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   BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64   

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BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64 (https://dejure.org/1965,109)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1965 - II C 22.64 (https://dejure.org/1965,109)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1965 - II C 22.64 (https://dejure.org/1965,109)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BBG § 158; BWGöD § 10 Abs. 3 S. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 22, 1
  • NJW 1965, 2020
 
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Wird zitiert von ... (32)

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 39.09

    Ruhen der Versorgung; Verwendung im öffentlichen Dienst; Verwendungseinkommen;

    Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs als eines Verfassungsorgans der Europäischen Union werden im Sinne der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen (vgl. aber Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 = Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 11).

    Gleichwohl werden auch in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehende Amtsträger - seien es solche des deutschen öffentlichen Rechts oder solche des europäischen Rechts - im Sinne der Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes im öffentlichen Dienst beschäftigt und beziehen Verwendungseinkommen (vgl. aber Urteil vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 = Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 11).

    Unter Verwendung wird herkömmlich jede Art von Beschäftigung im öffentlichen Dienst verstanden, die in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einer der in § 53 Abs. 8 BeamtVG genannten Einrichtungen ausgeübt wird (vgl. grundlegend: Urteil vom 22. Juli 1965 a.a.O.).

    Es ist insbesondere dann immer gegeben, wenn Disziplinargewalt besteht (zum Ganzen: Urteile vom 22. Juli 1965 a.a.O., vom 7. Februar 1968 - BVerwG 6 C 57.65 - BVerwGE 29, 118 und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 6 C 110.78 - Buchholz 235 § 28 Nr. 2).

    Zur Begründung einer generellen Herausnahme der Einkünfte aus Amtsverhältnissen in den Ruhensvorschriften des Beamtenversorgungsrechts kann daher nicht auf die Spezialregelungen der einzelnen Amtsverhältnisse verwiesen werden (so aber Urteil vom 22. Juli 1965 a.a.O. ).

  • BVerwG, 29.06.1970 - VI C 41.66

    Rechtsmittel

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist kennzeichnend für den Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" und der "Beschäftigung im Dienst" eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Sinne der genannten Vorschriften ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen seines Dienstherrn unterworfen ist, wofür eine Beschäftigung in einem Beamtenverhältnis, einem vertraglichen Arbeitsverhältnis oder einem anderen privatrechtlichen Dienstverhältnis typisch ist (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]; 29, 118 [120]).

    Die Revision kann sich demgegenüber nicht auf das Urteil in BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] berufen mit dem Vortrag, auch der als selbständig Tätiger anzusehende Honorarprofessor sei hinsichtlich des Ortes seiner Tätigkeit gebunden, weil die Vorlesungen in den der Fakultät zur Verfügung stehenden Räumen gehalten werden müßten, und hinsichtlich der Zeit und des Ausmaßes insofern, als die Vorlesungen sich in den Gesamtplan einfügen und die Zahl der Wochenstunden - jedenfalls bei sogenannten Pflichtvorlesungen - dem Studienplan entsprechen müßten.

    Abgesehen davon, daß die maßgeblichen Erwägungen für die dort getroffene Entscheidung, daß die Tätigkeit eines Honorarprofessors (ohne Lehrauftrag) keine "Verwendung im öffentlichen Dienst" ist, auf einem ganz anderen Gebiet liegen (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [5 f.]) als der Vortrag der Revision, besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen der Gebundenheit des Dienstverpflichteten an die Weisungsbefugnis des Dienstberechtigten bezüglich Zeit und Ort der Tätigkeit und dem Fall, daß jemand durch die gesamten Umstände, in deren Rahmen er seine Leistung erbringt, genötigt ist, Zeit, Ort und Ausmaß seiner Leistung danach auszurichten und festzulegen.

    Die Revision kann sich auch nicht unter Hinweis auf BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] mit Erfolg darauf berufen, daß die empfangene Vergütung keinen Alimentationscharakter gehabt habe.

    Das Urteil in BVerwGE 22, 1 (4 f.) [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] geht vielmehr - wie dort näher dargelegt - ausdrücklich davon aus, daß auch Arbeitsentgelt aus unselbständiger Tätigkeit im öffentlichen Dienst zur Anwendung der Ruhensvorschriften führt.

    Im übrigen kann zum Sinn und Zweck der gesetzlichen Ruhensregelung auf die Entscheidungen in BVerwGE 12, 102; 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]und 25, 291 (294) verwiesen werden.

    Auch dazu kann auf die eingehenden Erwägungen in BVerwGE 22, 1 (4 ff.) [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] Bezug genommen werden.

  • BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76

    Öffentlicher Dienst

    Hätte er selbst eine einschränkende Regelung im Auge gehabt, so hätte es im Blick auf die bisherigen Vorschriften und die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Nebentätigkeitsbe reich auf Bundesebene, erst recht aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1), das die in § 158 Abs. 5 BBG a.F. verwendeten Worte "im Dienst ..." nur auf Abhängigkeitsverhältnisse bezog, mehr als nahegelegen, auf diese neuen, andersartigen Vorstellungen hinzuweisen.
  • VG Oldenburg, 12.01.2005 - 6 A 2069/03

    Anrechnung; Beschäftigungsverhältnis; Dozent; Einkommen; Erwerbseinkommen;

    Ein Abhängigkeitsverhältnis kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist, kennzeichnet den Begriff der Beschäftigung im öffentlichen Dienst (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, Az: II C 22.64, BVerwGE 22, 1).

    Eine Lehrtätigkeit im Nebenberuf in wenigen Stunden in der Woche oder im Monat, z.B. an Volkshochschulen ist als selbständige Tätigkeit angesehen worden, weil es am Abhängigkeitsverhältnis fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO).

    Ebenso ist die Lehrtätigkeit als Honorarprofessor ohne Lehrauftrag an einer Universität als eine selbständige Tätigkeit bewertet worden (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO), anders soll die Rechtslage dann sein, wenn der Honorarprofessor einen Lehrauftrag erhält (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, aaO).

    Seine Tätigkeit kann nicht gleich gestellt werden mit der Tätigkeit eines Honorarprofessors ohne Lehrauftrag, zu dem das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 1965, Az: II C 22.64, BVerwGE 22, 1 - 8) entschieden hat, dass dies keine Verwendung im öffentlichen Dienst ist.

  • BVerwG, 17.03.2008 - 6 C 22.07

    Abgeordneter; Abgeordnetenentschädigung; Anrechnung; Deutscher Bundestag;

    Kennzeichnend für eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst ist ein Abhängigkeitsverhältnis, kraft dessen der Beschäftigte dem Dienstherrn zu bestimmten Tätigkeiten verpflichtet ist und grundsätzlich bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist (Urteile vom 22. Juli 1965 - BVerwG 2 C 22.64 - BVerwGE 22, 1 , vom 29. Juni 1970 - BVerwG 6 C 41.66 - Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 S. 15 und vom 7. Januar 1980 - BVerwG 6 C 110.78 - Buchholz 235 § 28 BBesG Nr. 2 S. 3 f.).

    (2) Diese Rechtsstellung, die gekennzeichnet ist durch eine Kontinuität seiner Zugehörigkeit zur Hochschule, unterscheidet den mandatierten Professor von derjenigen eines Honorarprofessors ohne Lehrauftrag, von dessen ggf. vorliegender Vergütung angenommen worden ist, dass es sich dabei nicht um ein Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst handelt, weil es - anders als bei dem Lehrbeauftragten (dazu Urteil vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 6 C 68.78 - BVerwGE 66, 324 ) - an dem nötigen Abhängigkeitsverhältnis fehlt (Urteil vom 22. Juli 1965 a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.11.2008 - 21 A 3542/06

    Einordnung einer Tätigkeit als Gastprofessor an einer Hochschule als Verwendung

    BVerwG, Urteil vom 22.07.1965 - II C 22.64 -, BVerwGE 22, 1; Urteil vom 29.06.1970 - VI C 41.66 -, Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 19 = ZBR 1970, 391; Urteil vom 21.12.1982 - 6 C 68.78 -, BVerwGE 66, 324.

    BVerwG, Urteil vom 22.07.1965 - II C 22.64 -, a.a.O.

    BVerwG, Urteil vom 22.07.1965 - II C 22.64 -, a.a.O.

  • BVerwG, 07.02.1968 - VI C 57.65
    Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff "Beschäftigung im Dienst" nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG seinem Sinngehalt nach dahin gedeutet, daß für diesen Begriff ein Abhängigkeitsverhältnis kennzeichnend ist, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist - Urteil vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]).

    Bereits zu der Begriffsbestimmung "Beschäftigung im Dienst" nach § 158 Abs. 5 Satz 1 BBG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]), daß sie nicht - etwa zur weitgehenden Einsparung öffentlicher Mittel oder zur Verhinderung des Doppelverdienens - weit auszulegen ist, sondern einer am Merkmal des Dienstes orientierten Abgrenzung dient.

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

    Der Senat hat diesen Begriff im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 158 BBG, nach der beamtenrechtliche Versorgungsbezüge beim Zusammentreffen mit Einkünften aus einer "Verwendung im öffentlichen Dienst" in bestimmtem Umfange ruhen, einschränkend so ausgelegt, daß er die hier gegebene Gutachtertätigkeit des Klägers nicht umfassen würde (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]).

    Dabei hat der Senat den Sinn und Zweck der Ruhensvorschriften berücksichtigt, die "doppelte Alimentierung" eines früheren Beamten und jetzigen Versorgungsberechtigten zu vermeiden (BVerwGE 22, 4 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64]), also ähnliche Erwägungen angestellt, wie sie hier dem Berufungsurteil - mit abweichendem Ergebnis - zugrunde liegen.

  • BVerwG, 23.01.1970 - II C 113.67

    Ruhen der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten bei Bezug von Vergütung als

    Das angefochtene Urteil geht zwar zutreffend davon aus, daß der Begriff der "Verwendung im öffentlichen Dienst" im Sinne der beamtenrechtlichen Vorschriften über das Ruhen von Versorgungsbezügen ein Abhängigkeitsverhältnis voraussetzt, kraft dessen der Versorgungsberechtigte dem Dienstherrn zu einer bestimmten Tätigkeit verpflichtet und mindestens bezüglich der Art und Weise seiner Tätigkeit den Weisungen des Dienstherrn unterworfen ist und in dem er eine im wesentlichen für seinen Unterhalt bestimmte Vergütung (Alimentierung), dagegen nicht für eine wesentlich unabhängige, selbständige Tätigkeit ein nach der Leistung bemessenes Entgelt bekommt (vgl. BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3, 5]).

    Aus den Darlegungen des Bundesfinanzhofs ergibt sich für den vorliegenden Rechtsstreit, daß es bereits an dem im Urteil vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1 [BVerwG 22.07.1965 - II C 22/64] [3]) geforderten "Abhängigkeitsverhältnis" des Klägers von der Notarkasse mangelt und daß daher die Tätigkeit des Klägers nicht als Beschäftigung "im Dienst" einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft im Sinne des Art. 171 Abs. 5 BayBG angesehen werden kann.

  • BVerwG, 15.12.1967 - VI C 68.67

    Rechtsmittel

    Die Beamtensenate des Bundesverwaltungsgerichts haben die Verfassungsmäßigkeit solcher Ruhensregelungen in ständiger Rechtsprechung im wesentlichen mit der Begründung bejaht, daß der Beamte eine angemessene Alimentation aus öffentlichen Mitteln erhalten soll und daß die öffentlichen Mittel, soweit sie mindestens teilweise einer einheitlichen Finanz- oder Wirtschaftshoheit unterliegen, als Einheit anzusehen sind und deshalb nicht doppelt belastet werden sollen (vgl. BVerwGE 9, 314 [315]; 12, 102 [103]; 22, 1 [4]; 25, 291 [294]; vgl. ferner Urteil vom 29. März 1966 - BVerwG II C 44.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 158 BBG Nr. 13 = ZBR 1966 S. 285]).
  • OVG Sachsen, 16.10.2015 - 2 A 191/14

    Verwendungseinkommen; öffentlicher Dienst

  • OVG Saarland, 11.06.2003 - 3 Q 59/02

    Honorarprofessur; Widerrufsgrund der Untätigkeit; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

  • BVerwG, 29.05.1980 - 6 C 43.78

    Anforderungen an die Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung von

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 74/95

    Nichtigkeit der Verordnung über nicht überführte Leistungen der

  • BVerwG, 23.02.1989 - 2 C 44.86

    Hypothekenbank - Treuhänder - Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst - Vergütung -

  • VGH Bayern, 30.11.2015 - 3 ZB 13.2116

    Ruhestandsbeamter, Ruhensbescheid, Rückforderung, Versorgungsbezüge,

  • BVerwG, 21.11.1980 - 6 B 7.80

    Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage in der Revisionsbegründung -

  • BVerwG, 18.11.1982 - 6 C 38.78

    Besoldungsanspruch - Besoldungsdienstalter - Anrechnungsfähige

  • BVerwG, 07.01.1980 - 6 C 110.78

    Anforderungen an eine "Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen

  • BGH, 15.01.1973 - AnwZ (B) 12/72

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BVerwG, 08.07.1970 - VI C 37.66

    Rechtsmittel

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 43/96

    Ruhen der Übergangsrente für NVA-Angehörige - Anrechnung von Erwerbseinkommen auf

  • BVerwG, 05.12.1968 - I C 41.67

    Voraussetzungen der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge - Rückwirkende

  • BVerwG, 08.09.1966 - VI C 8.64

    Einordnung einer Beschäftigung bei den Saarbergwerken als "Verwendung im

  • BSG, 29.07.1997 - 4 RA 32/96

    Ruhen der Übergangsrente für NVA-Angehörige - Anrechnung von Erwerbseinkommen auf

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen

  • BVerwG, 25.02.1981 - 6 B 18.81

    Begründung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache mit Angriffen auf die

  • VG Arnsberg, 15.08.2012 - 2 K 591/11

    Ablieferung eines Teils der Vergütungen eines Richters am OLG i.R.v. rechtmäßig

  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2006 - 9 E 159/06

    Teilstattgabe im Welteke - Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 12.12.1995 - 5 L 564/95

    Öffentlicher Dienst; Nebentätigkeit; Beschäftigung für einen Verband

  • VG Würzburg, 24.11.2015 - W 1 K 15.906

    Notarzttätigkeit als selbstständige Nebentätigkeit - Berechnung der

  • VG Frankfurt/Main, 19.10.2011 - 9 K 4800/10

    Verwendungseinkommen

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