtsfehlerhaft gehandelt; aus dem Gleichheitsgrundsatz kann jedoch ein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern nicht hergeleitet werden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - = JR 1955 S. 395 = NJW 1955 S. 1452 und Beschluß vom 8. August 1955 - BVerwG I C 54.55 -).
  • BVerwG, 03.12.1954 - II C 114.53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 3. Dezember 1954 - BVerwG II C 114.53 - (JR 1955 S. 434 = MDR 1955 S. 758 = NJW 1955 S. 1771 = ZBR 1955 S. 306) ausgesprochen, daß Rechte und Rechtsstellungen, die ein Beamter wegen enger Verbindung zum Nationalsozialismus zu früh erlangt hat, die er aber bis spätestens zum 8. Mai 1945 auch unter normalen Umständen erlangt haben würde, nicht gänzlich, sondern nur um den Zeitraum unberücksichtigt bleiben, um den sie zu früh begründet worden sind, in der Weise, daß die unzulässigerweise zu früh ernannten oder beförderten Beamten hinsichtlich ihres Besoldungsdienstalters und allgemeinen Dienstalters den Beamten, die keine unzulässige Bevorzugung erfahren haben, gleichzustellen sind.
  • BVerwG, 15.03.1957 - I C 54.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 13.01.1956 - II C 149.54
    Wenn einzelne Bundesbehörden, wie der Kläger behauptet, bei der Anwendung des § 7 G 131 Rechtsstellungen berücksichtigen - oder besser gesagt: zuerkennen -, welche die Betroffenen bis dahin zu keiner Zeit innehatten, so läßt auch dieser Umstand eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht erkennen, Sollten einzelne Behörden in der oben erwähnten Weise verfahren sein, so hätten sie rechtsfehlerhaft gehandelt; aus dem Gleichheitsgrundsatz kann jedoch ein Anspruch auf Wiederholung von Rechtsfehlern nicht hergeleitet werden (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. Mai 1955 - BVerwG I C 86.54 - = JR 1955 S. 395 = NJW 1955 S. 1452 und Beschluß vom 8. August 1955 - BVerwG I C 54.55 -).
  • VG Düsseldorf, 30.04.2019 - 6 L 175/19

    Sittenwidriges Nummernschild: Autokennzeichen "HH 1933" darf eingezogen werden

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1972 - IV C 121.68 -, juris Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1956 - II C 149.54 -, juris Rn. 46.
  • BVerwG, 22.03.1972 - IV C 121.68

    Anwendungsbereich des § 34 BBauG; Begriff der "unwirtschaftlichen" Aufwendungen

    Denn der Gleichheitssatz gebietet zwar, im wesentlichen Gleiches nicht ungleich zu behandeln, fordert indessen nicht eine Gleichheit im Unrecht (vgl. für alle BVerwGE 3, 88 [95]).
  • BVerwG, 19.08.1958 - II C 181.57

    Beamtenrecht und Voraussetzungen einer Beförderung sowie deren Aberkennung -

    Bei seinem Hinweis auf die angebliche Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch das angefochtene Urteil verkennt der Kläger, daß Art. 3 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) - GG - lediglich die Gleichbehandlung von sachverhaltlich Gleichem gebietet (BVerwGE 1, 200 [201]), nicht jedoch einen Anspruch auf die Wiederholung von Rechtsfehlern vermittelt (BVerwGE 3, 88 [95]).

    Da zwischen den Parteien die Berücksichtigung der Beförderung des Klägers zum Oberinspektor mit Wirkung vom 1. April 1937 unstreitig ist, hat das Berufungsgericht mit Recht seine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 2, 10 [21]; 3, 88 [90]; 3, 110 [112]) gebotene Prüfung, ob der Kläger auch bei regelmäßigem Verlauf seiner Dienstlaufbahn, also ohne ausschlaggebende Berücksichtigung seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus die Beförderung zum Oberinspektor mit an Gewißheit grenzender Wahrscheinlichkeit erreicht haben würde (BVerwGE 3, 88 [93] und öfter), auf den Zeitabschnitt vom 1. Juli 1934 bis zum 1. April 1937 beschränkt.

    Diese Prüfung hat das Berufungsgericht zutreffend auf den Zeitabschnitt vom 1. September 1941, dem Tag der tatsächlichen Beförderung des Klägers zum Amtmann, bis zum 8. Mai 1945, dem Stichtag des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes, beschränkt (BVerwGE 3, 88 [90]; 3, 110 [112]; 4, 103 [105]).

    Die von dem Berufungsgericht auf Grund denkfehlerfreier Würdigung des Inhalts der Personalakten des Klägers getroffene Entscheidung, daß der Kläger mangels hervorragender Qualifikation bis zum Jahre 1945 aller Voraussicht nach nicht zum Amtmann befördert worden wäre, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß für die "Heilung" einer überwiegend politisch motivierten Ernennung oder Beförderung nur dann Raum ist, wenn die Ernennung oder Beförderung bei regelmäßigem Verlauf der Dienstlaufbahn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit noch bis zum 8. Mai 1945 vorgenommen worden wäre (BVerwGE 3, 88 [94]).

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