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   BFH, 18.08.1993 - II R 102/90   

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BFH, 18.08.1993 - II R 102/90 (https://dejure.org/1993,1567)
BFH, Entscheidung vom 18.08.1993 - II R 102/90 (https://dejure.org/1993,1567)
BFH, Entscheidung vom 18. August 1993 - II R 102/90 (https://dejure.org/1993,1567)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 219
  • BB 1993, 2511
  • DB 1994, 127
  • BStBl II 1994, 9
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 06.04.1962 - III 261/59 U

    Berechnung der Werte von Anteilen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Der Ansicht von Troll, wonach das Vorhandensein eines größeren Betriebskapitals für einen Abschlag keine Rolle spielen soll (Troll, Bewertung der Aktien und GmbH-Anteile bei der Vermögensteuer, 5. Aufl., S. 110), kann sich der erkennende Senat aus den unter II. 2. a aufgezeigten Gründen nicht anschließen (vgl. auch schon BFH-Urteil vom 6. April 1962 III 261/59 U, BFHE 74, 682, BStBl III 1962, 253).

    Die dort vom RFH aufgestellten Grundsätze sind schon dadurch hinfällig geworden (ebenso schon BFH-Urteil in BFHE 74, 682, BStBl III 1962, 253), daß sie auf der Grundlage des inzwischen aufgegebenen Berliner Verfahrens (vgl. oben II. 1.) entwickelt wurden, bei dem der Ertragswert eines Unternehmens den gemeinen Wert der Anteile in ungleich stärkerem Maße beeinflußte als bei dem nunmehr maßgeblichen Stuttgarter Verfahren, dessen Ergebnisse gerade bei guten Ertragsaussichten zum Teil erheblich hinter den Resultaten anderer Schätzungsmethoden zurückbleiben (vgl. Helbling, Unternehmensbewertung und Steuern, 4. Aufl., S. 87; Gürsching/Stenger, a. a. O., § 11 BewG Rdnr. 55).

  • RG, 28.02.1941 - III 54/40

    1. Ist die Rücknahme der Versetzung eines Beamten in den Ruhestand, die nach dem

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Anders ausgedrückt stellen sie nicht den Ertrag der persönlichen Arbeitsleistung des Unternehmensleiters dar, der nach dem Grundgedanken des Urteils des Reichsfinanzhofs (RFH) vom 6. Februar 1941 III 54/40 (RStBl 1941, 444) nicht der Vermögensbesteuerung unterliegen soll.
  • BFH, 28.03.1990 - II R 108/85

    Annahme von Anteilen ohne Einfluß auf die Geschäftsführung und Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Diese Schätzung erfolgt nach dem in Abschn. 76 ff. VStR 1983 geregelten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat, soweit es nicht in Ausnahmefällen zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (vgl. z. B. Urteile vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558, und vom 28. März 1990 II R 108/85, BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493).
  • BFH, 06.03.1991 - II R 18/88

    Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Diese Schätzung erfolgt nach dem in Abschn. 76 ff. VStR 1983 geregelten Stuttgarter Verfahren, das der Bundesfinanzhof (BFH) in ständiger Rechtsprechung als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt hat, soweit es nicht in Ausnahmefällen zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt (vgl. z. B. Urteile vom 6. März 1991 II R 18/88, BFHE 164, 91, BStBl II 1991, 558, und vom 28. März 1990 II R 108/85, BFHE 159, 568, BStBl II 1990, 493).
  • BFH, 23.04.1986 - II R 215/83

    Der Anteilswert einer im Wege der echten Betriebsaufspaltung gegründeten

    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Denn eine allgemeine Korrektur besonders hoher (objektiver) Ertragsaussichten entspricht nicht dem System des Stuttgarter Verfahrens (BFH-Urteil vom 23. April 1986 II R 215/83, BFHE 146, 467, BStBl II 1986, 594, unter 2. e).
  • FG Baden-Württemberg, 03.02.1983 - III 93/80
    Auszug aus BFH, 18.08.1993 - II R 102/90
    Für die Beantwortung dieser Frage ist unerheblich, ob die von der Klägerin eingesetzten Betriebsmittel (Betriebsgrundstücke, Gebäude, Maschinen und Werkzeuge, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Kfz, geringwertige Wirtschaftsgüter, Vorratsvermögen usw.) ihr selbst gehörten oder von der mit ihr personell verflochtenen Besitzgesellschaft (GbR) gepachtet wurden (vgl. auch Urteil des FG Baden-Württemberg vom 3. Februar 1983 III 93/80, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1983, 487, 488, unter 6.).
  • BFH, 30.01.2002 - X R 56/99

    Die Veräußerung des Geschäftswerts nach Betriebsaufgabe und anschließender

    Der Geschäftswert wird dem Grund und der Höhe nach durch die Gewinnchancen bestimmt, die, losgelöst von der Person des Unternehmers, aufgrund besonderer, dem Unternehmen eigener Vorteile höher oder gesicherter erscheinen als bei einem anderen Unternehmen mit sonst vergleichbaren Wirtschaftsgütern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 18. August 1993 II R 102/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9, unter II. 2. a der Gründe; vom 14. Januar 1998 X R 57/93, BFHE 185, 230, unter B. I. 2. c der Gründe; Schmidt/Weber-Grellet, a.a.O., § 5 Rz. 221).
  • FG Sachsen, 26.05.2009 - 6 K 1838/07

    Anteilsverkauf: Beendigung einer Betriebsaufspaltung?

    Die daher nach § 11 Abs. 2 S. 2 BewG erforderliche Schätzung des gemeinen Werts der nicht börsennotierten Kapitalgesellschaft war unter Berücksichtigung des Vermögens und der Ertragsaussichten der GmbH vorzunehmen (BFH, BStBl. II 1994, 9).

    Dabei liege der Schwerpunkt des Stuttgarter Verfahrens auf dem Vermögenswert, wobei - allerdings nicht gleichgewichtig - auch Ertragswertgesichtspunkte berücksichtigt würden (BFH, BStBl. II 1994, 9).

    In Betracht kommen Gesellschaften von Angehörigen freier Berufe sowie bestimmter selbstständiger Gewerbetreibender (BFH, BStBl. II 1994, 9).

  • FG Hessen, 30.11.2006 - 3 K 391/00

    Festsetzung von Vermögensteuer für Zeiträume bis zum 31.12.1996 verfassungsgemäß

    Bei dieser Wertermittlungsmethode wird der Unternehmenswert verstanden als die Summe der Teilreproduktionswerte (Vermögenswerte) und des Mehrwerts, der darauf beruht, dass das zu bewertende Unternehmen Gewinne über den Normalgewinn hinaus (sog. Übergewinne) erwirtschaftet (vgl. BFH-Urteil vom 18.08.1993 II R 102/90, BStBl II 1994, 9 m. w. N.).

    Daneben könne auch der Einsatz von Arbeitskräften eine wichtige Rolle spielen, und zwar insbesondere dann, wenn diese für ihre Tätigkeit besonders qualifiziert seien (vgl. Urteil in BStBl II 1994, 9, sowie Urteil vom 05.04.1995 II R 113/91, BFH/NV 1995, 864).

  • FG München, 03.12.1998 - 11 K 4970/96

    Besteuerung des Geschäftswerts bei Veräußerung eines Betriebs nach erklärter

    Er setzt sich nach allgemeiner Ansicht aus verschiedenen Faktoren wie dem Ruf des Unternehmens, dem Kundenstamm, dem Standort, der Organisation, dem Know-how, der Belegschaftsqualität und anderem zusammen (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1993 II R 102/90, BStBl II 1994, 9).

    Denn beim Geschäftswert handelt es sich um einen von den objektiven Faktoren bestimmten und von der Person des Unternehmers unabhängigen Wert (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 1993 II R 102/90, BStBl II 1994, 9).

  • BFH, 17.04.1997 - II B 7/96

    Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

    Die Beschwerdeführer zitieren zwar das Senatsurteil vom 18. August 1993 II R 102/90 (BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9), ohne sich jedoch näher mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen oder darzulegen, warum trotz dieser Entscheidung noch Klärungsbedarf bestehen soll.

    Die Beschwerdeführer zitieren zwar das Senatsurteil in BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9, wonach der BFH -- was dem Urteil allerdings nicht entnommen werden kann -- den Ertragswert dann aus der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren herausnehmen will, wenn ... die Erträge ausschließlich und unmittelbar von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängen.

  • BFH, 29.10.2009 - X B 100/09

    Nutzungsdauer für die Bemessung der AfA

    Das FG hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 18. August 1993 II R 102/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9) dargelegt, dass ein solcher Ansatz im Streitfall nicht in Betracht kommt.
  • FG München, 12.06.1998 - 7 K 3479/96

    Anfechtung einer Versagung eines Abschlags nach Abschnitt 7 Abs. 2 VStR

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  • BFH, 15.07.1998 - II B 129/97

    Gesellschaftsanteile - Schätzung des gemeinen Werts - Stuttgarter Verfahren -

    Das Finanzgericht (FG) berief sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. August 1993 II R 102/90 (BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9) sowie vom 5. April 1994 II R 113/91 (BFH/NV 1995, 864).
  • FG Köln, 16.01.1997 - 4 K 5081/91

    Rechtswidrigkeit von steuerlichen Feststellungsbescheiden mangels inhaltlicher

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  • BFH, 05.04.1995 - II R 113/91

    Anteilsbewertung bei einer GmbH im Stuttgarter Verfahren

    Vielmehr muß vor allem feststehen, daß diese Erträge "ausschließlich und unmittelbar" von der persönlichen Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers abhängig sind (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. August 1993 II R 102/90, BFHE 172, 219, BStBl II 1994, 9).
  • FG Köln, 14.01.1998 - 4 K 4468/96

    Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die keinen Kurswert i. S. v. §

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.11.1995 - 4 K 1486/95

    Wertansatz für nichtnotierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem

  • FG München, 17.02.1997 - 7 K 2272/92

    Ermittlung des gemeinen Wertes nicht notierter GmbH-Anteile durch Anwendung des

  • FG Köln, 04.09.1996 - 4 K 398/95

    Sonderbewertung einer Vermögensteuer ; Herabsetzung von Gesellschaftsanteilen

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