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   BFH, 22.05.2002 - II R 2/00   

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https://dejure.org/2002,13198
BFH, 22.05.2002 - II R 2/00 (https://dejure.org/2002,13198)
BFH, Entscheidung vom 22.05.2002 - II R 2/00 (https://dejure.org/2002,13198)
BFH, Entscheidung vom 22. Mai 2002 - II R 2/00 (https://dejure.org/2002,13198)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer - Verkauf eines Grundstücks - Miteigentum - Kaufpreis - Bebauung - Unbebautes Gebäude - Bemessungsgrundlage - Höhe der Gegenleistung

  • Judicialis

    BGB § 415 Abs. 1; ; GrEStG § 8 Abs. 1; ; GrEStG 1983 § 9 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 9 Abs. 1 Nr. 1
    Erwerb von Miteigentumsanteilen an Grundstück im Zustand der Bebauung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1
    Bauerrichtungsvertrag; Einheitliches Vertragswerk; Faktischer Zwang; Grunderwerbsteuer; Grundstück im Zustand der Bebauung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 02.09.1993 - II B 71/93

    Grunderwerbsteuer beim Eintritt des Erwerbers eines sich im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Entscheidungen vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 30. September 1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 361), die der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BFHE 197, 308, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 495) bestätigt hat, kann aus der Übernahme des Bauvertrages nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

    Darüber hinaus kann eine Leistung als "sonstige Leistung" der Gegenleistung zugehören, wenn sie zwar einem Dritten gegenüber zu erbringen ist, jedoch in finaler Verknüpfung mit dem Grundstückserwerb steht, die Verpflichtung zum Eintritt in einen zwischen dem Dritten und dem Veräußerer bestehenden Vertrag dem Verkäufer gegenüber eingegangen ist und sich die Verpflichtungen aus dem Vertrag mit dem Dritten und dem Erwerber dem Werte nach unausgewogen gegenüberstehen (Senatsbeschluss in BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48).

  • BFH, 17.09.1997 - II R 24/95

    Grunderwerbsteuer: Grundstück im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Entscheidungen vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 30. September 1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 361), die der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BFHE 197, 308, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 495) bestätigt hat, kann aus der Übernahme des Bauvertrages nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

    Befindet sich ein Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses eines Grundstückskaufvertrages im Zustand der Bebauung und hat sich --wie im Streitfall-- der Veräußerer gegenüber dem Erwerber nicht zur Fertigstellung des Gebäudes verpflichtet, erfasst der Grundstückskaufvertrag --unabhängig vom Willen der Vertragsbeteiligten-- grunderwerbsteuerrechtlich notwendigerweise diejenige Bausubstanz, die in dem Zeitpunkt, zu dem der Gegenstand des Erwerbsvorgangs übergehen soll, bereits vorhanden ist (vgl. BFH in BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776).

  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Entscheidungen vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 30. September 1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 361), die der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BFHE 197, 308, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 495) bestätigt hat, kann aus der Übernahme des Bauvertrages nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.

    Denn die Verpflichtung des Erwerbers gegenüber dem Veräußerer, auf dem Grundstück ein Gebäude zu errichten, das er selbst nutzen wird, ist eine eigennützige Leistung, die keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks darstellt (Senats-Urteil in BFHE 197, 308, DStR 2002, 495, m.w.N.).

  • BFH, 05.11.1980 - II R 28/75

    Personenhandelsgesellschaft - Einheitswert - Gesellschaftsvertrag - Mehrwert -

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne jede Leistung gehört, die der Erwerber als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt oder die der Veräußerer als Entgelt für die Veräußerung des Grundstücks empfängt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 5. November 1980 II R 28/75, BFHE 132, 111, BStBl II 1981, 174).
  • BFH, 21.12.1981 - II R 124/79

    Zur Grunderwerbsteuer, wenn Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein Grundstück nicht in dem Zustand zum Erwerbsgegenstand gemacht werden kann, den es nicht mehr hat und nicht mehr erhalten soll (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.1998 - II R 76/96

    GrESt; Grundstückskaufvertrag und Generalunternehmervertrag mit verschiedenen

    Auszug aus BFH, 22.05.2002 - II R 2/00
    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Entscheidungen vom 2. September 1993 II B 71/93, BFHE 172, 534, BStBl II 1994, 48; vom 17. September 1997 II R 24/95, BFHE 183, 265, BStBl II 1997, 776; vom 30. September 1998 II R 76/96, BFH/NV 1999, 361), die der Senat zuletzt im Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00 (BFHE 197, 308, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2002, 495) bestätigt hat, kann aus der Übernahme des Bauvertrages nicht ohne Hinzutreten weiterer Umstände der Schluss gezogen werden, der Grundstücksverkäufer und der Dritte hätten in Abstimmung untereinander darauf hingewirkt, dem Erwerber ein Grundstück in fertig bebautem Zustand zu verschaffen.
  • FG Saarland, 14.10.2015 - 2 K 1271/13

    Einbezug einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die

    Als "sonstige Leistungen" sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind (BFH vom 22. Mai 2002 II R 2/00, BFH/NV 2002, 1613).
  • BFH, 19.01.2005 - II B 38/04

    NZB: Zustellung

    Die entsprechenden Ausführungen des Klägers enthalten jedoch weder aus den herangezogenen Divergenzentscheidungen (BFH-Urteile vom 16. Januar 2002 II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, und vom 22. Mai 2002 II R 2/00, BFH/NV 2002, 1613) noch aus dem FG-Urteil abstrakte Rechtssätze; sie erschöpfen sich vielmehr in einer von der Auffassung des FG abweichenden materiell-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts.
  • FG Saarland, 05.08.2015 - 2 K 1271/13

    Keine Einbeziehung einer Mieterdienstbarkeit in die Bemessungsgrundlage für die

    Als "sonstige Leistungen" sind alle Verpflichtungen des Käufers anzusehen, die zwar nicht unmittelbar Kaufpreis für das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne, aber gleichwohl Entgelt für den Erwerb des Grundstücks sind (BFH vom 22. Mai 2002 II R 2/00, BFH/NV 2002, 1613).
  • FG Brandenburg, 15.12.1998 - 3 K 391/98

    Grunderwerbsteuerlicher Erwerbsgegenstand bei Grundstückskauf unter Übernahme der

    Revision eingelegt (Az. beim BFH: II R 2/00).
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