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   BFH, 12.05.2016 - II R 17/14   

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https://dejure.org/2016,22777
BFH, 12.05.2016 - II R 17/14 (https://dejure.org/2016,22777)
BFH, Entscheidung vom 12.05.2016 - II R 17/14 (https://dejure.org/2016,22777)
BFH, Entscheidung vom 12. Mai 2016 - II R 17/14 (https://dejure.org/2016,22777)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 30, AO § ... 85, AO § 92 S 1, AO § 92 S 2 Nr 1, AO § 93 Abs 1 S 1, AO § 93 Abs 1 S 3, AO § 101, AO § 102 Abs 1 Nr 4, AO § 119 Abs 1, AO § 121 Abs 1, AO § 125 Abs 1, AO § 208 Abs 1 S 1 Nr 3, AO § 208 Abs 1 S 2, AO § 208 Abs 1 S 3, GG Art 5 Abs 1 S 2, GG Art 5 Abs 2, FGO § 68 S 1, FGO § 102 S 2
    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens

  • Bundesfinanzhof

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 30 AO, § 85 AO, § 92 S 1 AO, § 92 S 2 Nr 1 AO, § 93 Abs 1 S 1 AO
    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens

  • IWW

    § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO), Art. ... 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), §§ 93, 208 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 68 Satz 1 FGO, § 93 Abs. 1 Satz 1 AO, § 93 Abs. 1 Satz 3 AO, § 92 Satz 2 Nr. 1 AO, § 102 FGO, § 102 Satz 1 FGO, § 85 AO, § 30 AO, § 355 des Strafgesetzbuchs, § 119 Abs. 1 AO, § 93 Abs. 2 Satz 1 AO, § 125 Abs. 1 AO, §§ 101 ff. AO, § 208 Abs. 1 Satz 2 AO, § 208 Abs. 1 Satz 3 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 AO, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 121 AO, Art. 5 Abs. 2 GG, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 102 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Pflicht eines Presseunternehmens zur Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung betreffend Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik

  • online-und-recht.de

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen

  • Betriebs-Berater

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen

  • rewis.io

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - Anwendung des § 68 FGO bei geänderter Ermessensentscheidung - inhaltliche Bestimmtheit eines Auskunftsersuchens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • rechtsportal.de

    Pflicht eines Presseunternehmens zur Beantwortung eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung betreffend Personen- und Auftragsdaten von Auftraggebern einer bestimmten Anzeigenrubrik

  • datenbank.nwb.de

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen - Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen ? Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Neue Möglichkeiten der Steuerfahndung zur Ermittlung der im Rotlichtmilieu tätigen Betriebe und Personen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das während des Klageverfahrens geänderte Auskunftsersuchen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Klage von Zeitungsverlag abgewiesen: Steuerfahndung darf von Presse Auftragsdaten anfordern

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

  • mueller.legal (Pressemitteilung)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Sammelauskunftsersuchen an ein Presseunternehmen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung an Presseunternehmen verfassungsgemäß

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Steuerfahndung kann von Presse umfangreiche Auftragsdaten anfordern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Sammelauskunftsersuchen an Presseunternehmen ist verfassungsgemäß

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Steuerfahndung: Sammelauskunftsersuchen an Presseunternehmen nicht verfassungswidrig

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 93 Abs 1 S 3, GG Art 5 Abs 1, AO § 208 Abs 1 S 1 Nr 3
    Auskunftsersuchen, Verfassungsmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit

  • juris (Verfahrensmitteilung)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 253, 505
  • NVwZ-RR 2016, 793
  • BB 2016, 2273
  • DB 2016, 1795
  • BStBl II 2016, 822
  • afp 2016, 568
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 16.05.2013 - II R 15/12

    Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Die Finanzbehörden haben insbesondere sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden (BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 32 und 33).

    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 36, m.w.N.).

    Dabei bildet die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 des Strafgesetzbuchs grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (vgl. Urteile des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 27. Juni 1991  2 BvR 1493/89, BVerfGE 84, 239, BStBl II 1991, 654, unter C.II.2.c, und vom 9. März 2004  2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56, unter C.II.1.; BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 37).

    Voraussetzung ist, dass ein hinreichender Anlass für die Ermittlungen besteht und das Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach und hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 54 und 57).

    Sie erstreckt sich vielmehr auch auf die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei bisher unbekannten steuerlichen Sachverhalten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 44, m.w.N.).

    Für ein berechtigtes Auskunftsverlangen ist aber ausreichend, dass die Steuerfahndung im Rahmen einer Prognoseentscheidung im Wege vorweggenommener Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auskunft zu steuererheblichen Tatsachen zu führen vermag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 53, m.w.N.).

    Es müssen also hinreichende, konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche die Aufdeckung steuererheblicher Tatsachen in besonderem Maße wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 54, m.w.N.).

    c) Für das Sammelauskunftsersuchen bestand auch ein hinreichender Anlass (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 54 und 57).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 59).

    (1) Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz erfordert gerade bei Vorfeldermittlungen gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, dass der durch ein Sammelauskunftsersuchen ausgelöste Ermittlungsaufwand bei der Auskunftsperson in einem angemessenen Verhältnis zu der Bedeutung der Angelegenheit steht, insbesondere zu dem von den Ermittlungen zu erwartenden fiskalischen Ertrag (vgl. BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 58).

    Das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, ist nicht schutzwürdig (BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 60, m.w.N.; Klein/Rüsken, a.a.O., § 208 Rz 43a).

    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung ist der hohe Stellenwert des Interesses der Allgemeinheit an einer möglichst lückenlosen Verhinderung von Steuerverkürzungen zu berücksichtigen (BFH-Urteil in BFHE 241, 211, BStBl II 2014, 225, Rz 38).

  • BVerfG, 06.04.1989 - 1 BvR 33/87

    Auskunft - Informationelle Selbstbestimmung - Steuerfahndung - Presse -

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Auch der Anzeigenteil dient der Kommunikationsaufgabe der Presse (Information über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck kommenden Meinungen) und ist bedeutsam für den Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Presse als wesentliche Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (BVerfG-Beschluss vom 10. Mai 1983  1 BvR 385/82, BVerfGE 64, 108, unter B.I.1.; BVerfG-Kammerbeschluss vom 6. April 1989  1 BvR 33/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 440).

    Für den nichtredaktionellen Bereich, insbesondere den Anzeigenteil, verbleibt es bei der gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO grundsätzlich uneingeschränkten Auskunftspflicht der Presseangehörigen gegenüber der Steuerfahndung (vgl. BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht, da im Rahmen der allgemeinen, rechtsstaatlichen Grenzen, die den Mitwirkungspflichten nach der AO gezogen sind, sich im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Auskunftsverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108, unter B.I.3.; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um Anzeigen handelt, die aufgrund ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung oder ihrer Kontrollfunktion in besonderem Maße des Schutzes durch das Grundrecht der Pressefreiheit bedürfen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108, unter B.I.3.; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Eine verfassungsrechtliche Begrenzung der Auskunftspflicht außerhalb der verfahrensrechtlichen Normen des einfachen Rechts kommt allerdings nur äußerst selten, etwa bei der Verfolgung bloßer Bagatelldelikte oder Ordnungswidrigkeiten von geringer Bedeutung, in Betracht (BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Der Schutz des Anzeigenteils einer Zeitung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG vom Inhalt der Anzeigen abhängig, nicht jedoch von der Anzahl der betroffenen Anzeigenauftraggeber (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

  • BFH, 29.10.1986 - VII R 82/85

    Auskunft - Steuerfahndung - Anforderungen - Rechtsweg - Objektive

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    f) Die Finanzbehörde darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht und das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359).

    Aus dem BFH-Urteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 zur Rechtmäßigkeit eines Auskunftsersuchens bezüglich zweier Immobilien-Chiffreanzeigen (Grundvermögen in Nizza und auf Teneriffa) einer Tageszeitung ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin-- nichts anderes.

    Dort hat der BFH entschieden, dass das Finanzamt nicht "ins Blaue hinein" vorgegangen war, da es eine Auswahl unter den Chiffre-Anzeigen getroffen und nicht etwa die Klägerin im dortigen Verfahren unterschiedslos nach den Auftraggebern sämtlicher in der fraglichen Zeitungsausgabe abgedruckten Immobilien-Chiffre-Anzeigen gefragt hatte (BFH-Urteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.d).

    Wie der BFH bereits entschieden hat, kann die Steuerfahndung von einer Tageszeitung die Benennung der Inserenten zweier Chiffre-Anzeigen fordern, ohne sich zunächst selbst über Chiffre an die unbekannten Inserenten zu wenden (BFH-Urteil in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, unter II.4.c).

    Zwar betrafen die bisher vom BFH entschiedenen Fälle zu Chiffreanzeigen stets Auskünfte zu bestimmten, einzelnen Anzeigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1980 VII R 42/80, BFHE 131, 187, BStBl II 1980, 699; vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, BStBl II 1982, 141; in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, und vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010).

  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 385/82

    Chiffreanzeigen

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Auch der Anzeigenteil dient der Kommunikationsaufgabe der Presse (Information über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck kommenden Meinungen) und ist bedeutsam für den Erhalt der wirtschaftlichen Grundlage der Presse als wesentliche Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (BVerfG-Beschluss vom 10. Mai 1983  1 BvR 385/82, BVerfGE 64, 108, unter B.I.1.; BVerfG-Kammerbeschluss vom 6. April 1989  1 BvR 33/87, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1989, 440).

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht, da im Rahmen der allgemeinen, rechtsstaatlichen Grenzen, die den Mitwirkungspflichten nach der AO gezogen sind, sich im Einzelfall unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips ein Auskunftsverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ergeben kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108, unter B.I.3.; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass es sich um Anzeigen handelt, die aufgrund ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung oder ihrer Kontrollfunktion in besonderem Maße des Schutzes durch das Grundrecht der Pressefreiheit bedürfen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108, unter B.I.3.; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

    Der Schutz des Anzeigenteils einer Zeitung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG vom Inhalt der Anzeigen abhängig, nicht jedoch von der Anzahl der betroffenen Anzeigenauftraggeber (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 64, 108; BVerfG-Kammerbeschluss in HFR 1989, 440).

  • BFH, 22.11.1951 - IV 337/50 U

    Auskunftverlangung im Steueraufsichtsverfahren durch Finanzämter -

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (vgl. BFH-Urteil vom 22. November 1951 IV 337/50 U, BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27; Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 73).

    Die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, wenn der Aufwand des Auskunftspflichtigen im Verhältnis zum "Aufklärungsertrag" überproportional ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27; Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 69).

    Wird ein Auskunftsersuchen ohne jede Einschränkung in Bezug auf Zeit und Umfang gestellt, ist regelmäßig davon auszugehen, dass dieses mit Recht und Billigkeit unvereinbar ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 56, 65, BStBl III 1952, 27).

  • BFH, 26.06.2014 - IV R 17/14

    Umfang der Ermessenserwägungen und Zeitpunkt der gerichtlichen Kontrolle bei der

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Nach § 102 Satz 1 FGO ist die gerichtliche Prüfung darauf beschränkt, ob die Finanzbehörde den für die Ermessensausübung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt hat, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind (sog. Ermessensüberschreitung), ob die Finanzbehörde von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der (Ermessens-)Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (sog. Ermessensfehlgebrauch) oder ein ihr zustehendes Ermessen nicht ausgeübt hat (sog. Ermessensunterschreitung), oder ob die Behörde die verfassungsrechtlichen Schranken der Ermessensbetätigung, insbesondere also den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, missachtet hat (vgl. BFH-Urteil vom 26. Juni 2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507, Rz 25, m.w.N.).

    Ist, wie auch im Streitfall, nach Erlass der Einspruchsentscheidung ein geänderter Bescheid erlassen worden, der gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist, ist für die gerichtliche Kontrolle auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses dieses geänderten Bescheids abzustellen (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1507, Rz 26, m.w.N.).

    Maßgeblich für die Überprüfung der Ermessensentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1507, Rz 26; Gräber/Stapperfend, a.a.O., § 102 Rz 13), hier mithin beim Erlass des Änderungsbescheids in der mündlichen Verhandlung am 27. August 2013.

  • BFH, 05.10.2006 - VII R 63/05

    Pharmaunternehmen muss Steuerfahndung Auskunft erteilen

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    g) Nach der Rechtsprechung des BFH sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, unter II.B.2., m.w.N.; Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 11; Klein/Rätke, a.a.O., § 93 Rz 9; Koenig/ Wünsch, a.a.O., § 93 Rz 12).

    Es ist vom BFH anerkannt, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken kann, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH-Urteil in BFHE 215, 40, BStBl II 2007, 155, unter II.B.1.b; Klein/ Rüsken, a.a.O., § 208 Rz 41a).

  • FG Niedersachsen, 27.08.2013 - 8 K 78/12

    (Sammel-)Auskunftsersuchen gegen einen Verlag i.R.e. Verstoßes gegen das

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 27. August 2013  8 K 78/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Entscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 99 veröffentlicht.

  • BFH, 27.10.1981 - VII R 2/80

    Anwendung der Abgabenordnung - Vollstreckung - Ermittlung der Person des

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Zwar betrafen die bisher vom BFH entschiedenen Fälle zu Chiffreanzeigen stets Auskünfte zu bestimmten, einzelnen Anzeigen (vgl. BFH-Urteile vom 26. August 1980 VII R 42/80, BFHE 131, 187, BStBl II 1980, 699; vom 27. Oktober 1981 VII R 2/80, BFHE 134, 231, BStBl II 1982, 141; in BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359, und vom 7. August 1990 VII R 106/89, BFHE 161, 423, BStBl II 1990, 1010).
  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BFH, 12.05.2016 - II R 17/14
    Aufgabe der für die freiheitlich demokratische Grundordnung konstituierenden Pressefreiheit (BVerfG-Urteil vom 12. März 2003  1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99, BVerfGE 107, 299; Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 14. Aufl., Art. 5 Rz 31) ist es, umfassende Informationen zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (BVerfG-Beschluss vom 6. November 1979  1 BvR 81/76, BVerfGE 52, 283; Jarass/Pieroth, a.a.O., Art. 5 Rz 31).
  • BFH, 26.08.1980 - VII R 42/80

    Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen - Auskunftsverweigerungsrecht - Auskunft

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BFH, 04.12.2012 - VIII R 5/10

    Verwertungsverbot - Rehabilitationsinteresse des Steuerpflichtigen -

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

  • BFH, 07.08.1990 - VII R 106/89

    Auskunftsersuchen an eine Zeitung bezüglich einer Chiffreanzeige zur Durchführung

  • BFH, 16.12.2008 - I R 29/08

    Erstmalige Ermessensausübung in ersetzendem Haftungsbescheid - Gegenstand des

  • BVerfG, 09.03.2004 - 2 BvL 17/02

    Spekulationssteuer

  • BVerfG, 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89

    Kapitalertragssteuer

  • BFH, 26.03.1991 - VIII R 210/85

    Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit von Gewinnfeststellungsbeschlüssen

  • BFH, 16.12.2014 - X B 113/14

    Verfahrensgegenstand bei Herabsetzung der Einkommensteuer auf 0 EUR während des

  • BFH, 30.09.2015 - II R 31/13

    Gesonderte und einheitliche Feststellung des Grundbesitzwertes gegenüber mehreren

  • BFH, 20.03.2017 - X R 13/15

    Gemeinnützigkeitsrecht: Gebot zeitnaher Mittelverwendung, Förderung des

    Darüber hinaus gilt § 68 FGO auch dann, wenn der ersetzte Bescheid eine Ermessensentscheidung enthielt (BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 14).
  • VG Freiburg, 05.04.2017 - 4 K 3505/16

    Betreiben eines Online-Portals zwecks Vermietung von Zimmern und kleineren

    Sie ist Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und verstößt insbesondere nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung; die gesetzliche Ausgestaltung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO und § 355 StGB bildet grundsätzlich das den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende Gegenstück zu den Offenbarungspflichten im Besteuerungsverfahren (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 AO muss das Finanzamt - bei Kommunalabgabenangelegenheiten folglich die erhebende Gemeinde - in dem Auskunftsersuchen angeben, worüber Auskunft erteilt werden soll (Beweisthema) und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird; aus dem Auskunftsersuchen muss zweifelsfrei hervorgehen, auf welchen Sachverhalt es sich bezieht (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris).

    3.2 Die Finanzbehörde - bzw. im Rahmen der Kommunalabgaben die erhebende Gemeinde - darf eine Auskunft von Personen, die nicht am Besteuerungsverfahren beteiligt sind, außerdem nur verlangen, wenn ein hinreichender Anlass für Ermittlungen besteht (3.2.1) und wenn das Auskunftsersuchen zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Pflichterfüllung für den Betroffenen möglich und seine Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (3.2.2) (BFH, Urteile vom 29.10.1986 - VII R 82/85 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Unter den im wesentlichen gleichen Voraussetzungen sind auch Sammelauskunftsersuchen zulässig, bei denen der Adressat über eine noch unbekannte Anzahl von Geschäftsvorfällen Auskunft erteilen soll, wobei hier besonderes Augenmerk darauf zu legen ist, ob das Sammelauskunftsersuchen auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, und vom 24.03.1987 - VII R 30/86 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 23.02.2012 - 5 K 397/10 -, juris; Tipke/Kruse, AO/FGO, Stand 01/2017, § 93 Rn. 16; BMF, AEAO vom 05.09.2016, Ziff. 7. lit. a)).

    Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Anlass für (Sammel-)Auskunftsersuchen besteht, hat die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BFH, Urteile vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris, vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris, vom 29.07.2015 - X R 4/14 -, juris und vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris; FG Bad.-Württ., Beschluss vom 14.07.2005 - 4 V 24/04 -, juris) in erster Linie im Zusammenhang mit Maßnahmen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO, für die § 93 Abs. 1 AO mit Ausnahme des Satzes 3 ebenfalls gilt, Grundsätze entwickelt, die sich auch auf den Bereich der Kommunalabgaben übertragen lassen.

    Das Gericht sah aufgrund bisheriger Ermittlungen des Finanzamts hinsichtlich der im Rotlichtbereich tätigen Personen hinreichende Anhaltspunkte für ein statistisch relevantes und mehr als nur unerhebliches Nichtbefolgen der steuerlichen Erklärungspflichten, und hielt trotz der großen Zahl Betroffener eine Differenzierung für weder möglich noch sachgerecht, sondern stellte fest, dass sich der hinreichende Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung auch auf eine gesamte Berufsgruppe erstrecken könne, nämlich bei Vorliegen eines die Möglichkeit einer Steuerverkürzung begünstigenden Geschäftsablaufs (BFH 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; so bereits zuvor Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Die Voraussetzungen müssen bei Sammelauskunftsersuchen dem Grunde nach wie auch hinsichtlich des Umfangs der angeforderten Daten vorliegen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Das gilt erst recht bei einer Vielzahl von sonst erforderlichen Einzelanfragen (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris; FA Nieders., Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris); so ist insbesondere die Möglichkeit manueller Einzelabfragen hinsichtlich der einzelnen Nutzer einer Internethandelsplattform, selbst wenn dies technisch möglich wäre, wegen der hohen Zahl der Abfragen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung kein praktikables alternatives Mittel zur Sachverhaltsermittlung (BFH, Urteil vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Vielmehr ist insoweit maßgeblich, worauf sich der hinreichende Anlass bezieht; ist dies unterschiedslos eine gesamte Berufsgruppe bzw. ein bestimmter gewerblicher Bereich, so darf sich das Sammelauskunftsersuchen auch ohne weitere Differenzierung auf alle Mitglieder dieser Berufsgruppe bzw. dieses Bereichs beziehen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 05.10.2006 - VII R 63/05 -, juris).

    Besonders strenge Maßstäbe gelten für Auskunftsersuchen, die eine in die Zukunft gerichtete Verpflichtung enthalten, laufende Auskünfte zu erteilen, da eine solche Verpflichtung für die Auskunftsperson regelmäßig mit einem besonders hohen Arbeitsaufwand verbunden ist; die in die Zukunft gerichtete Verpflichtung, laufende Auskünfte zu erteilen, ist grundsätzlich eher unzumutbar als die Erteilung einer einmaligen Auskunft für vergangene Zeiträume (BFH, Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris).

    3.2.2.4.2 Des Weiteren muss die Zumutbarkeit des Auskunftsersuchens gewahrt sein, das heißt, dass die von dem Auskunftsersuchen ausgehenden Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht schwerer wiegen dürfen als die durchzusetzenden Allgemeininteressen (vgl. BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und 04.12.2012 - VIII R 5/10 -, juris); insoweit bedarf es einer Interessenabwägung zwischen den Belastungen, denen die Klägerin durch die Beantwortung des Auskunftsersuchens ausgesetzt ist, und den diese Belastungen rechtfertigenden Gründen (BFH, Urteile vom 19.12.2006 - VII R 46/05 -, juris, und vom 04.10.2006 - VIII R 53/04 -, juris).

    So ist zu berücksichtigen, dass die angeforderten Daten dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen; daher erfolgt durch die Abfrage der Daten - abgesehen von den möglichen steuerlichen und steuerstrafrechtlichen Folgen - in der Regel gerade keine Belastung (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris).

    Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vertrauen von Geschäftspartnern, durch Verwendung von Pseudonymen Steuern gefahrlos verkürzen zu können, bereits dem Grunde nach ebenso wenig schutzwürdig ist (BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris; Nieders. FG, Urteil vom 27.08.2013 - 8 K 55/12 -, juris) wie es das Interesse des betroffenen Dritten an Umsätzen, die durch Geschäfte mit solchen von vornherein steuerunehrlichen Nutzern generiert werden, ist (dazu vgl. Nieders. FG, Urteil vom 30.06.2015 - 9 K 343/14 -, juris).

    Dem Interesse an gleichmäßiger und möglichst lückenloser Steuererhebung und -festsetzung kommt im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) verfassungsrechtliche Bedeutung zu; die steuerliche Belastungsgleichheit ist ein Allgemeingut von herausgehobener Bedeutung (BVerfG, Urteil vom 27.06.1991 - 2 BvR 1493/89 -, juris; BFH, Urteile vom 12.05.2016 - II R 17/14 -, juris, und vom 16.05.2013 - II R 15/12 -, juris).

  • FG Niedersachsen, 30.06.2015 - 9 K 343/14

    Rechtmäßigkeit eines an einen inländischen Servicedienstleister gerichteten

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung unbekannter Steuerfälle nach den §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO auch dann vorliegen kann, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt worden sind, die durch bestimmte für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (vgl. BFH-Urteil von 5. Oktober 2006 VII R 63/05, BStBl II 2007, 155; Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Lieferung, Stand: 1. November 2014, § 119 AO Rz. 4 m.w.N. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. zur Bestimmbarkeit: BFH-Urteil vom 1. Dezember 2004 II R 10/02, BFH/NV 2005, 1365; zur Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont entsprechend §§ 133, 157 BGB siehe Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99; Rev. eingelegt, Az. des BFH: II R 17/14).

    Insbesondere war eine Zulassung im Hinblick auf das ebenfalls die Rechtsmäßigkeit eines Sammelauskunftsersuchens betreffende, bereits beim BFH anhängige und unter dem Az. II R 17/14 geführte Revisionsverfahren (Vorinstanz: Niedersächsisches FG, Urteil vom 27. August 2013 8 K 78/12, EFG 2014, 99) nicht geboten, da Gegenstand dieses Verfahrens die Zulässigkeit eines an ein Presseunternehmen gerichtetes Sammelauskunftsersuchens ist und der BFH im vorliegenden ersten Rechtsgang die grundsätzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit eines Sammelauskunftsersuchens der Steuerfahndung zu Daten der Nutzer einer Internethandelsplattform bereits höchstrichterlich geklärt hat.

  • BFH, 25.10.2023 - I R 38/20

    Übergang von der Zusammenveranlagung zur Einzelveranlagung während des

    Beide Verwaltungsakte müssen lediglich einen (zumindest partiell) identischen Regelungsbereich haben, damit es zum Austausch des Verfahrensgegenstands kommt (BFH-Urteile vom 08.02.2001 - VII R 59/99, BFHE 194, 466, BStBl II 2001, 506; vom 09.02.2011 - IV R 15/08, BFHE 233, 290, BStBl II 2011, 764; vom 12.05.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822).
  • BFH, 11.10.2017 - IX R 2/17

    Schlichter Änderungsantrag nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Klagefrist -

    a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung einer Ermessensentscheidung des FA durch das FG ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, unter II.2.b; BFH-Beschlüsse vom 15. März 2013 VII B 201/12, BFH/NV 2013, 972; vom 15. Juli 2015 IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431, und vom 19. Dezember 2016 XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, unter II.1.b bb; Drüen in Tipke/Kruse, a.a.O., § 102 FGO Rz 7; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 102 Rz 13; Brandt in Beermann/Gosch, FGO § 101 Rz 34 und FGO § 102 Rz 31).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.04.2021 - 14 A 2062/17

    Übernachtungssteuern: Vermietungsportal muss Auskunft über private Unterkünfte

    vgl. BFH, Urteile vom 12. Mai 2016 - II R 17/14 -, BFHE 253, 505 (510), Rdnr. 24, und vom 29. Oktober 1986 - VII R 82/85 -, BFHE 148, 108 (115) (zu 4.).
  • BFH, 15.09.2020 - VII R 42/18

    Pfändung einer Internet-Domain

    Maßgebender Zeitpunkt, welchen das FG der Prüfung der Rechtmäßigkeit zugrunde zu legen hat, ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin im Streitfall der Erlass der Einspruchsentscheidung am 22.06.2015 (BFH-Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19: zu einem Sammelauskunftsersuchen).
  • BFH, 19.12.2016 - XI B 57/16

    Klage auf Gewährung von Akteneinsicht - Aktenübersendung an das FG im

    Bei ihren Einwendungen gegen diese beiden (aus Sicht des FG tragenden) Argumente der Ablehnung berücksichtigt die Klägerin nicht, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung der Ermessensentscheidung des FA durch das FG nach der insoweit maßgeblichen (und zugleich zutreffenden) Auffassung des FG der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2016 II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 19; BFH-Beschluss vom 15. Juli 2015 IX B 38/15, BFH/NV 2015, 1431, Rz 4), d.h. der Erlass der Einspruchsentscheidung vom 14. Januar 2013 war.
  • FG Köln, 23.09.2020 - 3 K 2800/18

    Erlass zurückgeforderten Kindergeldes wegen sachlicher Unbilligkeit

    Dass der Erlass eines Verwaltungsakts im Ermessen der Verwaltung steht, ändert an der Anwendbarkeit von § 68 Satz 1 FGO nichts (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.2008 I R 29/08, BStBl. II 2009, 539 Rn. 14, vom 26.6.2014 IV R 17/14, BFH/NV 2014, 1507 Rn. 21 und vom 12.5.2016 II R 17/14, BStBl. II 2016, 822 Rn. 14).
  • BFH, 10.11.2020 - VII R 8/19

    Leistungsklage nach Verfahrensaufnahme durch den Insolvenzverwalter aufgrund

    Die beiden Verwaltungsakte müssen also einen --zumindest teilweise-- identischen Regelungsbereich haben, damit es zu einem Austausch des Verfahrensgegenstands kommen kann (BFH-Urteil vom 12.05.2016 - II R 17/14, BFHE 253, 505, BStBl II 2016, 822, Rz 13, m.w.N.).
  • BFH, 08.07.2021 - VII R 29/19

    Entnahme und Untersuchung einer Stichprobe aus einer Sendung Reis

  • FG Köln, 26.04.2023 - 5 K 1403/21

    Einkommensteuern sind zu erlassen, wenn die Steuerschuld unter Einbezug von

  • BFH, 08.02.2017 - III B 66/16

    Begriff des Ersetzens i. S. des § 68 Satz 1 FGO - Divergenzentscheidung

  • BFH, 18.11.2021 - V R 24/20

    Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers als Steuerschuldner

  • BFH, 25.03.2021 - VIII R 1/18

    Ersetzung eines Haftungsbescheids durch einen Nachforderungsbescheid während des

  • FG Rheinland-Pfalz, 29.06.2021 - 4 K 1032/21

    Dokumentationserfordernisse bei finanzbehördlichem Insolvenzantrag

  • FG Münster, 18.03.2021 - 8 K 3173/18

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines Grunderwerbsteuerbescheids

  • BFH, 12.02.2019 - X B 90/18

    Anwendung des im Steuerstrafverfahren geltenden Zwangsmittelverbots auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.09.2019 - 3 K 3090/19

    Einspruchsentscheidung bestimmt Prüfungszeitraum

  • FG Münster, 14.11.2017 - 15 K 2704/15

    Verfahren - Keine Verrechnungsstundung bei bestrittenem Anspruch gegen andere

  • FG Köln, 26.09.2022 - 15 K 469/22

    Zusammenveranlagung nach Ergehen von zwei Einkommenssteuerbescheiden nach

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