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   LG Flensburg, 20.11.2012 - II Qs 68/12   

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https://dejure.org/2012,56901
LG Flensburg, 20.11.2012 - II Qs 68/12 (https://dejure.org/2012,56901)
LG Flensburg, Entscheidung vom 20.11.2012 - II Qs 68/12 (https://dejure.org/2012,56901)
LG Flensburg, Entscheidung vom 20. November 2012 - II Qs 68/12 (https://dejure.org/2012,56901)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Burhoff online

    Pflichtverteidigerbestellung; Notwendigkeit, Jugendstrafverfahren, Unfähigkeit der Selbstverteidigung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beiordnung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO aufgrund der Rechtfertigung der Annahme der Unmöglichkeit der Verteidigung des Angeklagten selbst auf Grundlage mehrerer Besonderheiten des Einzelfalls

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • LG Stade, 25.04.2023 - 302 Qs 15/23

    Beiordnung vorläufige Einstellung

    Die Mitwirkung eines Verteidigers ist immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände; BVerfG StV 2021, 213 (216 f.) ; KG BeckRS 2016, 04227; StV 1985, 448 ; OLG Hamburg NStZ 1984, 281; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2022, 103; LG Flensburg BeckRS 2013, 10662; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (BeckOK StPO/Krawczyk, 46. Ed. 1.1.2023, StPO § 140 Rn. 39).
  • LG Stralsund, 20.01.2023 - 26 Qs 258/22

    Pflichtverteidiger, Unfähigkeit zru Selbstverteidigung, Zweifel

    § 140 Abs. 2 StPO immer dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, sonstige Umstände; BVerfG StV 2021, 213 (216 f.); KG BeckRS 2016, 04227; StV 1985, 448; OLG Hamburg NStZ 1984, 281; OLG Hamm NJW 2003, 3286; LG Nürnberg-Fürth StraFo 2022, 103; LG Flensburg BeckRS 2013, 10662; LG Limburg NStZ-RR 2013, 87) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen (SK-StPO/Wohlers Rn. 46).
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