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   BFH, 01.06.1994 - II R 124/90   

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https://dejure.org/1994,3828
BFH, 01.06.1994 - II R 124/90 (https://dejure.org/1994,3828)
BFH, Entscheidung vom 01.06.1994 - II R 124/90 (https://dejure.org/1994,3828)
BFH, Entscheidung vom 01. Juni 1994 - II R 124/90 (https://dejure.org/1994,3828)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.01.1971 - V R 80/67

    Ordnungsgemäße Revisionsbegründung - Mindestanforderungen - Rechtsmittelführer -

    Auszug aus BFH, 01.06.1994 - II R 124/90
    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen läßt, daß der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. BFH-Urteil vom 28. Januar 1971 V R 80/67, BFHE 101, 356, BStBl II 1971, 331).
  • BFH, 08.05.1985 - I R 108/81

    Revision - Revisionsbegründung - Abweichung von der Rechtsprechung des BFH - Rüge

    Auszug aus BFH, 01.06.1994 - II R 124/90
    Dies folgt aus dem Sinn und Zweck des § 120 Abs. 2 FGO, das Revisionsgericht zu entlasten und den Revisionskläger zu zwingen, Inhalt, Umfang und Zweck des Revisionsangriffs von vornherein klarzustellen (vgl. Urteil vom 8. Mai 1985 I R 108/81, BFHE 144, 40, BStBl II 1985, 523).
  • BFH, 16.03.2000 - III R 21/99

    Investitionszulage bei Betriebsaufspaltung

    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat; der Revisionskläger muss insoweit im Einzelnen dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (BFH-Beschlüsse vom 27. August 1998 X R 110/96, BFH/NV 1999, 336; vom 15. Mai 1996 X R 119/94, BFH/NV 1996, 893; vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 25.06.2003 - X R 66/00

    Revisionsbegründung, Anforderungen

    In jedem Fall muss aber eindeutig erkennbar sein, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128).
  • BFH, 04.03.1997 - IX R 81/95

    Anforderungen an die Revisionsbegründung

    Die Revisionsbegründung muß erkennen lassen, daß der Revisionskläger sich mit dem Rechtsstandpunkt des FG auseinandergesetzt hat (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 13. Oktober 1994 IV R 70/93, BFH/NV 1995, 529, und BFH-Beschluß vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128).

    Falls -- wie hier -- keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben werden, hat die Revisionsbegründung die vom FG festgestellten und damit das Revisionsgericht bindenden Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) zugrunde zu legen (vgl. BFH in BFH/NV 1995, 128; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 120 Anm. 33; Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, § 120 FGO Tz. 52, 54).

  • BFH, 20.01.1998 - VII R 57/97

    Besitz des Klägers an den Zigaretten als Voraussetzung für dessen

    Von den genannten Anforderungen an die Revisionsbegründung kann jedoch abgesehen werden, wenn aus den Ausführungen sonst eindeutig zu entnehmen ist, welche Normen der Revisionskläger für verletzt hält (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 31).
  • BFH, 06.10.1998 - VII R 20/98

    Zollschuldner

    Von den genannten Anforderungen an die Revisionsbegründung kann jedoch abgesehen werden, wenn aus den Ausführungen sonst eindeutig zu entnehmen ist, welche Normen der Revisionskläger für verletzt hält (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH--, vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 120 Rz. 31).
  • BFH, 08.09.2000 - VII B 92/00

    Bestimmung des Einspruchsführers

    Die vom FA sinngemäß gerügte Aktenwidrigkeit eines Urteils kann zwar einen Verfahrensmangel darstellen, wenn nämlich der Widerspruch zwischen dem Akteninhalt und den tatsächlichen Annahmen des FG dadurch erklärt werden muss, dass das FG den Akteninhalt nicht vollständig und richtig zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat und dadurch der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verletzt wird (vgl. BFH-Entscheidungen vom 18. Juni 1993 V R 93/88, BFH/NV 1995, 364, 365; vom 31. Mai 1994 IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128, und vom 7. Oktober 1996 VIII B 138/95, BFH/NV 1997, 412).
  • BFH, 24.10.2001 - II R 58/99

    Lebensversicherung - Erbschaftssteuer - Versicherungsprämie - Nichteheliche

    Hierzu bedarf es zumindest einer kurzen Auseinandersetzung mit den Gründen des FG-Urteils, die aus sich selbst erkennen lässt, dass der Revisionskläger die Begründung des angefochtenen Urteils und sein eigenes bisheriges Vorbringen überprüft hat (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128, m.w.N.).
  • BFH, 16.12.1998 - II R 50/96

    Voraussetzungen einer verbindlichen Auskunft

    Damit ist erkennbar klargestellt, auf welchem Rechtsverstoß das FG-Urteil nach Auffassung des FA beruht (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1994 II R 124/90, BFH/NV 1995, 128).
  • BFH, 01.03.2001 - II B 5/00

    Verfahrensmängel

    a) Soweit die Klägerinnen rügen, das FG habe den Einspruch der Klägerin zu 1 gegen den Feststellungsbescheid vom 9. September 1997 falsch ausgelegt, wird kein Verfahrensfehler, sondern ein materiell-rechtlicher Fehler des FG geltend gemacht, der als solcher die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt (Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Mai 1994 IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128).
  • BFH, 07.10.1996 - VIII B 138/95
    Läßt es eine nach den Akten eindeutig feststehende Tatsache unberücksichtigt oder geht es vom Nichtvorliegen dieser Tatsache aus, so verstößt es unter Verletzung von § 96 Abs. 1 FGO gegen den klaren Inhalt der Akten (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 18. Juni 1993 V R 93/88, BFH/NV 1995, 364, 365; BFH-Beschluß vom 31. Mai 1994 IX B 15/94, BFH/NV 1995, 128 zur Abgrenzung von der Wertung als Aufklärungsrüge).
  • BFH, 18.03.1998 - IX B 119/97
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