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   BFH, 17.02.1993 - II R 15/91   

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Wird zitiert von ... (71)  

  • FG Hessen, 13.05.2003 - 1 K 4335/02  

    Grundlagenbescheid; Festsetzungsverjährung; Rechtskraft; Bindungswirkung;

    Der Beklagte könne sich deshalb nicht mit Erfolg auf die Urteile des BFH vom 12.08.1987 II R 202/84, BStBl II 1988, 318, und vom 17.02.1993 II R 15/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 1994, 1, berufen.

    Er macht unter Bezugnahme auf das Urteil des BFH in BFH/NV 1994, 1, geltend, dass die Verpflichtung zur vollen Anpassung eines Folgebescheids an den Grundlagenbescheid auch dann noch bestehe, wenn der zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewertete Grundlagenbescheid nachträglich geändert werde.

    Soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann, ist der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung dieses Grundlagenbescheids gehemmt (BFH-Urteile in BStBl II 1988, 318, und in BFH/NV 1994, 1) und wird diese Hemmung durch § 171 Abs. 10 AO auf die Frist von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids ausgedehnt.

    § 171 Abs. 10 AO bewirkt nicht, dass eine zunächst abgelaufene Festsetzungsfrist durch den Erlass eines Grundlagenbescheids im Umfang der von diesem ausgehenden Bindungswirkung wieder erneut in Lauf gesetzt wird (BFH-Urteile in BStBl II 1988, 318,und in BFH/NV 1994, 1, sowie vom 30.11.1999 IX R 41/97, BStBl II 2000, 173).

    Die Hemmung knüpft vielmehr bereits an die bloße rechtliche Möglichkeit an, dass ein Grundlagenbescheid ergeht, aufgehoben oder geändert wird; sie setzt kein reales Ereignis voraus (BFH, Urteil in BFH/NV 1994, 1, und Beschluss vom 12.02.1998 III B 82/97, BFH/NV 1998, 937 ; Kruse, a.a.O., § 171 AO Tz. 86 a).

    Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Zielsetzung einer uneingeschränkten Bindung an die durch einen Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen und des angeordneten Vorrangs des Feststellungsverfahrens ist nach den - nach Auffassung auch des erkennenden Senats zutreffenden - Grundsätzen der Rechtsprechung das FA zur Anpassung des Folgebescheids an den Grundlagenbescheid auch dann verpflichtet, wenn es einen Grundlagenbescheid zunächst übersehen oder dessen Inhalt nicht oder nicht in der richtigen Weise in einen bestandskräftigen Folgebescheid übernommen hat, und zwar auch dann, wenn ein zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das FA aus dem Änderungsbescheid die entsprechenden Folgerungen ziehen möchte, und schließlich selbst dann noch, wenn das FA eine Anpassung des Folgebescheids auf der Grundlage eines früheren Grundlagenbescheids bei bereits abgelaufener regulärer Festsetzungsfrist innerhalb der Anpassungsfrist des § 171 Abs. 10 AO nicht vorgenommen hat (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 1).

    Jede andere Auslegung würde auch mit dem allgemeinen Grundsatz, dass ein Änderungsbescheid den ursprünglichen Bescheid in sich aufnimmt und insoweit dessen Suspendierung bewirkt, nicht vereinbar sein (Urteil des BFH in BFH/NV 1994, 1; Stirnberg/Pietsch, Aufhebung und Änderung von Steuerverwaltungsakten, 1998, Rz. 519).

  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04  

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Solange diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 175 Rz. 22; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 175 AO 1977 Rz. 181 f.; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 175 Rz. 21, 23; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 175 AO 1977 Rz. 17 ff.).

    Aus diesen Erwägungen wird nach der Rechtsprechung des BFH die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids nicht beseitigt, wenn das für den Erlass des Folgebescheids zuständige FA einen ihm bereits bekannt gegebenen Grundlagenbescheid übersehen hat (BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; in BFH/NV 1994, 1).

    b) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur, wenn aus dem zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewerteten Grundlagenbescheid später noch die zutreffenden Folgerungen im Folgebescheid gezogen werden, sondern auch dann, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das FA aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen möchte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; in BFH/NV 1994, 1).

    Aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass eine Änderung des Folgebescheids zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses selbst dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheids nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, 712; in BFH/NV 1994, 1).

  • BFH, 13.12.2000 - X R 42/96  

    Wiederholung eines Grundlagenbescheids

    Eine Rechtfertigung für ein solches Gesetzesverständnis findet sich --entgegen der Vorinstanz-- auch nicht im BFH-Urteil in BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318: Dort ging es (ebenso wie in dem hierauf Bezug nehmenden Urteil vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1) um die Frage, ob sich (jeweils nach Ablauf der Regelfestsetzungsverjährung) die durch Ergehen eines Grundlagenbescheids ausgelöste Anpassungspflicht (teilweise) vor Ablauf der Jahresfrist des § 171 Abs. 10 AO 1977 erledige, wenn vor der Auswertung eines solchen Verwaltungsakts ein weiterer Grundlagenbescheid ergeht.
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