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   BFH, 10.07.1996 - II R 33/94   

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https://dejure.org/1996,1055
BFH, 10.07.1996 - II R 33/94 (https://dejure.org/1996,1055)
BFH, Entscheidung vom 10.07.1996 - II R 33/94 (https://dejure.org/1996,1055)
BFH, Entscheidung vom 10. Juli 1996 - II R 33/94 (https://dejure.org/1996,1055)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Simons & Moll-Simons

    AO 1977 § 173 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; GrEStG 1983 § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung - Verringerung der vermögensmäßigen Beteiligung - Steuerliche Wirkung für Vergangenheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 175 Abs 1 Nr 2, GrEStG § 5 Abs 2 J: 1983, AO 1977 § 88
    Änderungsbefugnis; Ermittlungspflicht; Gesamthand; rückwirkendes Ereignis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 251
  • BB 1996, 1926
  • DB 1996, 2063
  • BStBl II 1996, 533
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 liegen deswegen u. a. in den Fällen nicht vor, in denen - wie im Streitfall - der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).

    Denn der einbringende Gesellschafter verfügt dann bereits im Zeitpunkt der Einbringung über keine vollwertige gesamthänderische Mitberechtigung an dem eingebrachten Grundstück, weil sich bei einem nur kurzfristigen Verbleiben in der Gesamthand die mit dem Grundeigentum verbundenen wirtschaftlichen Risiken und Chancen weder regelmäßig verwirklichen, noch üblicherweise von den Beteiligten auch nur wertmäßig ermittelt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).

    Soweit der Leitsatz der Entscheidung in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 bzw. dem Urteil vom 6. September 1995 II R 76/92 (BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, folgt dem der erkennende Senat nicht.

  • BFH, 16.01.1991 - II R 44/87

    Erhebung der Grunderwerbssteuer beim Übergang eines Grundstücks von einem

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 liegen deswegen u. a. in den Fällen nicht vor, in denen - wie im Streitfall - der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • BFH, 06.09.1995 - II R 76/92

    Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsvertraglich vereinbarter Verringerung des

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Soweit der Leitsatz der Entscheidung in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 bzw. dem Urteil vom 6. September 1995 II R 76/92 (BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, folgt dem der erkennende Senat nicht.
  • BFH, 13.05.1992 - II R 123/89

    Befreiung eines Grundstückserwerbs gemäß § 5 Abs. 2 Grunderwerbssteuergesetz

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Die Voraussetzungen der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 liegen deswegen u. a. in den Fällen nicht vor, in denen - wie im Streitfall - der Einbringende entsprechend einem im Einbringungszeitpunkt bereits bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen bzw. sich durch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung verringern soll (vgl. zuletzt BFH-Urteile in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, sowie vom 16. Januar 1991 II R 44/87, BFH/NV 1992, 132, und vom 13. Mai 1992 II R 123/89, BFH/NV 1993, 50).
  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 06.10.1982 - II R 92/80

    Keine Steuervergünstigung von Grundstückseinbrinung in Gesamthand bei

    Auszug aus BFH, 10.07.1996 - II R 33/94
    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374).
  • BFH, 10.12.2008 - II R 55/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steht das Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 II R 33/94 (BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533) nicht entgegen, soweit dort einer plan-(abrede)gemäßen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders an der Gesamthand keine steuerliche Rückwirkung auf den Besteuerungszeitpunkt zugemessen wird.

    Sollte der BFH-Entscheidung in BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533 entnommen werden können, dass die Vergünstigung allein und endgültig aufgrund des Plans im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung zu versagen sei, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 30.10.1996 - II R 72/94

    Versagung der Steuervergünstigung nach § 5 GrEStG

    Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d. h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533).
  • BFH, 10.03.1999 - II R 55/97

    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand;

    Die Steuervergünstigungen der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 beruhen auf der Erwägung, daß trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung (nur) in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisher das Grundstück in die Gesamthand Einbringende über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (BFH-Urteil vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, m.w.N.).

    Mit seinem insoweit auch vom FG in Bezug genommenen Urteil in BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533 hat der Senat klargestellt, daß nach den von seiner Rechtsprechung zur Auslegung der §§ 5 und 6 GrEStG 1983 entwickelten Grundsätzen dem tatsächlichen Vollzug des vorgefaßten Plans, d.h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligungen der grundstückseinbringenden Gesellschafter, keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zukommt.

  • BFH, 10.12.2008 - II R 56/07

    Aufgabe des Plans, dass der grundstückseinbringende Alleineigentümer seine

    Der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO steht das Urteil des Senats vom 10. Juli 1996 II R 33/94 (BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533) nicht entgegen, soweit dort einer plan-(abrede)gemäßen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesamthänders an der Gesamthand keine steuerliche Rückwirkung auf den Besteuerungszeitpunkt zugemessen wird.

    Sollte der BFH-Entscheidung in BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533 entnommen werden können, dass die Vergünstigung allein und endgültig aufgrund des Plans im Zeitpunkt der Grundstückseinbringung zu versagen sei, hält der Senat hieran nicht mehr fest.

  • BFH, 15.12.2004 - II R 37/01

    Vergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG bei beabsichtigter Verschmelzung des

    Vielmehr hat der BFH wiederholt betont, dass der tatsächlichen Aufgabe der Gesellschafterstellung keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung für § 5 Abs. 2 GrEStG beizumessen ist (Urteile vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BFHE 180, 251, BStBl II 1996, 533, und vom 30. Oktober 1996 II R 72/94, BFHE 181, 344, BStBl II 1997, 87) und sich der Umfang der Steuerbegünstigung nach den Verhältnissen (Absprachen, Absichten) im Zeitpunkt der Verwirklichung des Tatbestands bestimmt (Urteil vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376).
  • FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05

    Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei

    Zwar kommt dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d.h. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung eines grundstücksübertragenden Gesellschafters keine eigene tatbestandbegründende Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1996 II R 33/94, BStBl. II 1996, 533).

    Auch wenn der Kaufvertrag vom 24.03.1999 dem Finanzamt vom Notar ordnungsgemäß angezeigt worden ist und obgleich der Eintritt der AG in die Klägerin mit Urkunde vom 20.05.1999 für den mit dem angefochtenen Bescheid besteuerten Erwerb der Grundstücke durch die Klägerin kein eigenes tatbestandsbegründendes Merkmal darstellt (vgl. BFH-Urteil vom 10.07.1996, in BStBl. II 1996, 533), ist der Eintritt der AG in die Klägerin doch für diese Steuerfestsetzung von Bedeutung.

  • FG Berlin-Brandenburg, 23.04.2008 - 11 K 1182/04

    Rechtsbehelf gegen einen verbösernden, auf einen "anderen" Lebenssachverhalt

    Für den Übergang eines Grundstücks vor Inkrafttreten des § 5 Abs. 3 GrEStG mit der dort festgelegten fünfjährigen Sperrfrist kommt es entsprechend dem Gesetzeszweck des § 5 Abs. 2 GrEStG nach ständiger Rechtsprechung darauf an, dass der übertragende Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt und dass insbesondere im Einbringungszeitpunkt keine kurzfristige Übertragung oder Verringerung dieser Beteiligung geplant ist (BFH, Urteil vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376; BFH, Beschluss vom 11.09.1996 - II B 13/96 -, BFH/NV 1997, 262; BFH, Urteil vom 10.07.1996 - II R 33/94 -, BStBl II 1996, 533).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 233/07

    Grunderwerbsteuer: keine nachträgliche Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei von

    Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit der bisherige (das Grundstück in die Gesamthand einbringende) Gesamthänder über seine Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleibt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. Juli 1996 II R 33/94, BStBl 1996, 533 ff. unter II.1. m.w.N.).
  • FG Köln, 25.04.2001 - 5 K 3080/98

    Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und

    Dem tatsächlichen Vollzug eines solchen Plans, d.h. dem tatsächlichen Ausscheiden bzw. der tatsächlichen Verringerung der Beteiligung des grundstückseinbringenden Gesellschafters kommt keine eigene tatbestandsbegründende Bedeutung zu (BFH-Urteil vom 10.07.1996 II R 33/94, BStBl II 1996, 533).
  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

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  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 17.10.2007 - 3 K 234/07

    Grunderwerbsteuer: keine nachträgliche Anwendung des § 5 Abs. 2 GrEStG bei von

  • FG Hamburg, 28.09.1999 - I 6/99

    Grunderwerbsteuer: Grundstückseinbringung in eine

  • FG Berlin, 25.03.1997 - 1236/96
  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

  • FG Münster, 16.02.2006 - 8 K 2314/02

    Rechtmäßigkeit einer geänderten Grunderwerbsteuerfestsetzung ; Voraussetzungen

  • FG Sachsen, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei nachträglicher Veränderung der

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2283/98

    Planmäßige Verringerung der Beteiligung eines grundstückseinbringenden

  • FG Sachsen-Anhalt, 05.06.2002 - 2 K 2282/98

    § 5 Abs. 2 GrEStG : Zum Umfang der Nichterhebung der Grunderwerbsteuer bei

  • FG Hessen, 01.02.1999 - 5 K 5396/91

    Gewährung einer Grunderwerbsteuervergünstigung; Übergang eines Grundstucks von

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