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   BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68   

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BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68 (https://dejure.org/1970,45)
BVerwG, Entscheidung vom 04.06.1970 - II C 39.68 (https://dejure.org/1970,45)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Juni 1970 - II C 39.68 (https://dejure.org/1970,45)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anerkennung eines Dienstunfalls - Wegeunfall eines Beamten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 234
  • MDR 1970, 951
  • DVBl 1971, 272
  • DÖV 1970, 821
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (17)

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 185/61

    Ereignis eines Unfalls beim Zurücklegen des Weges nach oder von der Arbeitsstätte

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Das Verwaltungsgericht W. hat der Klage durch Urteil vom 14. Juli 1966 mit der Begründung stattgegeben, daß die neuere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall im Unfallversicherungsrecht (BSGE 20, 219) auch für die beamtenrechtliche Wegeunfallrechtsprechung übernommen werden könne.

    Es mache keinen Unterschied, daß sich nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall geändert habe (zu vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 207/59 - [MDR 1960 S. 1043] einerseits und Urteile vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 - [BSGE 20, 219] und - 2 RU 16/63 - andererseits) und daß die Verwaltungsgerichte dem Bundessozialgericht nicht nachgeordnet seien; denn die zu §§ 542, 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geltenden Fassung - RVO a.F. - ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Dienstunfallrecht beeinflußt.

    Die Reichsversicherungsordnung lasse der Auslegung des Begriffs "Wegeunfall" einen weiteren Spielraum als das Bayerische Beamtengesetz und das Bundesbeamtengesetz, weil zur Aufrechterhaltung des Arbeitsunfallschutzes genüge, daß der Unfall sich "beim Zurücklegen des Weges nach und von der Arbeitsstätte" ereignet habe (zu vgl. BSGE 20, 219); der ursächliche Zusammenhang mit der Arbeit werde in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung also nicht so eindeutig gefordert wie der Zusammenhang mit dem Dienst in Art. 148 BayBG.

    Deshalb habe das Bundessozialgericht in einem Fall (BSGE 20, 219), in dem der äußere Sachverhalt mit dem hier vorliegenden äußeren Sachverhalt fast genau übereinstimme, die Unterbrechung als zeitlich unwesentlich und deshalb einen Arbeitsunfall anerkennen können.

    In BSGE 20, 219 sei ausgeführt, daß die durch die (freigestellte) Wahl des Verkehrsmittels bedingten Besonderheiten mit der Art der Zurücklegung des versicherten Heimweges in unmittelbarem Zusammenhang stünden.

    Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256 ff. [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) davon aus, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 ff.) zum Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 543 Abs. 1 RVO a.F.) einer Änderung der Rechtslage gleichzusetzen sei mit der Folge, daß der Beklagte trotz der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 durch eine neue Sachentscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall den Verwaltungsrechtweg zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch wieder eröffnen konnte.

    In einem solchen Fall wird der wesentliche Zusammenhang mit dem Dienst nicht schon dadurch gelöst, daß der Beamte zu einer privaten Verrichtung von kurzer Dauer den Kraftwagen verläßt und sich zu Fuß auf die gegenüberliegende Straßenseite begibt, um anschließend den Heimweg mit dem Wagen (oder zu Fuß) fortzusetzen; darin ist dem Bundessozialgericht (BSGE 20, 219 [221 f.]), das über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden hatte, beizupflichten.

  • BVerwG, 06.07.1965 - II C 39.63

    Begriff des Dienstunfalls - Unterbrechung des mit dem Dienst zusammenhängenden

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Weiche der Beamte auf dem Wege vom Dienst von dem normalerweise zum Erreichen der Wohnung gebotenen Weg um eines privaten Zweckes willen ab, so stehe der vom üblichen Weg abweichende, aus wesentlich eigenwirtschaftlichen Gründen gewählte Teil des Weges nicht unter Unfallschutz (zu vgl. BVerwGE 21, 307 [BVerwG 06.07.1965 - II C 39/63] [310] mit weiteren Nachweisen aus dem Schrifttum).

    Der in der Reichsversicherungsordnung (§ 542 a.F.) verwendete Begriff des Arbeitsunfalls ist zwar weiter gefaßt als der in den Beamtengesetzen verwendete Begriff des Dienstunfalls (vgl. BVerwGE 17, 59 [64]; 21, 307 [308 f.]); während der Arbeitsunfall ein Unfall ist, den ein Versicherter "bei" einer der in der Reichsversicherungsordnung genannten Tätigkeiten erleidet, ist der Dienstunfall ein Ereignis, das "in ursächlichem Zusammenhang mit dem Dienst" (so Art. 148 Abs. 1 BayBG) oder - anders formuliert - "in Ausübung oder infolge des Dienstes" (so Art. 148 Abs. 1 BayBG in der Fassung vom 20. Dezember 1966, [GVBl. 1967 S. 153]; § 135 Abs. 1 BBG) eingetreten ist.

    Das bedeutet in dem hier gegebenen Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges, auf dem der Unfall sich ereignete, im wesentlichen in der Arbeit (Ausbildung) bzw. im Beamtendienst zu finden sein müssen (BSGE 1, 171 [172]; 8, 53 [55]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).

  • BVerwG, 11.12.1963 - V C 91.62
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei aber einer Interpretation durch den Gesetzgeber gleichzusetzen, die als eine Änderung der Rechtslage anzusehen sei, so daß auf Grund, der erneuten Verwaltungsentscheidung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten wiederum eröffnet sei (zu vgl. BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62] [260]).

    Zu Unrecht geht das Berufungsgericht im angefochtenen Urteil unter Hinweis auf das Urteil des V. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256 ff. [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) davon aus, daß die Änderung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 20, 219 ff.) zum Wegeunfall im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 543 Abs. 1 RVO a.F.) einer Änderung der Rechtslage gleichzusetzen sei mit der Folge, daß der Beklagte trotz der Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1962 durch eine neue Sachentscheidung über den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung des Unfalls vom 19. Dezember 1960 als Dienstunfall den Verwaltungsrechtweg zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Anspruch wieder eröffnen konnte.

    Der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat zwar in dem vom Berufungsgericht angeführten Urteil vom 11. Dezember 1963 (BVerwGE 17, 256 [BVerwG 11.12.1963 - V C 91/62]) einer Änderung der Rechtslage die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung gleichgestellt und die Verwaltungsbehörden im Falle der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung für berechtigt gehalten, einen neuen, sachlichen, den Verwaltungsrechtsweg wieder eröffnenden Bescheid zu erteilen (vgl. demgegenüber aber BVerwGE 28, 122 [126]).

  • BVerwG, 30.06.1966 - II C 17.63

    Anerkennung eines Unfalls als Dienstunfall - Beamenrechtliche

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Das bedeutet in dem hier gegebenen Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges, auf dem der Unfall sich ereignete, im wesentlichen in der Arbeit (Ausbildung) bzw. im Beamtendienst zu finden sein müssen (BSGE 1, 171 [172]; 8, 53 [55]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).

    Dabei sind die Art der Fortbewegung (Gehen oder Fahren) und die Wahl zwischen den üblichen Verkehrsmitteln (öffentliches Verkehrsmittel, Fahrrad, Motorrad, Kraftwagen) dem vom Gesetzgeber vorgegebenen typischen privaten Lebensbereich des Beamten zuzuordnen (im Ergebnis ebenso BVerwGE 24, 246 [248]; BSG SozR § 543 RVO a.F. Bl. A a 17 Nr. 21; Lauterbach, Unfallversicherung 3. Aufl., § 550-RVO Anm. 17 a).

  • BVerwG, 16.05.1963 - II C 27.60

    Bestehen eines Anspruchs auf Gewährung von Unfallhinterbliebenenversorgung -

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Dagegen sind - wie schon oben hervorgehoben worden ist - die Vorschriften, die den Wegeunfall in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz, und die Vorschriften, die ihn in die beamtenrechtliche Unfallfürsorge einbeziehen, "im wesentlichen inhaltsgleich" (vgl. BVerwGE 16, 103 [106]).

    Das bedeutet in dem hier gegebenen Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges, auf dem der Unfall sich ereignete, im wesentlichen in der Arbeit (Ausbildung) bzw. im Beamtendienst zu finden sein müssen (BSGE 1, 171 [172]; 8, 53 [55]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 16/63
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Es mache keinen Unterschied, daß sich nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall geändert habe (zu vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 207/59 - [MDR 1960 S. 1043] einerseits und Urteile vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 - [BSGE 20, 219] und - 2 RU 16/63 - andererseits) und daß die Verwaltungsgerichte dem Bundessozialgericht nicht nachgeordnet seien; denn die zu §§ 542, 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geltenden Fassung - RVO a.F. - ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Dienstunfallrecht beeinflußt.
  • BVerwG, 29.03.1966 - II C 56.63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Sie kann aber nicht durch Erteilung eines solchen neuen Sachbescheides unter Verzicht auf die materielle Rechtskraft, des zu ihren Gunsten ergangenen Sachurteils den Verwaltungsrechtsweg für eine von dem rechtskräftigen Urteil abweichende gerichtliche Entscheidung über den Anspruch neu eröffnen, soweit sich nicht inzwischen die Sach- oder Rechtslage entscheidungserheblich geändert hat (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 1960 - BVerwG VIII C 358.59 - [Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 6], vom 26. Oktober 1961 - BVerwG VIII C 117.60 - [Buchholz a.a.O. Nr. 2], vom 29. März 1966 - BVerwG II C 56.63 - [Buchholz a.a.O. Nr. 19], vom 26. April 1968 - BVerwG VI C 55.65 - [DÖV 1968 S. 843] und vom 8. Juli 1966 - BVerwG VI C 40.64 - [Buchholz a.a.O. Nr. 20]).
  • BVerwG, 25.06.1964 - II C 225.62
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Das bedeutet in dem hier gegebenen Zusammenhang, daß die Gründe für das Zurücklegen des Weges, auf dem der Unfall sich ereignete, im wesentlichen in der Arbeit (Ausbildung) bzw. im Beamtendienst zu finden sein müssen (BSGE 1, 171 [172]; 8, 53 [55]; BVerwGE 16, 103 [106]; 19, 44 [45]; 21, 307 [310]; 24, 246 [249]).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 207/59
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Es mache keinen Unterschied, daß sich nur die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Wegeunfall geändert habe (zu vgl. BSG, Urteil vom 30. Juni 1960 - 2 RU 207/59 - [MDR 1960 S. 1043] einerseits und Urteile vom 28. Februar 1964 - 2 RU 185/61 - [BSGE 20, 219] und - 2 RU 16/63 - andererseits) und daß die Verwaltungsgerichte dem Bundessozialgericht nicht nachgeordnet seien; denn die zu §§ 542, 543 der Reichsversicherungsordnung in der vor dem Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz vom 30. April 1963 (BGBl. I S. 241) geltenden Fassung - RVO a.F. - ergangene Rechtsprechung habe die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum Dienstunfallrecht beeinflußt.
  • BVerwG, 30.11.1966 - V C 27.66
    Auszug aus BVerwG, 04.06.1970 - II C 39.68
    Er hat jedoch diese Entscheidung in den Gründen seines Urteils vom 30. November 1966 - BVerwG V C 27.66 - (Buchholz a.a.O. Nr. 23) dahin klargestellt, daß es darauf ankomme, ob gerade die jeweils anzuwendende Vorschrift inzwischen eine geänderte Auslegung erfahren hat, daß es aber nicht genüge, wenn sich die Rechtsprechung zu einer anderen, einen gleichen oder ähnlichen Interessenkonflikt regelnden Vorschrift geändert hat.
  • BVerwG, 24.10.1963 - II C 10.62

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 27.05.1960 - VIII C 358.59
  • BVerwG, 19.10.1967 - III C 123.66
  • BVerwG, 08.07.1966 - VI C 40.64
  • BVerwG, 11.09.1969 - II C 30.66

    Umfang eines Dienstweges im Zusammenhang mit einem Dienstunfall -

  • BVerwG, 26.04.1968 - VI C 55.65

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 26.10.1961 - VIII C 117.60

    Rechtsmittel

  • OVG Niedersachsen, 28.02.2012 - 5 LB 8/10

    Unterbrechung des Dienstunfallschutzes eines Beamten mit dem Verlassen seines

    Der Dienstunfallschutz lebt erst mit der Fortsetzung der Fahrt wieder auf (Abweichung von Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -).

    Auf den Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 8. Januar 2010 (5 LA 265/08) die Berufung des Klägers gegen das vorgenannte Urteil gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1970 (- BVerwG II C 39.68 -, juris) zugelassen.

    Dies entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.), von der das Verwaltungsgericht abgewichen sei.

    Da das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 4. Juni 1970 (a. a. O.) aufgrund der gleichartigen Vorschriften über den Wegeunfall die Übereinstimmung der einschlägigen sozial- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bejaht habe, müsse die geänderte Rechtsauffassung des Bundessozialgerichts auch bei dienstunfallrechtlichen Entscheidungen berücksichtigt werden.

    Der Beamte muss sich, auch wenn der Wortlaut des § 31 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BeamtVG - anders als der Wortlaut der für das gesetzliche Unfallversicherungsrecht maßgeblichen Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII - dies nicht präzise zum Ausdruck bringt, auf dem "unmittelbaren" Weg zwischen seiner Dienststelle und seiner regelmäßigen häuslichen Unterkunft befinden, um sich zum Dienst zu begeben oder aus dem Dienst in seinen privaten Lebensbereich zurückzukehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 27.5.2004 - BVerwG 2 C 29.03 -, juris; Urteil vom 4.6.1970 - BVerwG II C 39.68 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Ob der notwendige Zusammenhang mit dem Dienst durch ein Abweichen von dem unmittelbaren Weg zwischen Wohnung und Dienststelle oder umgekehrt unterbrochen oder gar gelöst wird, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.12.2010, a. a. O.; Urteil vom 21.6.1982 - BVerwG 6 C 90.78 -, juris; Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.; Urteil vom 6.7.1965 - BVerwG II C 39.63 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 15.4.2011, a. a. O.).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einer im Wesentlichen vergleichbaren Fallkonstellation entschieden, dass im Falle einer derart kurzen Unterbrechung des unmittelbaren Weges der ursächliche Zusammenhang mit dem Dienst nur während des Aufenthaltes am Straßenkiosk oder im Geschäft aus eigenwirtschaftlichen Gründen gelöst war (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.).

    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 2.7.1996, a. a. O.), die mit der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (insbesondere dessen Urteil vom 4.6.1970, a. a. O.) übereinstimmte, blieb der Versicherungsschutz allerdings trotz der vorübergehenden Lösung vom betrieblichen Zweck des Weges solange erhalten, wie sich der Versicherte noch innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums der für den Weg zu oder von der Arbeitsstätte benutzten Straße aufhielt.

    Auch in der Kommentierung von Plog/Wiedow (BBG, Band 2, § 31 BeamtVG Rn 139c), die der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 9.12.2003, a. a. O.) folgt, wird mit überzeugenden Erwägungen dargelegt, warum eine derart weitgehende Unfallfürsorge, wie sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juni 1970 (a. a. O.) zur Folge hat, nicht geboten ist.

  • BVerwG, 08.12.1992 - 1 C 12.92

    Rechtskraftwirkung; Rechtskraftbindung; Anfechtungsklage; erfolgreiche

    Sie soll verhindern, daß die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch ein Urteil rechtskräftig entschieden worden ist, erneut zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Parteien gemacht wird (BVerwGE 14, 359 ; 35, 234 ; Urteil vom 26. April 1968 - BVerwG 6 C 55.65 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 30; Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18; Beschluß vom 31. August 1989 - BVerwG 9 B 318.89 - a.a.O.).

    Die Rechtskraftwirkung eines Urteils tritt allerdings dann nicht ein, wenn sich die zur Zeit des Urteils maßgebliche Sach- oder Rechtslage verändert hat (BVerwGE 14, 359 ; 35, 234 ; Beschluß vom 6. März 1962 - BVerwG 7 B 73.61 - a.a.O.; Urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - a.a.O.; BVerfGE 47, 146 ; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., 1991, § 121 Rdnr. 10).

    In diesem Fall mag eine neue höchstrichterliche Rechtsprechung von Bedeutung sein (vgl. dazu BVerwGE 17, 256 ; 28, 122 ; 35, 234 ; Eyermann/Fröhler a.a.O., Rdnr. 30; Stelkens NVwZ 1982, 492 ; Martens JuS 1979, 114 ).

  • BVerwG, 21.03.2000 - 9 C 41.99

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG;

    Dies gilt auch dann, wenn sich der Ausländer auf Abschiebungshindernisse beruft, die erst nach Abschluß des ersten Asylverfahrens eingetreten sind; dem steht auch nicht die Rechtskraft einer die ursprüngliche (negative) Feststellung bestätigenden Gerichtsentscheidung entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1999 - BVerwG 1 C 6.99 - a.a.O. sowie Urteile vom 30. August 1988 - BVerwG 9 C 47.87 - Buchholz 402.25 § 14 AsylVfG Nr. 8 S. 19; vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 907.82 - a.a.O. Nr. 3 S. 7; vom 26. Juni 1984 - BVerwG 9 C 875.81 - a.a.O. Nr. 2 S. 4 und vom 4. Juni 1970 - BVerwG 2 C 39.68 - BVerwGE 35, 234 ).
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