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   BFH, 10.05.2017 - II R 2/16   

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https://dejure.org/2017,29359
BFH, 10.05.2017 - II R 2/16 (https://dejure.org/2017,29359)
BFH, Entscheidung vom 10.05.2017 - II R 2/16 (https://dejure.org/2017,29359)
BFH, Entscheidung vom 10. Mai 2017 - II R 2/16 (https://dejure.org/2017,29359)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10. 05. 2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 2 Abs 1 Nr 3, ErbStG § 2 Abs 3, ErbStG § 16, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65, BewG § 121, GG Art 20 Abs 3, ErbStG § 16 Abs 2, AO § 90 Abs 2
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 2 Abs 1 Nr 3 ErbStG 1997, § 2 Abs 3 ErbStG 1997 vom 07.12.2011, § 16 ErbStG 1997 vom 07.12.2011, Art 63 Abs 1 AEUV, Art 65 AEUV
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • IWW

    § 10 Abs. 5 Nr. 3 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, § ... 16 Abs. 2 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 122 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 107 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 2 FGO, § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes (BewG), § 2 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 ErbStG, Art. 63 AEUV, Art. 56 Abs. 1, Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG), Art. 58 EG, Art. 63 Abs. 1, Art. 65 AEUV, § 2 Abs. 3 ErbStG, § 2 Abs. 3 Satz 1 ErbStG, § 121 BewG, § 9 ErbStG, Art. 4 Nr. 1 Buchst. b des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes (StUmgBG), Art. 11 Abs. 1 StUmgBG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 16 Abs. 1 ErbStG, §§ 13 ff. ErbStG, Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes, § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung, Art. 4 Nr. 5 Buchst. b StUmgBG, § 37 Abs. 14 ErbStG, Art. 4 Abs. 8 StUmgBG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • rechtsportal.de

    Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • datenbank.nwb.de

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 10.05.2017 II R 53/14 - Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuerlicher Ehegattenfreibetrag für beschränkt steuerpflichtige Ehegatten

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Höhe des Freibetrages bei einem Erbanfall zu Gunsten eines beschränkt Steuerpflichtigen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer: Voller Ehegattenfreibetrag für beschränkt Steuerpflichtige

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 16 Abs 1 Nr 1, ErbStG § 16 Abs 2, ErbStG § 2 Abs 1 Nr 1 S 2, AEUV Art 63, AEUV Art 65, BewG § 121
    Erbschaftsteuer, Kapitalverkehrsfreiheit, Beschränkte Steuerpflicht, Freibetrag, Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
    Soweit sich aus § 16 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG etwas anderes ergebe, verstießen diese Regelungen nach dem in der Rechtssache Welte ergangenen Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17. Oktober 2013 C-181/12 (EU:C:2013:662) gegen die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1, Art. 65 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union --AEUV--) und seien deshalb im Streitfall nicht anwendbar.

    Seiner Ansicht nach hat das FG das EuGH-Urteil Welte (EU:C:2013:662) unzutreffend angewandt.

    a) Der EuGH hat in dem Urteil Welte (EU:C:2013:662) entschieden, dass Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) einer Regelung eines Mitgliedstaats über die Berechnung von Erbschaftsteuern entgegenstehen, die für den Fall des Erwerbs eines im Gebiet dieses Staats belegenen Grundstücks durch Erbfall vorsieht, dass der Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage dann, wenn der Erblasser und der Erwerber zum Zeitpunkt des Erbfalls ihren Wohnsitz in einem Drittland hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest eine dieser beiden Personen zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in dem genannten Mitgliedstaat gehabt hätte.

    b) Die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG ist nicht deshalb objektiv gerechtfertigt, weil dadurch in Fällen der beschränkten Steuerpflicht der Vorteil der geringeren Steuerbemessungsgrundlage ausgeglichen werden soll, während bei unbeschränkter Steuerpflicht der höhere Freibetrag mit einer höheren Bemessungsgrundlage verbunden ist (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 58 ff.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 59).

    Der steuerliche Vorteil, der sich im Staat des Vermögensanfalls daraus ergibt, dass ein höherer Freibetrag von der Bemessungsgrundlage abgezogen wird, sofern an dem Erwerb mindestens eine Person mit Wohnsitz im Inland beteiligt ist, wird durch keine bestimmte steuerliche Belastung im Rahmen der Erbschaftsteuer ausgeglichen (EuGH-Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rz 60).

  • EuGH, 08.06.2016 - C-479/14

    Hünnebeck - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 63 AEUV

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).

    Dies gilt insbesondere, wenn --wie im vorliegenden Fall die Berücksichtigung des Freibetrags von 2.000 EUR nach § 16 Abs. 2 ErbStG-- das mit dem Unionsrecht unvereinbare Verfahren dasjenige ist, das automatisch angewandt wird, wenn der Steuerpflichtige keine Wahl nach § 2 Abs. 3 ErbStG getroffen hat (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 42).

    bb) Darüber hinaus muss der wählbare Besteuerungsmechanismus mit den Bestimmungen des AEUV über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein (vgl. EuGH-Urteil Hünnebeck, EU:C:2016:412, Rz 43).

  • FG Düsseldorf, 18.12.2015 - 4 K 3636/14

    Ermittlung der Höhe des Freibetrags bei der erbschaftsteuerlichen Bewertung von

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 2015  4 K 3636/14 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 301 veröffentlicht.

  • EuGH, 28.02.2013 - C-168/11

    Beker - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Einkünfte aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
    Nach der Rechtsprechung des EuGH kann eine die Verkehrsfreiheiten beschränkende nationale Regelung auch dann mit dem Unionsrecht unvereinbar sein, wenn ihre Anwendung fakultativ ist (EuGH-Urteile Beker vom 28. Februar 2013 C-168/11, EU:C:2013:117, Rz 62, und Hünnebeck vom 8. Juni 2016 C-479/14, EU:C:2016:412, Rz 42).
  • BFH, 09.05.2012 - I R 91/10

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage - Berechtigtes Interesse nach

    Auszug aus BFH, 10.05.2017 - II R 2/16
    Die Zuständigkeit für die Urteilsberichtigung ist auf das Revisionsgericht übergegangen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 2012 I R 91/10, BFH/NV 2012, 2004, Rz 13).
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