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   LG Freiburg, 15.08.1994 - II Qs 85/94   

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LG Freiburg, 15.08.1994 - II Qs 85/94 (https://dejure.org/1994,9665)
LG Freiburg, Entscheidung vom 15.08.1994 - II Qs 85/94 (https://dejure.org/1994,9665)
LG Freiburg, Entscheidung vom 15. August 1994 - II Qs 85/94 (https://dejure.org/1994,9665)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • StV 1994, 534
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • LG Mönchengladbach, 27.11.2013 - 24 Qs 210/13

    Rechtmäßigkeit eines zeitgleich mit dem Strafbefehl erlassenen aber dem

    Ein Bewährungsbeschluss, der zeitlich erst nach dem Strafbefehl erlassen wird, ist daher rechtswidrig (so auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Soweit das Landgericht Freiburg die Auffassung vertritt, im Strafbefehlsverfahren sei ein Bewährungsbeschluss nicht nur dann rechtswidrig, wenn er zeitlich nach dem Strafbefehl erlassen worden ist, sondern auch dann, wenn er zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), folgt ihm die Kammer nicht.

    Diese Überlegung beansprucht nach Ansicht der Kammer auch im Strafbefehlsverfahren Geltung (so offenbar auch LG Freiburg, MDR 1992, 798; StV 1994, 534).

    Die Auffassung des LG Freiburg, ein Bewährungsbeschluss im Strafbefehlsverfahren, der zwar rechtzeitig erlassen, dem Angeklagten aber erst nach Ablauf der Einspruchsfrist zugestellt worden ist, sei stets rechtswidrig (vgl. LG Freiburg, StV 1994, 534), trägt diesem inneren Zusammenhang zwischen Strafbefehl und Bewährungsbeschluss aber nicht Rechnung, sondern sie ignoriert ihn vielmehr und ist nach Ansicht der Kammer gerade deshalb abzulehnen.

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2007 - 4 Ws 401/07

    Zuständigkeit für den nachträglichen Erlass eines Bewährungsbeschlusses bei

    Dieser Ansicht haben sich inzwischen - soweit ersichtlich - der überwiegende Teil der Rechtsprechung und auch Teile der Literatur angeschlossen (LG Freiburg MDR 1992, 798; StV 1994, 534; OLG Düsseldorf StraFO 1999, 238; NStZ-RR 2000, 146; StV 2001, 225; OLG Hamm NStZ-RR 2000, 126; Fischer in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Auflage, § 453, Rn. 3).
  • LG Nürnberg-Fürth, 21.02.2019 - 18 Qs 3/18

    "Nachschieben" eines Bewährungsbeschlusses im Strafbefehlsverfahren

    Jedenfalls für das Strafbefehlsverfahren - und mit der nachstehend noch anzusprechenden Beschränkung - schließt sich die Kammer (in Abgrenzung zu den vom Verteidiger herangezogenen Beschlüssen des LG Mönchengladbach vom 27.11.2013 - 24 Qs 210/13 -, NStZ-RR 2014, 284, und des LG Freiburg vom 15.08.1994 - II Qs 85/94 -, StV 1994, 534) den Stimmen in Rechtsprechung und Literatur an (vgl. z.B. OLG Celle, Beschluss vom 21.06.2007 - 32 Ss 86/07 -, BeckRs 2007, 12338), die mit Blick auf Sinn und Zweck einer Strafaussetzung zur Bewährung die Auffassung vertreten, dass der offensichtliche Fehler, als der sich das Unterlassen einer sofortigen Beschlussfassung nach § 268a Abs. 1 StPO darstellt, im Nachhinein korrigiert werden könne und müsse.
  • OLG Köln, 28.09.1999 - 2 Ws 502/99
    Es kann dahinstehen, ob die Strafkammer den gem. § 268 a StPO obligatorischen, offensichtlich aber versehentlich unterlassenen Beschluss in entsprechender Anwendung von § 453 StPO nachholen durfte (grundsätzlich befürwortend: OLG Koblenz MDR 1981, 423; OLG Düsseldorf MDR 1982, 1042; Kleinknecht/Meyer-Großner, StPO, 44. Aufl., § 268 a Rdnr. 8; KK-Fischer, StPO, 4. Aufl., § 453 Rdnr. 4; a.A. LG Freiburg StV 1994, 534; LG Kempten NJW 1978, 839; für eine eingeschränkte Nachholung: KMR-Paulus, StPO, § 453 Rdnr. 7).
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