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   BFH, 05.02.2003 - II R 22/01   

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https://dejure.org/2003,1191
BFH, 05.02.2003 - II R 22/01 (https://dejure.org/2003,1191)
BFH, Entscheidung vom 05.02.2003 - II R 22/01 (https://dejure.org/2003,1191)
BFH, Entscheidung vom 05. Februar 2003 - II R 22/01 (https://dejure.org/2003,1191)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1 und 3 Satz 2

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1 und 3 Satz 2
    Nur Übersendung an Schenkungssteuerstelle zur Prüfung der Steuerpflicht läßt Festsetzungsfrist anlaufen

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Nr. 2; ErbStG § 30 Abs. 1 und 3 Satz 2

  • Judicialis

    AO 1977 § 170 Abs. 2 Nr. 1; ; AO 1977 § 170 Abs. 5 Nr. 2; ; ErbStG § 30 Abs. 1; ; ErbStG § 30 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzungsfrist bei der Schenkungsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Anlauf der Festsetzungsfrist zur Schenkungsteuer mit Kenntnis des Finanzamts ? Maßgeblich die Kenntnis des für die Erbschaft- und Schenkungsteuer organisatorisch zuständigen Amts ? Ausnahmsweise Kenntnis des Finanzamts schlechthin ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer - Sorgen Sie für schnellstmögliche Verjährung!

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anlaufen der Festsetzungsfrist; Erbschaftsteuerrechtliche Anzeigepflichten; Schenkungen sind dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt anzuzeigen; Schenkungsteuer; Anlaufhemmung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsteuer - Anlaufen der Festsetzungsfrist

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 170 Abs 5 Nr 2, AO 1977 § 173, ErbStG § 30, ErbStG § 34, ErbStG § 35
    Anlaufhemmung; Festsetzungsfrist; Finanzbehörde; Kenntnis; Schenkungsteuer; Schenkungsteuerstelle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 201, 403
  • NJW 2003, 3007
  • BB 2003, 1165
  • DB 2003, 1995
  • BStBl II 2003, 502
 
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Wird zitiert von ... (37)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 18.10.2000 - II R 50/98

    Anlaufhemmung bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Sie stellt eine Neuregelung der AO 1977 dar, die unter Bezugnahme auf die Anzeigepflichten des Erbschaftsteuergesetzes geschaffen worden ist und die bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist (vgl. dazu Urteil des BFH vom 18. Oktober 2000 II R 50/98, BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14), außer Kraft setzt und bei einer lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG den Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Festsetzungsfrist hemmt.

    b) Bezüglich der beiden Schenkungen der Gesellschaftsbeteiligungen ist der Bescheid im Jahr 1996 erst nach Ablauf der bei einer Anzeigepflicht des Klägers gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 in ihrem Beginn längstmöglich um drei Jahre (vgl. BFH in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14) hinausgeschobenen und ansonsten gemäß § 170 Abs. 1 AO 1977 beginnenden Frist ergangen.

    Jedoch greift so oder so die Anlaufhemmung nach Abs. 5 Nr. 2 der Vorschrift ein, die für den Fall einer Anzeigepflicht des Bedachten in der Entscheidung in BFHE 193, 48, BStBl II 2001, 14 als "anderweitige" Anlaufhemmungen erwähnt worden ist und die Begrenzung der Anlaufhemmung auf höchstens drei Jahre außer Kraft setzt.

  • BFH, 21.06.1995 - II R 11/92

    Beginn der Festsetzungsfrist wird nicht hinausgeschoben, wenn nur einer von

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Wird die Schenkung dagegen anderen Dienststellen nicht zum Zweck der Prüfung einer Schenkungsteuerpflicht bekannt, sondern zur Bearbeitung unter dem Gesichtspunkt anderer Steuerarten, reicht deren Kenntnis nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Mitwirkungspflichten gemäß § 30 ErbStG nicht aus, um mit Jahresende die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer in Lauf zu setzen (so schon zur Anzeigepflicht nach dem Grunderwerbsteuergesetz --GrEStG-- BFH-Urteil vom 21. Juni 1995 II R 11/92, BFHE 178, 228, BStBl II 1995, 802).
  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Dass auf die Kenntnis der Behörde als solcher abzustellen sei, zeige auch die Kritik, die an der weitgehend dem BFH entlehnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zum Behördenbegriff des § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) geübt worden sei (vgl. Anm. Kopp in Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1985, 525 zu dem Beschluss des Großen Senats des BVerwG vom 19. Dezember 1984 GrSen 1 und 2.84, BVerwGE 70, 356).
  • BFH, 28.05.1998 - II R 54/95

    Festsetzungsfrist bei der Erbschaftsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so Urteil des BFH vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BFHE 186, 128, BStBl II 1998, 647).
  • BFH, 30.10.1996 - II R 70/94

    Festsetzungsfrist - Erbschaftsteuer - Anzeigepflicht - Festsetzungsfrist -

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Dazu gehört regelmäßig die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb (vgl. Urteil des BFH vom 30. Oktober 1996 II R 70/94, BFHE 181, 274, BStBl II 1997, 11).
  • BGH, 02.02.1996 - V ZR 239/94

    Wissenszurechnung bei arbeitsteiliger Organisationsform

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Für das Zivilrecht habe der Bundesgerichtshof (BGH) ausgesprochen, dass einer juristischen Person aus ihrer arbeitsteiligen Organisation weder Vor- noch Nachteile entstehen sollen (so Urteil des BGH vom 2. Februar 1996 V ZR 239/94, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 1339).
  • BFH, 30.10.1997 - X B 99/97
    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Dabei bestehe noch höchstrichterlicher Klärungsbedarf, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 99/97 (BFH/NV 1998, 432) anerkannt habe.
  • FG Köln, 29.03.2000 - 9 K 8228/98

    Anwendungsbereich der Anlaufhemmung bei der Schenkungsteuer

    Auszug aus BFH, 05.02.2003 - II R 22/01
    Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2000, 770 veröffentlicht.
  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5726/01

    Schenkungsteuer; Festsetzungsverjährung; Anlaufhemmung; Aufforderung zur Abgabe

    Ihre Auffassung werde auch durch die aktuelle Entscheidung des BFH, Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - bestätigt.

    An der von ihr vertretenen Auffassung ändere auch nichts das Urteil des BFH vom 5. Februar 2003 (a.a.O.).

    Dem angeführten Urteil vom 5. Februar 2003 (a.a.O.) könne deshalb ausschließlich entnommen werden, dass die Regelung in Abs. 5 Nr. 2 nur insoweit an die Stelle der Anlaufhemmung nach Abs. 2 Nr. 1 trete, als diese durch eine bestehende Anzeigepflicht - nicht aber als Folge einer Steuererklärungspflicht - begründet worden sei.

    Insoweit ist allerdings die Kenntnis der für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzbehörde erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - BStBl II 2003, 502 (504)), wobei Kenntnisnahme sowohl durch eine Anzeige des Steuerpflichtigen - hier nicht der Fall - als auch anderweitig erfolgen kann, wenn hierdurch ohne weitere Ermittlungen die Möglichkeit eröffnet wird zu prüfen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (a.a.O., 503 f.).

    Ein solches Verständnis der Vorschriften liegt nach Ansicht des Senats auch der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - (BStBl II 2003, 502) zugrunde.

    Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist das Verhältnis der unterschiedlichen Tatbestände über die Anlaufhemmung für den Senat auch durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - (a.a.O.) als geklärt anzusehen.

  • FG Nürnberg, 16.06.2016 - 4 K 1902/15

    Nichtangabe einer Kunstsammlung mit erheblichen Wert bei Erklärung der Schenkung

    Dazu gehört regelmäßig die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, m. w. N.).

    Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO genügt es auch im Rahmen des Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 der Vorschrift, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (so BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Die inhaltlichen Anforderungen an eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG geben das Maß dessen vor, was das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt auch bei anderweitiger Kenntniserlangung erfahren haben muss, damit die Rechtsfolgen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bzw. Abs. 5 Nr. 2 ausgelöst werden (vgl. BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Nicht ausreichend ist danach die Kenntnis von Umständen, die erst aufgrund weiterer Ermittlungen eine Prüfung der Frage ermöglichen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 28.08.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, sowie BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Relevant für die Kenntnis ist allein die Angabe des Namens und der Wohnung des Schenkers und des Bedachten (§ 30 Abs. 4 Nr. 1 ErbStG) sowie die Angabe des Rechtsgrundes für den Erwerb; dies folgt aus der Wertung, dass es nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Urteile vom 28.05.1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502), wie schon bei Anwendung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO, auch im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO genügt, wenn das für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat.

  • FG Düsseldorf, 07.07.2004 - 4 K 5727/01

    Festsetzung einer Schenkungssteuer bei dem Verkauf von Aktien eines Unternehmens;

    Seine Auffassung werde auch durch die aktuelle Entscheidung des BFH, Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - bestätigt.

    An der von ihm vertretenen Auffassung ändere auch nichts das Urteil des BFH vom 5. Februar 2003 (a.a.O.).

    Dem angeführten Urteil vom 5. Februar 2003 (a.a.O.) könne deshalb ausschließlich entnommen werden, dass die Regelung in Abs. 5 Nr. 2 nur insoweit an die Stelle der Anlaufhemmung nach Abs. 2 Nr. 1 trete, als diese durch eine bestehende Anzeigepflicht - nicht aber als Folge einer Steuererklärungspflicht - begründet worden sei.

    Insoweit ist allerdings die Kenntnis der für die Festsetzung der Schenkungsteuer zuständigen Finanzbehörde erforderlich (vgl. BFH, Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - BStBl II 2003, 502 (504)), wobei Kenntnisnahme sowohl durch eine Anzeige des Steuerpflichtigen - hier nicht der Fall - als auch anderweitig erfolgen kann, wenn hierdurch ohne weitere Ermittlungen die Möglichkeit eröffnet wird zu prüfen, ob ein schenkungsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt (a.a.O., 503 f.).

    Ein solches Verständnis der Vorschriften liegt nach Ansicht des Senats auch der Entscheidung des Bundesfinanzhofs im Urteil vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - (BStBl II 2003, 502) zugrunde.

    Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen ist das Verhältnis der unterschiedlichen Tatbestände über die Anlaufhemmung für den Senat auch durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 5. Februar 2003 - II R 22/01 - (a.a.O.) als geklärt anzusehen.

  • FG Köln, 16.12.2009 - 9 K 2580/07

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei unterbliebener Anzeige; Kenntnis der

    a) Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, und Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, und vom 6. Juni 2007 II R 54/05, BStBl II 2007, 954, 955).

    Hierfür ist erforderlich, aber auch genügend, dass der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des örtlich und sachlich zuständigen Finanzamts entweder aufgrund einer Anzeige oder auf sonstige Weise Informationen in dem notwendigen Umfang, d.h. zumindest Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten sowie der Rechtsgrund für seinen Erwerb, mitgeteilt werden (BFH-Urteile vom 28. Mai 1998 II R 54/95, BStBl II 1998, 647, und vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502, 504, BFH-Beschlüsse vom 5. Februar 2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739, und vom 29. Januar 2004 II B 99/02, BFH/NV 2004, 609, sowie Klein / Rüsken, a.a.O., § 170 Rz. 38).

    Die Kenntnis anderer Finanzämter von der vollzogenen Schenkung reicht keinesfalls und die des zuständigen Finanzamts als solchem nur dann, wenn ihm die Schenkung ausdrücklich zur Prüfung der Schenkungsteuerpflicht bekannt gegeben wird, die Information aber aufgrund organisatorischer Mängel oder eines Fehlverhaltens innerhalb der Behörde die berufene Dienststelle nicht unverzüglich erreicht (BFH in BStBl II 2003, 502).

    Eine Ausnahme ist unter Berücksichtigung des BFH-Urteils vom 5. Februar 2003 II R 22/01 (BStBl II 2003, 502) und im Interesse einer sachgerechten Risikoverteilung allerdings dann zuzulassen, wenn das die maßgebenden Tatsachen enthaltende, ausdrücklich zum Zwecke einer schenkungsteuerrechtlichen Überprüfung übermittelte Schriftstück dem zuständigen Finanzamt nachweislich zugegangen, d.h. derart in seinen Machtbereich gelangt ist, dass es hiervon Kenntnis nehmen konnte und diese Kenntnisnahme nach allgemeinen Gepflogenheiten auch erwartet werden kann (Klein / Brockmeyer, Abgabenordnung, Kommentar, 10. Auflage, § 122 Rz. 56, m.w.N.).

    d) Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin es als ausreichend ansieht, dass die Beschenkten ihre Erwerbe auch in ihren jährlichen Einkommensteuererklärungen angegeben haben, verkennt er die einschlägige Rechtsprechung des BFH, wonach im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alternative 2 AO grundsätzlich auf die (positive) Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamts abzustellen ist (so grundlegend BFH in BStBl II 2003, 502).

  • BFH, 06.06.2007 - II R 54/05

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des FA von vollzogener

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502).

    Diese Kenntnis ist gegeben, wenn das für die Verwaltung der Schenkungsteuer zuständige Finanzamt nicht durch eine Anzeige gemäß § 30 ErbStG, sondern anderweitig in dem erforderlichen Umfang (Name und Anschrift des Schenkers und des Bedachten; Rechtsgrund des Erwerbs) Kenntnis erlangt hat (BFH-Urteil in BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502).

  • BFH, 08.03.2017 - II R 2/15

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei mittelbarer Schenkung

    Maßgeblich ist dabei die Alternative, die als erste eingetreten ist (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502, unter II.2.).
  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3097/02

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Anzeige von Schenkungsvorgängen

    Die zweite Alternative geht zurück auf den Finanzausschuss des deutschen Bundestages, der zur Begründung ausgeführt hat, § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO sei so ergänzt worden, dass die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer dann, wenn eine Schenkung der Finanzbehörde angezeigt wurde, mit Ablauf des Jahres beginnt, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat (Bericht und Antrag vom 07.11.1975, Bundestags-Drucksache 7/4292, S. 33; vgl. dazu a. Urteil des BFH vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Es vermag darüber hinaus auch in keiner Weise einzuleuchten, wieso einerseits im Rahmen des § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO für den Anlauf der Festsetzungsfrist - unbestritten - die Alternative maßgeblich sein soll, die zuerst eingetreten ist (z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2003, 502), dies andererseits im Rahmen des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO dann aber genau umgekehrt sein sollte.

    Hierfür reicht die Kenntnis des Erblassers bzw. Schenkers und des Erwerbers (mit Namen und Anschriften) sowie des Rechtsgrunds des Erwerbs aus (Urteile des BFH vom 21.06.1995 II R 11/92, BStBl II 1995, 802, sowie in BStBl II 1997, 11, BStBl II 2003, 502, und BStBl II 2005, 780; Urteil des FG München in EFG 2002, 5, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 12.08.2004 1 K 3728/02, n.v.).

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 14 K 14201/14

    Schenkungsteuerbescheid vom 01.11.2012

    Nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat, wobei die jeweils zuerst eingetretene Alternative - hier also die letztgenannte - lediglich für das Grundstück E...-straße maßgeblich ist (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

    Durch diese Vorschrift wird bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden Anzeigepflicht oder nach § 31 ErbStG durch Aufforderung ausgelösten Erklärungspflicht die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO enthaltene Drei-Jahres-Grenze, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt und bei einer - wie hier - lediglich für Gerichte und Notare bestehenden Anzeigepflicht nach § 34 ErbStG der Anlauf der sonst nach § 170 Abs. 1 AO beginnenden Festsetzungsfrist gehemmt (BFH-Urteile vom 05.02.2003 II R 22/01, a.a.O., und vom 06.06.2007 II R 54/05, a.a.O.).

    Bereits aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 ErbStG (ebenso § 34 Abs. 1 ErbStG) ergibt sich, dass die Kenntnis anderer Finanzbehörden als des für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamts nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 05.02.2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502; BFH-Beschlüsse vom 07.12.2000 II B 7/00, BFH/NV 2001, 575, vom 05.02.2003 II B 124/02, BFH/NV 2003, 739 und vom 26.08.2004 II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII R 31/19

    Zur Beendigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Fall der

    aa) Auch wenn § 25 EStG nicht ausdrücklich bestimmt, dass die Einkommensteuererklärung bei der zuständigen Behörde einzureichen ist (anders ist es z.B. bei den Anzeigepflichten gemäß § 30 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes, §§ 18 ff. des Grunderwerbsteuergesetzes, vgl. hierzu z.B. BFH-Beschluss vom 26.08.2004 - II B 149/03, BFH/NV 2004, 1626; BFH-Urteile vom 11.06.2008 - II R 55/06, BFH/NV 2008, 1876, und vom 05.02.2003 - II R 22/01, BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502), wird die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO grundsätzlich nur durch die Abgabe der wirksamen Steuerklärung beim zuständigen Finanzamt beendet (vgl. Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 Rz 41, 49; Paetsch in Gosch, AO § 170 Rz 27; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 170 Rz 12; Banniza in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 170 AO Rz 40; anderer Ansicht Tiede, Neue Wirtschafts-Briefe 2020, 1714, 1718; wohl auch Drüen in Tipke/Kruse, § 170 AO Rz 11b; unklar Koenig/Gercke, Abgabenordnung, 4. Aufl., § 170 Rz 24).

    Denn erst dann ist diese in der Lage, tätig zu werden und die Veranlagung innerhalb der gesetzlichen Frist durchzuführen (vgl. Paetsch in Gosch, AO § 170 Rz 27; Frotscher in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 170 Rz 49; Banniza in HHSp, § 170 AO Rz 40 unter Verweis auf BFH-Urteile in BFHE 201, 403, BStBl II 2003, 502; in BFH/NV 2008, 1876; in BFH/NV 2012, 1579; vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2004, 1626 zur Anzeige einer Schenkung bei einem unzuständigen Finanzamt).

  • FG Hessen, 29.08.2011 - 1 K 3381/03

    Schenkungsteuer bei Verzicht auf Ausgleich von Steuerguthaben und Gewährung

    Der Einwand der Festsetzungsverjährung sei unbegründet, da es für die Anlaufhemmung des § 170 Abs. 1 Nr. 2 AO auf die Kenntnis der organisatorisch zur Verwaltung der Erbschaft- und Schenkungsteuer berufenen Dienststelle des zuständigen Finanzamtes ankomme (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502) und dieser der streitgegenständliche Sachverhalt erst durch die Kontrollmitteilung vom 11. Mai 1999 bekannt geworden sei.

    Ein Rückgriff auf die gesetzliche Definition der Finanzbehörde in § 6 Abs. 2 AO ist damit ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 5. Februar 2003 II R 22/01, BStBl II 2003, 502).

  • FG Niedersachsen, 08.06.2015 - 3 K 72/15

    Schenkungssteuerpflicht verdeckter Gewinnausschüttungen an eine einem

  • FG Münster, 22.10.2015 - 3 K 1776/12

    Disquotale Erbauseinandersetzung, Anlaufhemmung, Festsetzungsverjährung

  • FG Hessen, 17.03.2006 - 1 K 3098/02

    Beginn der Festsetzungsverjährung bei schenkungssteuerpflichtigen Vorgängen -

  • BFH, 06.06.2007 - II R 20/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • FG München, 03.04.2019 - 1 K 2830/17

    Erloschen der Steuerrückstände durch Zahlungsverjährung

  • FG München, 09.04.2014 - 4 K 1852/11

    Mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von

  • BFH, 06.06.2007 - II R 21/06

    Beginn der Festsetzungsfrist bei Kenntniserlangung des Finanzamts von vollzogener

  • BFH, 26.10.2006 - II R 16/05

    SchSt; Festsetzungsfrist

  • BFH, 26.08.2004 - II B 149/03

    Verjährung: Abgabe der SchSt-Erklärung bei unzuständigem FA

  • FG Münster, 24.09.2009 - 8 K 2284/06

    Ablaufhemmung bei Nichtanzeige durch den Notar

  • BFH, 14.07.2008 - II B 5/08

    Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Schenkungsteuer - rechtliches Gehör -

  • FG Schleswig-Holstein, 30.10.2007 - 3 K 74/06

    Feststellungslast: Kenntnis des Finanzamts von einer Schenkung

  • FG Hessen, 22.01.2007 - 1 K 4906/03

    Steuerpflicht unverzinslich hingegebener Darlehen auch bei religiös bedingtem

  • FG Nürnberg, 14.10.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt von Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

  • FG Nürnberg, 17.06.2021 - 4 K 1444/18

    Eintritt der Festsetzungsverjährung zum Erlasszeitpunkt des

  • BFH, 29.11.2005 - II B 151/04

    Festsetzungsfrist, Beginn

  • FG Köln, 06.07.2006 - 9 K 4362/02

    Änderung wegen widerstreitender Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 4 AO

  • FG Nürnberg, 20.07.2023 - 4 K 1222/21

    Ankaufsrecht, Erbbauberechtigter, Erbbaurechtsvertrag, Festsetzungsfrist,

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2941/04

    Festsetzungsverjährung trotz einer nicht auf die ErbSt bezogenen Betriebsprüfung

  • BFH, 29.01.2004 - II B 99/02

    Festsetzungsfrist: Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • BFH, 05.02.2003 - II B 124/02

    Finanzbehörde i.S.d. § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • BFH, 05.02.2004 - II B 115/02

    Maßgebende Kenntnis für eine Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 AO

  • FG Münster, 19.01.2006 - 3 K 2918/04

    Ablauf der Festsetzungsfrist

  • FG Nürnberg, 24.06.2004 - IV 192/03

    Schenkungsteuer - Überhöhte Gehaltszahlungen an den Ehemann als freigebige

  • FG Nürnberg, 14.10.2004 - IV 138/02

    Wirksamkeit einer Klagerücknahme

  • FG Münster, 24.06.2004 - 3 K 4930/03

    Anlaufhemmung der Festsetzungsverjährung bei Aufforderung zur Abgabe einer

  • FG Nürnberg, 09.07.2021 - 4 K 84/19

    Keine Zurechnung der Kenntnis der Betriebsprüfungsstelle bei Veranlagung

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