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   BFH, 14.05.1968 - II R 31/67   

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BFH, 14.05.1968 - II R 31/67 (https://dejure.org/1968,1016)
BFH, Entscheidung vom 14.05.1968 - II R 31/67 (https://dejure.org/1968,1016)
BFH, Entscheidung vom 14. Mai 1968 - II R 31/67 (https://dejure.org/1968,1016)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 92, 426
  • DB 1968, 1977
  • BStBl II 1968, 586
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 13.08.1959 - OS V 42/59
    Auszug aus BFH, 14.05.1968 - II R 31/67
    Die im Rahmen der Vertretungsmacht vorgenommenen Handlungen ihres gesetzlichen Vertreters und der kraft ihres Amtes für diesen handelnden Personen (§ 21 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Finanzverwaltung -- FVG --; vgl. z. B. § 144 des Gerichtsverfassungsgesetzes; Reuß, Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1831 -- NJW 1960, 1831 --) werden der Behörde als eigene zugerechnet (Wolff, a. a. O., § 74 IV d S. 55; vgl. -- dort für Privatrechtssubjekte -- Wolff, Verwaltungsrecht, Bd. I, 7. Aufl. 1968, § 35 I a S. 214, § 32 II b S. 179).

    e) Die Weisungsbefugnis schließt die Vertretungsmacht nicht ein (Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in Kassel OS V 42/59 vom 13. August 1959, NJW 1960, 1317; Eyermann-Fröhler, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 1965, § 78 Tz. 10; Redeker-von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 1965, § 78 Anm. 8); eine Behörde ist zu einer Verfügung nicht schon deshalb zuständig, weil eine ihr nachgeordnete Behörde zuständig ist (Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, Allgemeiner Teil, 9. Aufl. 1966, § 12d S. 224 f., § 22 S. 420; Schneider, Deutsches Verwaltungsblatt 1950 S. 702 ff.).

    Denn die einzelnen Beamten, welche generell für ein Gruppe von Fällen oder im Einzelfall dazu bestellt sind, für eine Behörde zu handeln, werden unmittelbar als deren Organ tätig (Reuß, NJW 1960, 1831).

  • BFH, 27.03.1968 - II S 8/67

    Umstrittene Umsatzsteuer

    Auszug aus BFH, 14.05.1968 - II R 31/67
    Verstärkt erscheint das Prinzip vorbehaltloser Parteirolle der Behörde, welche den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, in den -- allerdings problematischen (vgl. Beschluß II S 8/67 vom 27. März 1968, BFH 91, 547) -- Vorschriften des § 63 Abs. 2, § 110 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 FGO.
  • BFH, 16.12.1969 - II R 55/66

    Entscheidung des Großen Senats - Beklagtes FA - Übergeordnete OFD - Empfänger

    In den einzelnen Verfahren hat das FA nach Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -, BStBl 1968 II S. 586) nachträglich selbst Revision eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt und die Revisionen begründet.

    In den einzelnen Verfahren hat das FA nach Ergehen des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -, BStBl 1968 II S. 586) nachträglich selbst Revision eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist beantragt und die Revisionen begründet.

    Durch Beschluß Gr. S. 4/68 hat der Große Senat des BFH im Gegensatz zu dem Beschluß des II. Senats dieses Gerichtshofes II R 31/67 entschieden, ein FA könne die ihm übergeordnete OFD für das Rechtsmittelverfahren vor dem BFH bevollmächtigen (Leitsatz 3, BFH 95, 366); § 62 Abs. 1 FGO lasse als Prozeßbevollmächtigte nicht nur "prozeßfähige Personen" zu (BFH 95, 372).

    Er hält an der schon im Beschluß II R 31/67 vertretenen Rechtsauffassung fest, daß die OFD Berlin nicht als Bevollmächtigte für das beklagte FA handeln kann.

    Die vorgelegte Rechtsfrage ist entscheidungserheblich, obwohl das FA nach Ergehen des Beschlusses II R 31/67 selbst in allen durch diesen Beschluß betroffenen Verfahren Revisionen eingelegt, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfristen beantragt und die Revisionen begründet hat.

    (Wegen der Verneinung der gesetzlichen Vertretung des FA durch die übergeordnete OFD und die Vertretung kraft Delegation oder Mandat vgl. den Beschluß II R 31/67 - BFH 92, 427 ff. -, dem sich der Große Senat im Beschluß Gr. S. 4/68 - BFH 95, 369 f. - insoweit angeschlossen hat.).

  • BFH, 21.04.1993 - X R 112/91

    Die FÄ des Landes Nordrhein-Westfalen durften die einer OFD eingegliederten

    Es braucht ferner nicht entschieden zu werden, ob die Zuständigkeitsordnung des FVG eine Beauftragung der OFD durch ein FA auf der Rechtsgrundlage des § 195 AO 1977 auch im Einzelfall ausschließt (vgl. BFH-Beschluß vom 14. Mai 1968 II R 31/67, BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586).
  • BFH, 18.01.1971 - GrS 4/70

    Entscheidung des Großen Senats - Abweichung eines Senats - Zulässige Vorlage -

    Nachdem durch den Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586) entschieden worden war, daß eine OFD eine Revision nicht namens des zuständigen FA einlegen kann, legte das FA nachträglich selbst Revisionen ein, beantragte hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete die Revisionen.

    Er hält vielmehr an der im BFH-Beschluß II R 31/67 (a. a. O.) vertretenen Auffassung fest, daß die OFD Berlin nicht als Bevollmächtigte für das beklagte FA handeln könne.

    a) Der Entscheidung des Großen Senats Gr. S. 4/68 (a. a. O.) ist der Beschluß II R 31/67 (a. a. O.) vorausgegangen.

    d) Die vom II. Senat im Vorlagebeschluß vorgetragenen Argumente finden sich zum Teil, wenn auch in abgekürzter oder abgewandelter Form, bereits in dem Beschluß II R 31/67 (a. a. O.).

  • BFH, 10.03.1969 - GrS 4/68

    Formelle Voraussetzungen bei der Absicht des Senats, in einer Rechtsfrage von der

    Er meint aber, daß dieser seiner Auffassung der Beschluß des II. Senats II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586) entgegenstehe, wonach ein Urteil, das in einem das FA betreffenden Klageverfahren ergangen sei, nicht von der OFD angegriffen werden könne, die von dieser eingelegte Revision also unzulässig sei.

    Der Beschluß des II. Senats II R 31/67 betrifft zwar eine von der OFD eingelegte Revision, während es im vorliegenden Fall um eine von der OFD eingelegte Beschwerde geht.

    Wie bereits der II. Senat im Beschluß II R 31/67 dargelegt hat, ist es eine Besonderheit des finanzgerichtlichen Verfahrens, daß grundsätzlich nicht der Steuergläubiger (der Bund oder das Land), sondern die je in Betracht kommende Behörde als solche zu verklagen und diese also selbst als "parteifähig" anzusehen ist.

  • BFH, 07.08.1969 - V K 2/68

    Nichtigkeitsklage - Finanzgerichtliches Verfahren - Ordnungsgemäß vertretene

    Zur Begründung verweist sie auf den Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586), nach dem eine OFD nicht namens des zuständigen FA Revision einlegen kann.

    Auf die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Tatsachen, die die Steuerpflichtige offenbar erst aus dem von ihr angeführten als Urteil bezeichneten Beschluß des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (a. a. O.) gewonnen hat, kommt es nicht an (Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl. Anm. I 2 zu § 586).

    Bei dieser Rechtslage kann unerörtert bleiben, ob die Grundsätze im Beschluß des BFH II R 31/67 (a. a. O.) auch für die Zeit vor dem Inkrafttreten der FGO anwendbar sind.

  • BFH, 25.08.1997 - VI B 94/97

    Vertretung der Familienkasse in Kindergeldsachen

    Unabhängig davon sei es zumindest dann nicht zulässig, eine Behörde als solche zu bevollmächtigten, wenn diese keine fachaufsichtliche Kompetenz gegenüber der sie bevollmächtigenden Behörde habe (Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluß vom 14. Mai 1968 II R 31/67, BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586).

    Der vom FG für seine Auffassung angezogene BFH-Beschluß vom 14. Mai 196 II R 31/67 (BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586) ist durch die oben genannten Beschlüsse des Großen Senats des BFH überholt.

  • BFH, 21.06.1994 - VIII R 24/92

    Zuständigkeit für die Anordnung und Durchführung von Betriebsprüfungen bei

    Ob die Zuständigkeitsordnung des FVG eine Beauftragung der OFD durch ein FA auf der Rechtsgrundlage des § 195 Satz 2 AO 1977 auch im Einzelfall ausschließt (in diesem Sinne BFH-Beschluß vom 14. Mai 1968 II R 31/67, BFHE 92, 426, BStBl II 1968, 586 unter 2d), braucht hier nicht entschieden zu werden.
  • BFH, 28.04.1970 - II 144/64

    Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts bei Herbeiführung

    Die in dem Beschluß des erkennenden Senats II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -, BStBl II 1968, 586) erhobenen und in dem Vorlagebeschluß II R 55/66 u.a. vom 16. Dezember 1969 aufrechterhaltenen Bedenken betreffen nur die Rechtslage unter der FGO (Urteil II 94, 95/63 vom 10. Juli 1968, BFH 93, 388, BStBl II 1968, 829).
  • BFH, 10.07.1968 - II 94/63

    Roulettespiel als eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne der Lotteriesteuer -

    Die Anschließungen des Beklagten (§ 293 AO a. F.) sind unbeschadet des Beschlusses des Bundesfinanzhofs (BFH) II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 92 S. 426 - BFH 92, 426 -) zulässig, da sie vor Inkrafttreten der FGO eingelegt worden sind.
  • BFH, 25.11.1969 - II R 22/69

    Eintrittspreis für Filmvorführungen - Mehrwertsteuer - Teil des Entgelts

    Diese Vertretungsbefugnis, von der der Bezirksamtsleiter im Streitfall keinen Gebrauch gemacht hat, schließt, anders als im Falle des Beschlusses des BFH II R 31/67 vom 14. Mai 1968 (BFH 92, 426, BStBl II 1968, 586), die auf § 6 des Gesetzes über Verwaltungsbehörden beruhende Befugnis der Finanzbehörde, die Freie und Hansestadt Hamburg vor den Gerichten zu vertreten, nicht aus; die Ermächtigung in § 6 ist nicht auf fiskalische Angelegenheiten beschränkt.
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