Weitere Entscheidung unten: BFH, 27.09.2016

Rechtsprechung
   BFH, 20.01.2015 - II R 37/13   

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https://dejure.org/2015,3757
BFH, 20.01.2015 - II R 37/13 (https://dejure.org/2015,3757)
BFH, Entscheidung vom 20.01.2015 - II R 37/13 (https://dejure.org/2015,3757)
BFH, Entscheidung vom 20. Januar 2015 - II R 37/13 (https://dejure.org/2015,3757)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, ErbStG § 2, ErbStG § 15, ErbStG § 27, EG Art 56, EG Art 58
    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • Bundesfinanzhof

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 63 AEUV, Art 65 AEUV, § 2 ErbStG 1997, § 15 ErbStG 1997, § 27 ErbStG 1997
    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • IWW

    § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetze... s, § 27 ErbStG, Art. 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Art. 63 Abs. 1, 65 AEUV, § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes, § 15 ErbStG, § 27 Abs. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, Art. 63 Abs. 1 AEUV, Art. 65 AEUV, Art. 63 AEUV, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 1, 2 Buchst. a ErbStG, Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV, Art. 65 Abs. 1 AEUV, Art. 65 Abs. 3 AEUV, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 74 der Finanzgerichtsordnung

  • Wolters Kluwer

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

  • Betriebs-Berater

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb

  • rewis.io

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH betreffend die Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

  • datenbank.nwb.de

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens und einem mit ausländischer Erbschaftsteuer belasteten Vorerwerb

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    BFH legt EuGH Frage zur Erbschaftsteuer vor

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    EuGH muss zweifelhafte Rabattregelung bei Erbschaftssteuerbemessung prüfen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen zur Anwendung des § 27 ErbStG

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Vorlage zur Steuerermäßigung bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 248, 213
  • EuZW 2015, 368
  • FamRZ 2015, 748
  • BB 2015, 725
  • BStBl II 2015, 497
  • NZG 2015, 488
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht und die unter die Rubrik XI ("Kapitalverkehr mit persönlichem Charakter") des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG) fallen, um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV; ausgenommen sind Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen (vgl. Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV ist, da sie eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt, eng auszulegen (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 42).

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Erblasser oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 44).

    Außerdem kann die unterschiedliche Behandlung nur gerechtfertigt sein, wenn sie nicht über das hinausgeht, was zum Erreichen des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil Welte, EU:C:2013:662, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Danach liegt eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV grundsätzlich verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs vor, wenn die Gewährung von Steuervergünstigungen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer davon abhängig gemacht wird, dass der von Todes wegen erworbene Vermögensgegenstand im Inland belegen ist (Urteil Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 35).

    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 40; Eckelkamp, C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57; Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 51; Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen dürfen (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 41; Eckelkamp, EU:C:2008:489, Rn. 58; Arens-Sikken, EU:C:2008:490, Rn. 52; Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 33).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    aa) Zu den Maßnahmen, die bei Erbschaften als Beschränkungen des Kapitalverkehrs nach Art. 63 Abs. 1 AEUV verboten sind, gehören nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH solche, die eine Wertminderung des Nachlasses dessen bewirken, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem ansässig ist, in dessen Gebiet sich die betreffenden Vermögensgegenstände befinden und der deren Erwerb von Todes wegen besteuert (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuerbegünstigung und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargelegt wird (vgl. Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42, und Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2148, Rn. 55).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-43/07

    Arens-Sikken - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 40; Eckelkamp, C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57; Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 51; Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen dürfen (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 41; Eckelkamp, EU:C:2008:489, Rn. 58; Arens-Sikken, EU:C:2008:490, Rn. 52; Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 33).

  • EuGH, 11.09.2008 - C-11/07

    Eckelkamp - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 40; Eckelkamp, C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57; Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 51; Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen dürfen (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 41; Eckelkamp, EU:C:2008:489, Rn. 58; Arens-Sikken, EU:C:2008:490, Rn. 52; Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 33).

  • EuGH, 22.04.2010 - C-510/08

    Mattner - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG und 58 EG - Schenkungsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Sie kann somit nicht dahin verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Mitgliedstaat ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne Weiteres mit dem Vertrag vereinbar wäre (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 40; Eckelkamp, C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 57; Arens-Sikken, C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 51; Mattner, C-510/08, EU:C:2010:216, Rn. 32).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 AEUV darstellen dürfen (vgl. Urteile Jäger, EU:C:2008:20, Rn. 41; Eckelkamp, EU:C:2008:489, Rn. 58; Arens-Sikken, EU:C:2008:490, Rn. 52; Mattner, EU:C:2010:216, Rn. 33).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    cc) Es bestehen Zweifel, ob eine verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs durch § 27 Abs. 1 ErbStG im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Block (C-67/08, EU:C:2009:92) ausgeschlossen ist.

    Demgegenüber geht es im Streitfall nicht um die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei einer Doppelbesteuerung eines Erwerbs, sondern um die Gewährung einer Steuerermäßigung wegen des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens durch Personen der Steuerklasse I. Es erscheint deshalb zweifelhaft, ob die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Block (EU:C:2009:92) im Streitfall dazu führen kann, eine Beschränkung des Kapitalverkehrs durch § 27 Abs. 1 ErbStG zu verneinen.

  • EuGH, 07.09.2004 - C-319/02

    Manninen - Einkommensteuer - Steuergutschrift für von finnischen Gesellschaften

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Dieser Rechtfertigungsgrund setzt voraus, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der betreffenden Steuerbegünstigung und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargelegt wird (vgl. Urteile Manninen, C-319/02, EU:C:2004:484, Rn. 42, und Kommission/Deutschland, EU:C:2014:2148, Rn. 55).
  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

    Auszug aus BFH, 20.01.2015 - II R 37/13
    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.
  • FG Köln, 30.11.2023 - 7 K 217/21

    Die liechtensteinische Familienstiftung - und die Schenkungsteuer

    Eine auf diesen Rechtfertigungsgrund gestützte Argumentation kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel beurteilt werden muss (EuGH-Urteile vom 11.03.2004, C-9/02 - De Lasteyrie du Saillant, Slg 2004, I-2409; vom 7. September 2004 C-319/02 - Manninen, Slg 2004, I-7477; vom 16.12.2021, C-478/19 und C-479/19 - UBS Real Estate, juris und vom 27.04.2023, C-537/20 - LFund, juris; vgl. auch BFH, EuGH-Vorlage vom 20.01.2015 II R 37/13, BFHE 248, 213).
  • BFH, 27.09.2016 - II R 37/13

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht

    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 II R 37/13 (BFHE 248, 213, BStBl II 2015, 497) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Regelung des § 27 ErbStG entgegensteht.
  • FG Hessen, 11.12.2018 - 9 K 1879/17

    § 4 Abs. 3 EStG, § 15b EStG, § 32b EStG, § 42 AO, DBA Großbritannien Art. XVIII

    Eine entsprechende Pflicht für das Jahr 2008 verneinen Schmidt/ Renger in IStR 2015, 253, 255 [BFH 20.01.2015 - II R 37/13] ; Sandleben/Hörtnag in DStR 2017, 2298.
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Rechtsprechung
   BFH, 27.09.2016 - II R 37/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47020
BFH, 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27.09.2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
BFH, Entscheidung vom 27. September 2016 - II R 37/13 (https://dejure.org/2016,47020)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    ErbStG § 27 Abs 1, AEUV Art 63 Abs 1, AEUV Art 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Bundesfinanzhof

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 27 Abs 1 ErbStG 1997, Art 63 Abs 1 AEUV, Art 65 AEUV
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • IWW

    § 27 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetze... s, § 27 ErbStG, Art. 65 AEUV, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 27 Abs. 1 ErbStG, § 27 Abs. 3 ErbStG, Art. 63 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 AEUV, § 2 Abs. 1 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, § 121 des Bewertungsgesetzes, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • Betriebs-Berater

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rewis.io

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de

    ErbStG § 27; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 27 ; AEUV Art. 63 Abs. 1, Art. 65
    Erbschaftsteuerliche Behandlung vorerborbenen, nach ausländischem Recht besteuerten Vermögens

  • datenbank.nwb.de

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erbschaftsteuer - und der nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb?

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht besteuerten Vorerwerb

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Keine Steuerermäßigung nach ausländischem Vorerwerb

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei mit ausländischer Erbschaftsteuer belastetem Vorerwerb

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Erbschaftsteuerermäßigung bei im Ausland besteuertem Vorerwerb

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 256, 191
  • FamRZ 2017, 333
  • BB 2017, 22
  • BB 2017, 611
  • BStBl II 2017, 411
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.06.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der EuGH hat mit Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15 (EU:C:2016:496) die Frage verneint.

    Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) steht diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496).

    § 27 ErbStG führt zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 22).

    Diese Beschränkung ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 41).

    Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 33).

    Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 34).

    Die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, die prozentual nach dem Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuerpflicht berechnet wird und an die Bedingung geknüpft ist, dass für das Vermögen diese Steuer in den letzten zehn Jahren in Deutschland bereits erhoben wurde, ist geeignet, das Ziel von § 27 ErbStG zu erreichen, die Doppelbesteuerung von Vermögen teilweise zu vermeiden, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das von nahen Verwandten erworben wird und bereits früher besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 37).

    In Bezug auf dieses Ziel ist es auch verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen der Vorerwerb des Vermögens in Deutschland besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 40).

  • FG Hessen, 03.07.2013 - 1 K 608/10

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG für in Österreich erfolgte Besteuerung

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 3. Juli 2013  1 K 608/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Urteil des FG ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 2035.

  • BFH, 20.01.2015 - II R 37/13

    EuGH-Vorlage: Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei mehrfachem Erwerb desselben

    Auszug aus BFH, 27.09.2016 - II R 37/13
    Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2015 II R 37/13 (BFHE 248, 213, BStBl II 2015, 497) das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV der Regelung des § 27 ErbStG entgegensteht.
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