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   BFH, 30.09.2015 - II R 13/14   

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https://dejure.org/2015,36829
BFH, 30.09.2015 - II R 13/14 (https://dejure.org/2015,36829)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2015 - II R 13/14 (https://dejure.org/2015,36829)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2015 - II R 13/14 (https://dejure.org/2015,36829)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ZwWoStG HA § 1, ZwWoStG HA § 2 Abs 5 Buchst c, MeldeG HA § 15, GG Art 3 Abs 1, GG Art 6 Abs 1, BGB § 1353 Abs 1 S 2
    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • Bundesfinanzhof

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 ZwWoStG HA, § 2 Abs 5 Buchst c ZwWoStG HA, § 15 MeldeG HA, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG
    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • IWW

    § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), Art. ... 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), Art. 105 Abs. 2a GG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zweitwohnungssteuerpflicht einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung in Hamburg

  • rewis.io

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zweitwohnungssteuerpflicht einer aus beruflichen Gründen gehaltenen Nebenwohnung in Hamburg

  • datenbank.nwb.de

    Keine Hamburger Zweitwohnungsteuer für eine aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Keine Zweitwohnungsteuer auf beruflich gehaltene Nebenwohnung!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Hamburger Zweitwohnungsteuer: Befreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Verfassungsmäßigkeit der Steuerbefreiung eines Verheirateten für eine Zweitwohnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hamburger Zweitwohnungsteuer - und die aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten

  • lto.de (Kurzinformation)

    Befreiung von Hamburger Zweitwohnungsteuer: Nur die Art der Nutzung ist entscheidend

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Hamburger Zweitwohnungsteuer: Steuerbefreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten ist verfassungsgemäß

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für eine bestimmte Nebenwohnung in Hamburg

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hamburger Zweitwohnungsteuer - Befreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Hamburger Zweitwohnungsteuer: Befreiung für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten verfassungsgemäß

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Hamburg: Keine Zweitwohnungsteuer für berufliche Nebenwohnung bei Verheirateten

  • gevestor.de (Kurzinformation)

    Zweitwohnungssteuer: Ausnahmen bei berufsbedingter Nutzung

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Befreiung von der Zweitwohnungsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Zweitwohnungsteuer
    Steuerpflicht
    Erwerbszweitwohnung
    Erwerbszweitwohnung bei Verheirateten
    BFH vom 30.9.2015

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 251, 569
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerfG, 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00

    Zweitwohnungsteuer II

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Mit der Gesetzesänderung sollte das HmbZWStG an die Entscheidung des BVerfG vom 11. Oktober 2005  1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 (BVerfGE 114, 316) angepasst werden (Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg --BüHmb--, Drucks 18/3627, S. 2).

    (2) Auch durch die Bezugnahme auf den BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316 wird nicht hinreichend deutlich, dass eine unter § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG fallende Wohnung eine vorwiegende Nutzung dieser Wohnung voraussetzen sollte.

    Für eine solche Auslegung reicht es nicht aus, dass die Entscheidung des BVerfG Fälle betrifft, in denen es durch melderechtliche Regelungen für Verheiratete ausgeschlossen war, die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung zum Hauptwohnsitz zu bestimmen und damit der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer zu entgehen, weil zwingend die vorwiegend genutzte Wohnung der Familie zum Hauptwohnsitz bestimmt wurde (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316, unter C.II.2.a).

    Denn die Entscheidung des BVerfG enthält zugleich grundlegende Ausführungen zu dem von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten ehelichen Zusammenleben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 114, 316, unter C.II.2.).

    Zudem hat das BVerfG (Beschluss in BVerfGE 114, 316, unter C.II.) ausdrücklich offen gelassen, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14. März 2014  1 BvR 1159/11, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2014, 845, unter B.I.2.a).

  • BVerwG, 11.07.2012 - 9 CN 1.11

    Aufwandsteuer; Aufwand; zwangsläufiger Aufwand; Einkommensverwendung;

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Eine Aufwandsteuer kann nach der Rechtsprechung des BVerwG nicht für Gegenstände oder Dienstleistungen erhoben werden, die nicht der Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung dienen (vgl. BVerwG-Urteile vom 11. Juli 2012  9 CN 1.11, BVerwGE 143, 301, und 9 CN 2.11, Kommunaljurist 2012, 387, m.w.N.).

    Dem steht nicht entgegen, dass das BVerwG (vgl. Urteil in BVerwGE 143, 301, unter 1.b) in Bezug auf die Zweitwohnungsteuer die Zurechnung der aus Erwerbsgründen angemieteten Zweitwohnung zur Sphäre des privaten Konsums für bestimmte Fallgestaltungen als gerechtfertigt angesehen hat.

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Demgemäß bedürfen sie eines besonderen sachlichen Grundes, der die Ungleichbehandlung zu rechtfertigen vermag (vgl. BVerfG-Urteile vom 5. November 2014  1 BvF 3/11, BVerfGE 137, 350, Rz 41, und vom 17. Dezember 2014  1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50, Rz 123, m.w.N.).

    Dabei steigen die Anforderungen an den Rechtfertigungsgrund mit Umfang und Ausmaß der Abweichung (vgl. BVerfG-Urteil in BStBl II 2015, 50, Rz 123).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerfG-Urteil vom 16. Februar 1983  2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 25. Juli 2012 I R 101/10, BFHE 238, 362, BStBl II 2013, 165, jeweils m.w.N.).

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BVerfG-Urteil in BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a).

  • BFH, 13.04.2011 - II R 67/08

    Regelungsinhalt und Verfassungsmäßigkeit des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG knüpfen damit unmittelbar an die Anmeldung einer Nebenwohnung und an die tatsächliche Nutzung dieser Wohnung durch die gemeldete Person an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. April 2011 II R 67/08, BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389).

    b) Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG hängt die Steuerbegünstigung nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner überwiegend genutzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389, Rz 16).

  • FG Hamburg, 06.02.2014 - 2 K 22/13

    Zweitwohnungsteuer: Ausnahmeregelung für Verheiratete

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 6. Februar 2014  2 K 22/13 und der Bescheid über Zweitwohnungsteuer für 2011 und 2012 vom 20. September 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Dezember 2012 aufgehoben.

    Das Urteil des Finanzgerichts (FG) ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1054 veröffentlicht.

  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Die Zweitwohnungsteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer gemäß Art. 105 Abs. 2a GG (vgl. BVerfG-Beschluss vom 6. Dezember 1983  2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Die Steuerpflichtigen müssen dem Grundsatz nach durch ein Steuergesetz rechtlich und tatsächlich gleichmäßig belastet werden (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juli 2010  1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, 400, unter B.I.2.a, und vom 7. April 2015  1 BvR 1432/10, HFR 2015, 695).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.04.2011 - 14 A 585/11

    Rechtmäßigkeit der Begünstigung Verheirateter gegenüber den Vertretern anderer

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen ist gerechtfertigt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2011  14 A 585/11, Gemeindehaushalt 2011, 166; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2013  4 ZB 12.1040, n.v.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2015 Vf. 30-VI-13, Bayerische Verwaltungsblätter 2015, 522).
  • VGH Bayern, 21.02.2013 - 4 ZB 12.1040

    Zweitwohnungsteuer; keine überwiegende Nutzung der Nebenwohnung;

    Auszug aus BFH, 30.09.2015 - II R 13/14
    Die Differenzierung zwischen den beiden Personengruppen ist gerechtfertigt (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2011  14 A 585/11, Gemeindehaushalt 2011, 166; a.A. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 21. Februar 2013  4 ZB 12.1040, n.v.; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2015 Vf. 30-VI-13, Bayerische Verwaltungsblätter 2015, 522).
  • BVerfG, 15.01.2014 - 1 BvR 1656/09

    Degressiver Zweitwohnungsteuertarif bedarf hinreichend gewichtiger Sachgründe

  • BVerfG, 14.03.2014 - 1 BvR 1159/11

    Nichtannahmebeschluss: Heranziehung Verheirateter zur Zweitwohnungssteuer für

  • BVerfG, 05.11.2014 - 1 BvF 3/11

    Normenkontrollantrag gegen Luftverkehrsteuergesetz erfolglos

  • VerfGH Bayern, 12.01.2015 - 30-VI-13

    Einschränkende Auslegung des Ausnahmetatbestands einer Zweitwohnungsteuersatzung

  • BVerfG, 07.04.2015 - 1 BvR 1432/10

    Doppelbelastung durch Erbschaft- und Einkommensteuer bei Vererbung von

  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BFH, 29.03.2001 - IV R 49/99

    Sonderabschreibungen für Handelsschiffe

  • BVerfG, 21.05.1952 - 2 BvH 2/52

    Wohnungsbauförderung

  • BFH, 19.11.2003 - IX R 67/00

    Wochenendhaus kein begünstigtes Objekt nach § 2 EigZulG

  • BFH, 24.01.2008 - III R 9/05

    Investitionszulagenbegünstigter Umbau eines Gebäudes zu einem Mietwohngebäude -

  • BGH, 27.06.2012 - IV ZR 239/10

    Pflichtteilsberechtigung eines Abkömmlings trotz Pflichtteilsverzicht des näheren

  • BFH, 25.07.2012 - I R 101/10

    Bergwerkseigentümer als wirtschaftlicher Eigentümer der Bodenschätze -

  • BGH, 12.03.2013 - XI ZR 227/12

    Bankinsolvenz: Stundungswirkung eines von der Bundesanstalt für

  • BVerwG, 30.03.2015 - 5 PB 17.14

    Rechtliche Bewertung willkürlich sachgrundlos befristeter Übertragungen einer

  • BFH, 04.04.2019 - VI R 18/17

    Zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat im

    Im Übrigen kann der Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bei der Gesetzesauslegung nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Februar 1983  2 BvE 1/83 u.a., BVerfGE 62, 1, unter C.II.3.a, und BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, m.w.N.).
  • BFH, 24.10.2017 - II R 44/15

    Erbschaftsteuerrechtlich begünstigtes Vermögen bei einer

    Die Gesetzesmaterialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (BFH-Urteil vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 15, m.w.N.).
  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Hieraus kann nicht geschlossen werden, der Satzungsgeber habe nur verheiratete und nicht dauernd getrennt lebende Inhaber von Zweitwohnungen von der Steuerpflicht ausnehmen wollen, die sich in einer "melderechtlichen Zwangslage" befinden, wie sie jener Entscheidung (BVerfGE 114, 316 ff.) zugrunde lag (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

    Keiner dieser Regelungen lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der zeitliche Umfang der Nutzung einer Nebenwohnung für die Erhebung der Zweitwohnungsteuer von Bedeutung ist (vgl. auch BFHE 251, 569 ).

  • BFH, 16.06.2020 - VIII R 37/18

    Zum Begriff der gemeinsamen Hauptwohnung i.S. des HmbZWStG

    Die Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 1 HmbZWStG knüpfen ausdrücklich an die Anmeldung einer Nebenwohnung und an die tatsächliche Nutzung dieser Wohnung durch die angemeldete Person an (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.09.2015 - II R 13/14, BFHE 251, 569, unter Verweis auf BFH-Urteil vom 13.04.2011 - II R 67/08, BFHE 234, 90, BStBl II 2012, 389).

    Erfüllt eine Wohnung in Hamburg diese Voraussetzungen, gilt sie nicht als Zweitwohnung, mit der Folge, dass Zweitwohnungsteuer nicht anfällt (BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

    § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG gewährt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Befreiung von der Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer wegen der bestehenden ehelichen und familiären Bindungen und Verpflichtungen (vgl. z.B. § 1353 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und der durch das Auseinanderfallen von Familienwohnort und Beschäftigungsort hervorgerufenen Belastungen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 569; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 31.10.2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2017, 172).

    b) Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht (so im Ergebnis auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

    Denn die Bezugnahme lässt nicht ohne weiteres den Schluss zu, der Gesetzgeber habe die Steuerbefreiung nach § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG ausschließlich auf die vom BVerfG entschiedenen Fallgestaltungen beschränken wollen, zumal das BVerfG in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen hat, ob Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungsteuererhebung verletzt sein kann (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

    Dies folgt bereits daraus, dass § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG die aus überwiegend beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung der Nebenwohnung von der Zweitwohnungsteuer befreit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

    Damit gewährt die Vorschrift die Befreiung nicht nur dann, wenn der verheiratete Nutzer die Wohnung am Beschäftigungsort trotz deren vorwiegender Nutzung aufgrund der melderechtlichen Bestimmungen (vgl. § 22 Abs. 1 BMG) nicht zum Hauptwohnsitz bestimmen und damit der Zweitwohnungsteuer entgehen kann, sondern auch dann, wenn die Wohnung am Beschäftigungsort nicht vorwiegend genutzt wird und aus diesem Grunde keine melderechtliche Zwangslage besteht (vgl. hierzu im Ergebnis BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

    Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie (vgl. § 15 Abs. 2 Satz 2 HmbMG, § 22 Abs. 1 BMG; vgl. zur Hauptwohnung bei Verheirateten auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2002 - 6 C 12/01, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 2579, noch zum Melderechtsrahmengesetz; Allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMI in BAnz AT 30.10.2015 B 2, Tz 22.1.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 251, 569).

  • FG Hamburg, 23.09.2020 - 3 K 167/19

    Hamburger Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung

    Der durch die Entscheidung des BVerfG angesprochene Personenkreis sei in Hamburg bislang zweitwohnungsteuerpflichtig gewesen (BüHmbDrucks 18/3627, S. 1; BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    Weder nach dem Sinn und Zweck der Norm noch nach ihrer Entstehungsgeschichte ist eine einschränkende Auslegung dahingehend geboten, dass die Steuerbegünstigung von einer vorwiegenden Nutzung der Nebenwohnung durch den dort gemeldeten Ehepartner abhängig wäre (BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    bb) Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, erlaubt es einem Satzungsgeber, bei der Zweitwohnungsteuererhebung - vorbehaltlich der Vermeidung anderweitiger Verstöße gegen höherrangiges Recht - verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen besserzustellen, indem er sie von der Steuerpflicht ausnimmt (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172; BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    Gerade in der aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnung manifestiert sich der Wunsch der Ehegatten nach gemeinsamem Zusammenleben (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172; BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    Die Besteuerung führt zu einer ökonomischen Entwertung der Berufstätigkeit an einem anderen Ort als dem der Ehewohnung, die sich erschwerend auf die Vereinbarkeit von Ehe und Berufsausübung an unterschiedlichen Orten auswirkt (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172; BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    Aber auch kinderlose Ehegatten, die an verschiedenen Orten berufstätig sind, müssen sich im Unterschied zu Ledigen bei der Wahl des Familienwohnsitzes in besonderer Weise abstimmen und aufeinander Rücksicht nehmen (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13, HFR 2017, 172; BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

    Dass die aus Erwerbsgründen angemietete Zweitwohnung der Sphäre des privaten Konsums zugerechnet wird, findet seine Rechtfertigung aber darin, dass der Steuerpflichtige einen Aufwand für den persönlichen Lebensbedarf dadurch betreibt, dass er, statt eine Hauptwohnung am Ort der Berufstätigkeit zu nehmen, die bisherige Hauptwohnung beibehält und zusätzlich am Arbeitsort eine Zweitwohnung anmietet (BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2010, 1 BvR 529/09, HFR 2010, 648; BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2012, 9 CN 1/11, BVerwGE 143, 301; VG Aachen, Urteil vom 8. Mai 2019, 9 K 795/18, juris; offen gelassen durch BFH, Urteil vom 30. September 2015, II R 13/14, BFH/NV 2016, 362).

  • BVerwG, 14.12.2017 - 9 C 11.16

    Zweitwohnungssteuer: Stufentarif der Gemeinden Schliersee und Bad Wiessee

    Ob in Anlehnung an diese Rechtsprechung aus beruflichen Gründen notwendige Zweitwohnungen möglicherweise von der Zweitwohnungssteuerpflicht auszunehmen sind (vgl. auch BFH, Urteil vom 30. September 2015 - II R 13/14 - BFHE 251, 569 Rn. 30), muss hier wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit offenbleiben.
  • BFH, 15.06.2016 - VI R 54/15

    Pauschalversteuerung von Zuwendungen nach § 37b EStG - Ausübung und Widerruf des

    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 21. Mai 1952  2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, unter C.III.4., und vom 30. März 2004  2 BvR 1520/01, 2 BvR 1521/01, BVerfGE 110, 226, unter IV.C.1.b; BFH-Urteile vom 19. November 2003 IX R 67/00, BFH/NV 2004, 628; vom 24. Januar 2008 III R 9/05, BFHE 221, 383, BStBl II 2008, 688, und vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, Rz 14; Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Juni 2012 IV ZR 239/10, BGHZ 193, 369; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2015  5 PB 17/14, nicht veröffentlicht; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.07.2018 - XI R 33/16

    Keine Billigkeitsmaßnahme wegen behaupteter Verfassungswidrigkeit der

    Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Urteile vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 299, Rz 56; vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, Rz 66; BVerfG-Beschluss in NVwZ-RR 2016, 521, Rz 63; BFH-Urteile vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, BFH/NV 2016, 362, Rz 14; vom 15. Juni 2016 VI R 54/15, BFHE 254, 319, BStBl II 2016, 1010, Rz 20; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. April 2016 I ZR 198/13, BGHZ 210, 77, Rz 69).
  • OVG Sachsen, 12.06.2018 - 4 A 580/15

    Erledigung; Nebenwohnung; Zweitwohnung; Studentenwerk; Auskunftsrecht;

    Der Bundesfinanzhof hat bezweifelt, ob bei berufsbedingten Übernachtungen überhaupt die Erhebung einer örtlichen Aufwandsteuer - wie sie die Zweitwohnungssteuer unstreitig darstellt - in Betracht kommt, für die Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Gesetzgebungskompetenz der Länder enthält, diese Frage im Ergebnis aber offen gelassen (Urt. v. 30. September 2015 - II R 13/14 -, BFHE 251, 569, Rn. 30 = juris Rn. 30).
  • BFH, 09.11.2016 - II R 12/15

    Verkauf von Grundbesitz einer GmbH an einen Landkreis

    bb) Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 2015 II R 13/14, BFHE 251, 569, m.w.N.).

    Der sog. Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text Niederschlag gefunden hat (BFH-Urteil in BFHE 251, 569, m.w.N.).

  • BFH, 12.10.2022 - II R 5/20

    Erweiterte unbeschränkte Schenkungsteuerpflicht

  • BFH, 08.12.2016 - IV R 14/13

    Keine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Veräußerung eines Teils

  • VGH Bayern, 02.05.2016 - 4 BV 15.2777

    Zweitwohnungsteuer in Schliersee und Bad Wiessee verfassungsgemäß

  • VG Schleswig, 24.03.2022 - 4 A 97/21

    Erwerbszweitwohnungen abzüglich der Fläche von Geschäftsräumen als

  • BVerwG, 10.04.2019 - 9 B 32.18

    Pflicht zur Vorlage einer namentlichen Aufstellung aller Mieter im Gemeindegebiet

  • VG München, 09.04.2018 - M 10 S 18.820

    Erhebung einer Zweitwohnungsteuer für eine beruflich genutzte Wohnung

  • VG München, 07.03.2023 - M 10 S 22.6049

    Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer mangels hinreichender Darlegung eines

  • FG München, 31.05.2017 - 9 K 3183/15

    Anwendung des sogenannten Bankenprivilegs für Finanzdienstleistungsinstitute

  • SG Aachen, 01.09.2022 - 6 KR 52/22
  • SG Aachen, 01.09.2022 - S 6 KR 52/22
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