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   VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80   

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VGH Hessen, 10.03.1981 - II OE 12/80 (https://dejure.org/1981,1537)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.03.1981 - II OE 12/80 (https://dejure.org/1981,1537)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. März 1981 - II OE 12/80 (https://dejure.org/1981,1537)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NVwZ 1982, 44
 
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Wird zitiert von ... (21)

  • VGH Hessen, 28.11.2013 - 8 A 865/12

    Neue Rechtsansicht des VGH Hessen zu den Voraussetzungen der Befangenheit von

    Darauf, ob die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt, kommt es maßgeblich nicht an (Änderung der bisherigen Rechtsprechung des Hess. VGH, vgl. Urteil vom 10. März 1981 II OE 12/80 , NVwZ 1982, 44).

    Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung von dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. März 1981 - II OE 12/80 - abweiche.

    Die Frage der rechtlichen Zulässigkeit eines Beschlusses, mit dem ein Gemeindevertreter bzw. ein in den Haupt- und Finanzausschuss entsandtes Mitglied der Gemeindevertretung von der Beratung und Entscheidung bestimmter Gegenstände der Tagesordnung ausgeschlossen wurde, stellt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO dar (vgl. dazu OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 15 A 785/12 - juris Rdnr. 23; Hess. VGH, Urteil vom 10. März 1983 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44).

    Gem. § 25 Abs. 3 HGO entscheidet das Organ oder Hilfsorgan, dem der Betroffene angehört oder für das er die Tätigkeit ausübt, darüber, ob ein Widerstreit der Interessen vorliegt,  weil jedes Entscheidungsorgan selbständig auf die Einhaltung der gesetzlichen Verfahrensvorschriften zu achten hat.  Da es sich bei den Ausschüssen um Hilfsorgane der Gemeindevertretung handelt, darf diese zwar nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs den Ausschluss eines Gemeindevertreters nicht nur für die Sitzung der Gemeindevertretung, sondern auch für die eines Ausschusses beschließen (Unger in Bennemann u.a., Kommunalverfassungsrecht Hessen - KVR He - HGO, Stand März 2006, § 25 Rdnr. 87 unter Bezugnahme auf Hess.  VGH, Urteil vom 10. März 1981 a.a.O.).

    Soweit der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit einen sehr formalen Standpunkt vertreten und allein darauf abgestellt hat, ob die Entscheidung "ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" - direkte Kausalität - (Urteil vom 10. März 1981 - II OE 12/80 -, NVwZ 1982, S. 44), hält der nunmehr für das Kommunalrecht zuständige 8. Senat an dieser Rechtsprechung nicht länger fest.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.06.2009 - 2 A 10098/09

    Grundsatzentscheidung zur Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern

    Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt nicht erst dann vor, wenn zwischen der zu treffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zur Verwirklichung des Vor- oder Nachteils noch erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziff. 2.3.4.4).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 24.03.2011 - 1 C 10737/10

    Mitwirkungsverbot eines Gemeinderatsmitglieds bei Bauleitplanung

    Das Merkmal der Unmittelbarkeit eines möglichen Vor- oder Nachteils liegt - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin - allerdings nicht erst dann vor, wenn zwischen der zutreffenden Entscheidung des Rates und den möglichen vor- oder nachteiligen Folgen ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine direkte Kausalität besteht (sog. formale Theorie, vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44 [45]) oder wenn die zu Verwirklichung des Vor- oder Nachteils erforderliche Umsetzung des Ratsbeschlusses zwangsläufig zu erwarten ist (sog. modifizierte formale Theorie, vgl. Schaaf/Oster in: Kommunalverfassungsrecht Rheinland-Pfalz, Stand: November 2008, § 22 Ziffer 2.3.4.4).
  • VGH Bayern, 08.03.1985 - 20 B 81 D.1

    Luftverkehrsrecht: Planfeststellungsverfahren Flughafen München II

    Er wird auf die behördliche Entscheidung bezogen mit der Folge, daß Vorteile oder Nachteile, die erst aufgrund weiterer behördlicher Akte, bei Hinzutreten weiterer Umstände oder auf dem Umweg über dritte Personen eintreten, nicht als unmittelbar angesehen werden (vgl. Stelkens/Bonk/Leonhardt, a.a.O., § 20 RdNr. 28; Ule/Laubinger, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, § 12 II 2g; BremStGH vom 18.2.1977, NJW 1977, 2307; OVG Münster vom 20.2.1979, DVBl 1980, 68 ; VGH Kassel vom 10.3.1981, NVwZ 1982, 44).

    Dem steht die Auffassung gegenüber, die Unmittelbarkeit des Vorteils oder Nachteils sei mit Sonderinteresse gleichzusetzen und damit ohne Rücksicht darauf gegeben, ob sich der Vorteil oder Nachteil sofort oder erst als weitere Folge der Entscheidung ergibt (Kopp, VwVfG , § 20 RdNr. 31; M/Borgs, a.a.O., § 20 RdNr. 13 f; Obermayer, VwVfG , § 20 RdNr. 37, 39; Stahl, DVBl 1972, 764; von Mutius, JuS 1979, 39; OVG Lüneburg vom 19.2.1981, NVwZ 1982, 44).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2005 - 3 K 10/02

    Befangenes Ratsmitglied: Bebauungsplan nichtig

    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils werden zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum einen soll eine solche Unmittelbarkeit dann anzunehmen sein, "wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (VGH Kassel, U. v. 10.03.1981 -11 OE 12/80 - NVwZ 1982, 44).

    Nach anderer Auffassung soll maßgeblich sein, ob der Gemeindevertreter auf Grund besonderer persönlicher Beziehungen zum Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung hat, das zu einer Interessenkollision führen kann und die Besorgnis einer beeinflussten Stimmabgabe rechtfertigt (OVG Lüneburg, B. v. 19.02.1981 -14 C 1/80 -, NVwZ 1982, 44; ähnlich v. Mutius, VerwArch 65, 429, 435).

  • OVG Schleswig-Holstein, 21.05.2008 - 2 KN 3/07
    Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der "Unmittelbarkeit" des Vor- oder Nachteils werden zu den im Wesentlichen gleichlautenden Vorschriften der landesrechtlichen Kommunalverfassungsgesetze unterschiedliche Auffassungen vertreten: Zum einen soll eine solche Unmittelbarkeit dann anzunehmen sein, "wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (HessVGH, Urt.v. 10.03.1981 -11 OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44 [VGH Hessen 10.03.1981 - II OE 12/80] ).

    Mit "unmittelbar" war nämlich die "unmittelbare persönliche Beteiligung" gemeint; an ihr sollte es dann fehlen, wenn der Mitwirkende lediglich als Angehöriger einer bestimmten Personengruppe, eines weiteren Kreises, also "mittelbar" betroffen war (vgl. Borchmann, NVwZ 1982 17, 18 [VGH Hessen 10.03.1981 - II OE 12/80] m.w.N.).

  • VG Koblenz, 09.12.2008 - 1 K 922/08

    Der befangene Pächter

    Daher ist eine Auslegung dahingehend, dass eine solche Unmittelbarkeit nur dann anzunehmen ist, "wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstandes eine natürliche Person direkt berührt" (vgl. HessVGH, NVwZ 1982, 44) nicht angezeigt.
  • VGH Hessen, 21.07.2003 - 3 N 2168/98

    Befangenheit eines Ratsmitgliedes wegen Grundeigentum im Plangebiet

    Zum Teil wurde Unmittelbarkeit bejaht, wenn die Entscheidung ohne Hinzutreten eines weiteren Umstands die mitwirkende Person direkt berührt (vgl. Hess. VGH, U. v. 10.03.1981 - II OE 12/80 - NVwZ 1982, 44).
  • BSG, 28.10.1992 - 6 RKa 69/91

    Gleichzeitige Mitgliedschaft - Vorstand - Vertreterversammlung - KZÄV

    Für Streitigkeiten dieser Art, bei denen es ausschließlich um die Frage der Zugehörigkeit zu einem Selbstverwaltungsorgan geht, ist die Feststellungsklage die statthafte Klageart (s allgemein: Erichsen, Menger - Festschrift, 1985, 211, 231 f; vgl zur entsprechenden Problematik bei Kommunalverfassungsstreitigkeiten: Ehlers, NVwZ 1990, 105 ff; Schoch, JuS 1987, 783, 787 ff; VGH Kassel, NVwZ 1982, 44, 45) [VGH Kassel 10.03.1981 - II OE 12/80].
  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3120/11

    Kommunalrechts

    Denn die Beitragspflichtigen werden nicht unmittelbar aus der Satzung in Anspruch genommen, da die Beitragspflicht erst durch den Heranziehungsbescheid aktualisiert wird(Hess.VGH, Urteil vom 10.03.1981 - 11 OE 12/80 -, NVwZ 1982, 44 ff.).
  • VGH Hessen, 02.06.1992 - 3 N 1366/91

    Befangenheit eines Ratsmitglieds bei Bebauungsplanaufstellung -

  • VG Cottbus, 10.05.2022 - 1 K 1251/21
  • VGH Hessen, 24.04.1992 - 6 UE 404/91

    Landratswahl: Wiederholung des Wahlvorgangs nach Rücktritt eines Bewerbers;

  • VG Cottbus, 21.05.2019 - 1 K 9/18

    KommunalwahlrechtKommunalrecht (ohne kommunales Abgabenrecht - vgl. Ord. Nr.

  • VGH Hessen, 29.11.1990 - 6 UE 2247/87

    Verfahren bei der Wahl eines Universitätspräsidenten - Verletzung des

  • VGH Hessen, 14.06.1994 - 4 UE 2433/88

    Zur Regionalen Planungsversammlung, hier: Beteiligungsfähigkeit, Rechtsnatur,

  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3094/11

    Ausschluss des Gemeindevertreters von den Beschlussfassungen der

  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.05.2022 - 1 C 10785/21

    Unwirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans wegen Mitwirkung eines

  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2012 - 7 K 569/12

    KommunalrechtsWahl eines hauptamtlichen Stadtrats

  • VG Frankfurt/Main, 25.01.2012 - 7 K 3121/11

    Kommunalrechts

  • VG Greifswald, 05.11.2008 - 6 B 1350/08
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