Rechtsprechung
   BFH, 17.02.1993 - II R 15/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,300
BFH, 17.02.1993 - II R 15/91 (https://dejure.org/1993,300)
BFH, Entscheidung vom 17.02.1993 - II R 15/91 (https://dejure.org/1993,300)
BFH, Entscheidung vom 17. Februar 1993 - II R 15/91 (https://dejure.org/1993,300)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1993,300) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wertermittlung bei nichtnotierten Anteilen an Kapitalgesellschaften - Verbrauch der Möglichkeit einen Folgebescheid an einen geänderten Grundlagenbescheid anzupassen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Änderung von Steuerbescheiden nach § 175 AO
    Korrektur von Steuerbescheiden als Folgebescheide (§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO)
    Anpassungsfehler
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 14.04.1988 - IV R 219/85

    Werden die in einem Grundlagenbescheid festgestellten Besteuerungsgrundlagen in

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
    Die Bindungswirkung beinhaltet deshalb auch, daß das für den Erlaß eines Folgebescheides zuständige FA verpflichtet ist, die Folgerungen aus dem Grundlagenbescheid zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. April 1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, 712 m.w.N.).

    Vielmehr ergibt sich aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift, daß eine Änderung des Folgebescheids zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses selbst dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheides nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, 712).

  • BFH, 12.08.1987 - II R 202/84

    Feststellungsbescheid - Frist - Steuerfestsetzung - Bindungswirkung -

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
    Vielmehr ist nach § 171 Abs. 10 AO 1977 der Ablauf der Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Ausmaß der Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gehemmt, soweit und solange in offener Feststellungsfrist ein Feststellungsbescheid, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist, noch zulässig ergehen kann (vgl. BFH-Urteil vom 12. August 1987 II R 202/84, BFHE 150, 319, BStBl II 1988, 318, 319).
  • BFH, 13.12.1985 - III R 204/81

    Feststellung des Versorgungsamtes über Körperbehinderung ist auch dann

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
    Solange die im Grundlagenbescheid gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen vom FA im Folgebescheid nicht berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, 547, BStBl II 1986, 245).
  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
    Dies gilt auch, soweit Grundlage für die Anpassung des Folgebescheides der geänderte Grundlagenbescheid ist, denn dieser hat den ursprünglichen Bescheid in sich aufgenommen und insoweit dessen Suspendierung bewirkt (vgl. Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, 233).
  • BFH, 14.06.1991 - III R 64/89

    1. Übersehen eines vorliegenden Grundlagenbescheides führt nicht zur offenbaren

    Auszug aus BFH, 17.02.1993 - II R 15/91
    Deshalb hat der BFH in zahlreichen Entscheidungen angenommen, daß die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheides nicht dadurch beseitigt wird, daß das für den Erlaß des Folgebescheides zuständige FA einen Grundlagenbescheid übersehen oder dessen Inhalt nicht oder nicht in der richtigen Weise in den Folgebescheid übernommen hat (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 14. Juni 1991 III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992, 52, 53 m.w.N.).
  • BFH, 29.06.2005 - X R 31/04

    Grundlagenbescheid; Bindungswirkung

    Solange diese Besteuerungsgrundlagen im Folgebescheid nicht (oder nicht vollständig) berücksichtigt sind, ist die dem Grundlagenbescheid zugedachte Aufgabe nicht erfüllt (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1; Pahlke/Koenig, a.a.O., § 175 Rz. 22; von Groll in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 175 AO 1977 Rz. 181 f.; Frotscher in Schwarz, Abgabenordnung, § 175 Rz. 21, 23; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, Steuerliches Verfahrensrecht, § 175 AO 1977 Rz. 17 ff.).

    Aus diesen Erwägungen wird nach der Rechtsprechung des BFH die Verpflichtung zur Anpassung des Folgebescheids nicht beseitigt, wenn das für den Erlass des Folgebescheids zuständige FA einen ihm bereits bekannt gegebenen Grundlagenbescheid übersehen hat (BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; in BFH/NV 1994, 1).

    b) Diese Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des BFH nicht nur, wenn aus dem zunächst nicht oder fehlerhaft ausgewerteten Grundlagenbescheid später noch die zutreffenden Folgerungen im Folgebescheid gezogen werden, sondern auch dann, wenn ein zunächst nicht ausgewerteter Grundlagenbescheid später geändert wird und das FA aus dem Änderungsbescheid die gebotenen Konsequenzen ziehen möchte (vgl. BFH-Urteile in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711; in BFH/NV 1994, 1).

    Aus dem oben dargelegten Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich vielmehr, dass eine Änderung des Folgebescheids zur Herbeiführung eines materiell richtigen Ergebnisses selbst dann geboten ist, wenn sie dazu dient, eine zuvor versäumte Anpassung des Folgebescheids nachzuholen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711, 712; in BFH/NV 1994, 1).

  • BFH, 09.08.2006 - II R 24/05

    Saldierung materieller Fehler auch bei Teilverjährung, Bestimmung des

    Diese Norm ermächtigt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung so lange zur Änderung eines Folgebescheids, wie sich die darin angesetzten Besteuerungsgrundlagen nicht mit den bindenden Feststellungen des entsprechenden Grundlagenbescheids decken (BFH-Entscheidungen vom 9. August 1983 VIII R 55/82, BFHE 139, 341, BStBl II 1984, 86; vom 17. Februar 1993 II R 15/91, BFH/NV 1994, 1, und vom 15. Mai 2003 XI B 171/02, BFH/NV 2003, 1286).
  • VGH Bayern, 12.03.2019 - 22 B 16.2014

    Zum Ablauf der Festsetzungsfrist von IHK-Beiträgen

    Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 1993 (II R 15/91 - juris) komme einem Grundlagenbescheid die Aufgabe zu, dem Folgebescheid bestimmte Besteuerungsgrundlagen in verbindlicher Weise zuzuführen.

    1.8.2 Im Urteil vom 17. Februar 1993 (II R 15/91 - juris) hat der Bundesfinanzhof die vorliegend einschlägigen Vorschriften über die Festsetzungsverjährung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in einer Weise ausgelegt, die in Widerspruch zu dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vertretenen Verständnis dieser Bestimmungen steht.

    Mit den in jeder Hinsicht unproblematischen verjährungsrechtlichen Aspekten des seinerzeit zu beurteilenden Falles hat sich der Bundesfinanzhof nur kurz in Abschnitt II.3 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Februar 1993 (II R 15/91 - juris Rn. 18) befasst und im Wege schlichter Rechtsanwendung festgehalten, dass die vierjährige Festsetzungsfrist für die in jener Streitsache verfahrensgegenständliche Vermögenssteuer nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO damaliger Fassung mit Ablauf des Jahres 1978 begonnen habe, ihr mithin grundsätzlich am 31. Dezember 1982 zu erwartendes Ende jedoch gemäß § 171 Abs. 10 AO damaliger Fassung bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntgabe des am 12. Juni 1985 erlassenen geänderten Grundlagenbescheids gehemmt sei.

    Der juristische Gehalt des Urteils vom 17. Februar 1993 (II R 15/91 - juris) liegt vielmehr in den Ausführungen in Abschnitt II.2 der Entscheidungsgründe.

    Der vom Revisionskläger des Verfahrens II R 15/91 der Sache nach aufgestellten Behauptung, die öffentliche Verwaltung "verwirke" gleichsam ihre Befugnis, einen Folgebescheid an bindende Feststellungen in einem Grundlagenbescheid anzupassen, wenn sie eine frühere Information über Veränderungen, die sich hinsichtlich einer für den Folgebescheid bedeutsamen Bemessungsgrundlage ergeben haben, unbeachtet lasse, trat der Bundesfinanzhof in Abschnitt II.2 der Entscheidungsgründe des Urteils vom 17. Februar 1993 (II R 15/91 - juris Rn. 14 - 17) unter Bekräftigung seiner bisherigen Rechtsprechung entgegen.

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht