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   BFH, 14.12.1994 - II R 35/92   

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https://dejure.org/1994,12654
BFH, 14.12.1994 - II R 35/92 (https://dejure.org/1994,12654)
BFH, Entscheidung vom 14.12.1994 - II R 35/92 (https://dejure.org/1994,12654)
BFH, Entscheidung vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92 (https://dejure.org/1994,12654)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 16.12.1988 - III R 13/85

    Finanzgerichtsverfassung - Wiedereinsetzung

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfrage Gewißheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangt werden können (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1992, 38; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328 m. w. N.).

    Da der Beginn der Antragsfrist keine positive Kenntnis von der Fristversäumnis voraussetzt, bedarf es auch grundsätzlich keines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts auf den verspäteten Rechtsmitteleingang (BFH in BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328).

  • BVerfG, 11.06.1993 - 1 BvR 1240/92

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Widereinsetzung in den vorigen

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Von Verfassungs wegen ist es erforderlich, alle Fälle, in denen sich der Bürger zur Durchsetzung seines Rechts den Diensten der Deutschen Bundespost anvertraut, gleich zu behandeln (BVerfG-Beschluß vom 11. Juni 1993 1 BvR 1240/92, NJW 1994, 244 m. w. N.).
  • BVerfG, 11.01.1991 - 1 BvR 1435/89

    Effektivität des Rechtsschutzes und Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Liegen also Umstände vor, die zu Zweifeln führen, ob die Rechtsmittelfrist eingehalten worden ist, oder hätten aufgrund solcher Umstände Zweifel kommen müssen, so beginnt die Wiedereinsetzungsfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 FGO spätestens in dem Zeitpunkt, in dem durch Nachfrage Gewißheit über die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels hätte erlangt werden können (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts -- BVerfG -- vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift -- NJW -- 1992, 38; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328 m. w. N.).
  • BFH, 24.08.1990 - VI R 178/85

    Ursächlichkeit eines Hinweises auf Abweichungen von Angaben in der Anlage zum

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Ist -- wie im vorliegenden Fall -- die versäumte Rechtshandlung innerhalb bzw. vor Ablauf der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), sind nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzutragen (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249 m. w. N.), es sei denn, die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Fristversäumnis ergibt, sind gerichtsbekannt bzw. offen- oder aktenkundig (BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140; Beschluß vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 56 Anm. 58 m. w. N.).
  • BFH, 01.06.1992 - V B 57/92

    Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Ist -- wie im vorliegenden Fall -- die versäumte Rechtshandlung innerhalb bzw. vor Ablauf der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), sind nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzutragen (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249 m. w. N.), es sei denn, die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Fristversäumnis ergibt, sind gerichtsbekannt bzw. offen- oder aktenkundig (BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140; Beschluß vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 56 Anm. 58 m. w. N.).
  • BFH, 24.02.1993 - VI R 35/92
    Auszug aus BFH, 14.12.1994 - II R 35/92
    Ist -- wie im vorliegenden Fall -- die versäumte Rechtshandlung innerhalb bzw. vor Ablauf der Antragsfrist nachgeholt worden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 FGO), sind nach Wegfall des Hindernisses innerhalb der Frist die Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorzutragen (BFH-Beschluß vom 1. Juni 1992 V B 57/92, BFH/NV 1993, 249 m. w. N.), es sei denn, die Tatsachen, aus denen sich das fehlende Verschulden für die Fristversäumnis ergibt, sind gerichtsbekannt bzw. offen- oder aktenkundig (BFH-Urteil vom 24. August 1990 VI R 178/85, BFH/NV 1991, 140; Beschluß vom 24. Februar 1993 VI R 35/92, BFH/NV 1993, 615; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 3. Aufl., § 56 Anm. 58 m. w. N.).
  • BVerfG, 22.06.2016 - 1 BvR 1643/14

    Verfassungsbeschwerde einschließlich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

    Wird wie hier die Versandform des Einschreibens mit Rückschein verwendet, besteht die Möglichkeit einer entsprechenden Kenntniserlangung bereits mit dem Zugang des Rückscheins, da dieser das Datum der Postzustellung ausweist (vgl. insoweit auch BFH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92 -, juris, Rn. 6).
  • BFH, 09.06.1999 - I R 23/98

    Ergänzung einer Vollmachtsurkunde; Fristsetzung zur Vollmachtsvorlage

    Weggefallen ist das Hindernis, sobald der Kläger bzw. sein Prozeßbevollmächtigter von der Versäumung der Frist Kenntnis erlangt hat oder bei ordnungsgemäßer Verfolgung der Rechtssache hätte haben können (Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Januar 1991 1 BvR 1435/89, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1992, 38; BFH-Urteil vom 16. Dezember 1988 III R 13/85, BFHE 155, 282, BStBl II 1989, 328; BFH-Beschluß vom 14. Dezember 1994 II R 35/92, BFH/NV 1995, 698).
  • BSG, 23.01.1997 - 7 RAr 102/95

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsfrist

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesfinanzhofs (BFH) kann demgegenüber das Vertrauen des Bürgers auf die Einhaltung der gewöhnlichen Postlaufzeit aufgrund besonderer Umstände, insbesondere durch Poststreik, erschüttert sein, so daß hieraus besondere Sorgfaltspflichten resultieren könnten bzw uU sicherere Übermittlungswege gewählt werden müßten (BGH NJW 1993, 1332 f und 1333 f; BFH, Urteil vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92 -, NV 1995, 698 f; vgl auch BVerfG NJW 1995, 1210 f).
  • FG Baden-Württemberg, 15.04.2015 - 1 K 23/13

    Bekanntgabe eines Steuerbescheids durch Einlegen in den Briefkasten durch einen

    Liegen Umstände vor, die zu Zweifeln Anlass geben, ob die Frist eingehalten worden ist, oder hätten Zweifel aufkommen müssen, so fällt das Hindernis spätestens in dem Zeitpunkt weg, in dem durch eine Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Handelns hätte erlangt werden können (BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1994 II R 35/92, BFH/NV 1995, 698).
  • FG Thüringen, 27.01.2016 - 3 K 699/15

    Einordnung eines finanzamtlichen Schreibens als Verwaltungsakt - Anordnung einer

    Liegen Umstände vor, die zu Zweifeln Anlass geben, ob die Frist eingehalten worden ist, oder hätten Zweifel aufkommen müssen, so fällt das Hindernis spätestens in dem Zeitpunkt weg, in dem durch eine Nachfrage Gewissheit über die Rechtzeitigkeit des Handelns hätte erlangt werden können (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Dezember 1994 II R 35/92, BFH/NV 1995, 698).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 25.09.2015 - L 13 AS 250/15
    Verschulden des Beteiligten kommt mithin in Betracht, wenn die Post Verzögerungsgefahren wegen außergewöhnlicher Ereignisse bekannt gemacht hat oder diese offenkundig waren oder wenn der Beteiligte Kenntnis davon haben musste, dass eine konkrete Gefahr von Verzögerungen bestand (BVerfG, Beschluss vom 29. Dezember 1994, a.a.O.), zum Beispiel bei Streik (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. Januar 1993, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 1997 - 9 B 776/96; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14. Dezember 1994 - II R 35/92).
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