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   BFH, 12.04.1989 - II R 37/87   

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BFH, 12.04.1989 - II R 37/87 (https://dejure.org/1989,234)
BFH, Entscheidung vom 12.04.1989 - II R 37/87 (https://dejure.org/1989,234)
BFH, Entscheidung vom 12. April 1989 - II R 37/87 (https://dejure.org/1989,234)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 S. 1, § 25 ABs. 1; BGB §§ 100, 525 f., 1030 ff., 1090 ff.
    Besteuerung einer Auflagenschenkung

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG 1974 § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1; BGB §§ 100, 525f., 1030 ff., 1090 ff

  • Wolters Kluwer

    Schenkungsteuer - Schenkung unter Auflage - Auferlegte Aufwendungen - Duldungspflichten - Leistungen - Bereicherung auf Kosten des Zuwendenden - Zeitliche Beschränkung - Nutzung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 156, 244
  • FamRZ 1989, 977 (Ls.)
  • BB 1989, 1191
  • BB 1989, 1473
  • DB 1989, 1449
  • BStBl II 1989, 524
 
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Wird zitiert von ... (59)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 21.10.1981 - II R 176/78

    Zur steuerrechtlichen Behandlung einer gemischten Schenkung

    Auszug aus BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
    Bei einer Schenkung unter Auflage sind schenkungsteuerrechtlich die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden (Modifizierung zu BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83).

    Den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von (338.190 DM ./. 90.000 DM Freibetrag =) 248.100 DM ermittelte das FA entsprechend den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Februar 1983 (BStBl I 1983, 238), wonach Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1981 II R 176/78 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) und vom 14. Juli 1982 II R 125/79 (BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714) entwickelten Grundsätzen für die schenkungsteuerrechtliche Erfassung gemischter Schenkungen zu behandeln sind, wie folgt:.

    Der BFH habe zwar in seinem Urteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 ausgeführt, daß gemischte Schenkungen und Auflagenschenkungen trotz ihrer Vergleichbarkeit im wirtschaftlichen Ergebnis und trotz der im Einzelfall schwierigen Abgrenzung schenkungsteuerrechtlich nicht gleichzubehandeln seien.

    Der Senat verbleibt bei seiner den Entscheidungen in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 und BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714 zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer Vereinbarung, die neben Elementen freigebiger Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist.

    Der Senat modifiziert jedoch seine in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 unter 2. a.E. gemachte Aussage zur Auflagenschenkung.

  • BFH, 14.07.1982 - II R 125/79

    Zur gemischten Schenkung bei Erbauseinandersetzung

    Auszug aus BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
    Den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs in Höhe von (338.190 DM ./. 90.000 DM Freibetrag =) 248.100 DM ermittelte das FA entsprechend den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10. Februar 1983 (BStBl I 1983, 238), wonach Schenkungen unter einer Auflage entsprechend den vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinen Urteilen vom 21. Oktober 1981 II R 176/78 (BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83) und vom 14. Juli 1982 II R 125/79 (BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714) entwickelten Grundsätzen für die schenkungsteuerrechtliche Erfassung gemischter Schenkungen zu behandeln sind, wie folgt:.

    Der Senat verbleibt bei seiner den Entscheidungen in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 und BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714 zugrunde liegenden Auffassung, daß bei einer Vereinbarung, die neben Elementen freigebiger Zuwendung auch Elemente eines Austauschvertrages enthält, nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist.

  • BGH, 26.09.1962 - V ZR 91/61
    Auszug aus BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
    Zivilrechtlich wird das Altenteil - das gesetzlich nicht definiert ist - als Inbegriff von Rechten verschiedener Art bezeichnet, die durch ihre Zweckbestimmung, dem Berechtigten ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit oder dauernd Versorgung zu gewähren, zu einer Einheit verbunden sind (vgl. BGH-Urteil vom 26. September 1962 V ZR 91/61, NJW 1962, 2249; vgl. auch § 49 der Grundbuchordnung - GBO - s. ferner Art. 96 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche - EGBGB -).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
    Dieser vorübergehenden Einschränkung der Bereicherung, die unmittelbar mit dem Zuwendungsgegenstand verknüpft ist und die lediglich kraft der Zuwendung infolge der Nebenabrede herbeigeführt wird, kann nur durch Abzug der Last berücksichtigt werden, soweit nicht § 25 Abs. 1 ErbStG 1974 n.F. (zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 15. Mai 1984 1 BvR 464, 605/81, 427, 440/82, BVerfGE 67, 70, BStBl II 1984, 608) entgegensteht.
  • BGH, 02.10.1981 - V ZR 134/80

    Schenkung - Einrede - Anspruch aus Rechtsmängelhaftung

    Auszug aus BFH, 12.04.1989 - II R 37/87
    Der Vorschrift des § 526 BGB liegt der Gedanke zugrunde, der Beschenkte solle durch eine Auflagenschenkung nicht ärmer werden, als er ohne sie wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 2. Oktober 1981 V ZR 134/80, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1982, 818).
  • BFH, 06.05.2020 - II R 11/19

    Schenkungsteuer: Vorbehalt eines nachrangigen Nießbrauchs

    Hat sich der Zuwendende ein dingliches Nutzungsrecht (Nießbrauch, hier: § 1068 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 1030 ff. BGB) am Zuwendungsgegenstand vorbehalten, ist diese vorübergehende Einschränkung der Bereicherung durch Abzug der Last zu berücksichtigen, wenn ein gesetzliches Abzugsverbot nicht entgegensteht (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12.04.1989 - II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.b, und vom 17.10.2001 - II R 72/99, BFHE 196, 296, BStBl II 2002, 25, unter II.2.).

    b) Die Stundung der Steuer ist untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung (BFH-Urteile in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 1., und vom 11.11.2009 - II R 31/07, BFHE 228, 158, BStBl II 2010, 504, unter II.4.).

  • BFH, 13.04.2011 - II R 27/09

    Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines Gewinnbezugsrechts

    Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen gegen Einräumung eines obligatorischen Nutzungsrechts (Gewinnbezugsrechts) zugunsten eines vom Schenker bestimmten Dritten stellt eine Schenkung unter Leistungsauflage dar, wenn der Bedachte verpflichtet ist, die ihm aufgrund der Beteiligung zustehenden Gewinne an den Dritten auszukehren (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    Während bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter einer Leistungsauflage nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der (gemischten) freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich relevant ist, sind Nutzungs- oder Duldungsauflagen durch Abzug der Last zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    aa) Eine Leistungsauflage liegt vor, soweit dem Bedachten Aufwendungen auferlegt sind, er also zu Leistungen verpflichtet ist, die er unabhängig vom Innehaben des auf ihn übergegangenen Gegenstandes oder Rechts auch aus seinem persönlichen Vermögen erbringen kann oder soweit er den Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten (zumindest im Innenverhältnis) zu befreien hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    Die Leistungspflicht ist dann ihrem Bestande nach von den erwirtschafteten Erträgnissen ebenso unabhängig wie davon, ob der Bedachte das zugewendete Vermögen behält oder es ganz oder teilweise veräußert (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    In einem solchen Fall bewirkt die Nebenabrede nur ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang bzw. der Rechtsübertragung grundsätzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit (vgl. BFH-Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).

    Der Beurteilung des obligatorischen Nutzungsrechts als Leistungsauflage steht nicht entgegen, dass der BFH in seinem Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 das "obligatorische Nutzungsrecht" beispielhaft für ein als Nutzungsauflage zu beurteilendes Recht nennt.

  • BFH, 08.12.1993 - II R 61/89

    Schenkungssteuerrechtliche Relevanz der die Gegenleistung übersteigende Werte der

    Es verweist auf das BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87 (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524), wonach Auflagen insoweit wie Gegenleistungen bei gemischten Schenkungen zu behandeln seien, als sie in Leistungen des Empfängers der Schenkung bestünden.

    Die Kläger wenden sich in erster Linie gegen eine rückwirkende Anwendung des BFH-Urteils in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524.

    Im Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 hat er diese Beurteilung - unter Modifizierung der im Urteil in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83 gemachten Aussage - auf Auflagenschenkungen ausgedehnt und ausgeführt, daß Auflagen insoweit wie Gegenleistungen bei der gemischten Schenkung zu behandeln sind, als sie in Leistungen des Empfängers der Schenkung bestehen, die diesem Aufwendungen im Sinne von Geld oder Sachleistungen verursachen.

    Die Bedenken der Kläger gegen die Anwendung der im Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 entwickelten Auffassung des Senats zur schenkungsteuerrechtlichen Beurteilung der Auflagenschenkung auf den Streitfall greifen schon deshalb nicht, weil - entgegen der Auffassung des FG und der Kläger - bei einer die Auslegungsregeln der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beachtenden Auslegung (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 16. November 1965 V 118/65, BFHE 91, 336, BStBl II 1968, 348) des Vertrages vom 22. Juli 1984 die Übernahme der schuldrechtlichen Verbindlichkeiten aus den mit dem Grundstück zusammenhängenden dinglich gesicherten Verpflichtungen der Mutter der Kläger nicht als Auflage, sondern als (teilweise) Gegenleistung für die Hingabe des Grundstücks zu beurteilen sind.

    Der Senat teilt im übrigen nicht die Auffassung der Kläger, daß es sich bei der steuerrechtlichen Beurteilung von Auflagenschenkungen als Vollschenkung bis zur Entscheidung des Senats in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 um Gewohnheitsrecht gehandelt habe, das durch die Rechtsprechung zumindest mit rückwirkender Kraft nicht geändert werden könne.

    Entgegen der Auffassung der Kläger wäre der erkennende Senat auch nicht deshalb an der Anwendung der im Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 entwickelten Grundsätze auf den Streitfall gehindert, weil, wie die Kläger vortragen, eine rückwirkende belastende Änderung der Rechtsprechung gegen den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Vertrauensschutz des Bürgers verstoßen würde.

    Im übrigen bleibt der Senat bei seinem Urteil in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 zu 4. der Gründe vertretenen Auffassung, daß eine Anrufung des Großen Senats in einer Rechtsfrage, zu deren Entscheidung der Fachsenat berufen ist, nicht in Betracht kommt.

  • FG Niedersachsen, 18.12.1991 - III 540/85

    Schenkung unter Leistungs- und Duldungsauflage; Nichtabzugsfähigkeit des

    Ist der Kapitalwert einer Duldungsauflage (hier: lebenslanges Wohnrecht) ausnahmsweise wegen der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG nicht als Last abzugsfähig, so ist die hierauf entfallende Steuer gem. § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bis zum Erlöschen der Belastung zinslos zu stunden (Anschluss an BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244 BStBl II 1989, 524).

    Der Kläger verweist auf das zwischenzeitlich ergangene BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87 (BStBl II 1989, 524), wonach bei einer Schenkung unter Auflage die dem Bedachten auferlegten Aufwendungen (Leistungsauflagen) von den ihm obliegenden Duldungspflichten zu unterscheiden seien.

    die Schenkungsteuer auf der Grundlage der mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1991 mitgeteilten Zahlen (Jahreswert der Duldungsauflage: 3.400,00 DM, Jahreswert der Leistungsauflagen: 30.495,00 DM) unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil II R 37/87 entwickelten Grundsätze festzusetzen und dabei die Duldungsauflage (Wohnrecht) mit dem Verkehrswert und nicht unter Berücksichtigung des § 16 BewG anzusetzen.

    Es erkennt nunmehr an, dass die Schenkungsteuer entsprechend dem BFH-Urteil II R 37/87 in Verbindung mit dem MF-Erlass vom 9. November 1989 (BStBl I 1989, 445) zu berechnen sei.

    Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtungsklage im Sinne von § 40 Abs. 1 1. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO), da der Stundungsanspruch gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG untrennbarer Bestandteil der Steuerfestsetzung ist und das Anfechtungsbegehren des Klägers, die Steuer nach § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG anderweitig festzusetzen, zugleich das Begehren beinhaltet, den festgesetzten Betrag ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu stunden (s. BFH-Urteil II R 37/87).

    Nach dem BFH-Urteil II R 37/87, dem sich der Senat anschließt, ist hierbei zwischen sog. Leistungs- und Duldungsauflagen zu differenzieren.

    Hiervon dürfte auch der BFH in seinem Urteil II R 37/87 ausgegangen sein, wenn er bei der Ermittlung des Jahreswerts des Wohnrechts den ertragsteuerlichen Wert des Wohnrechts zu Grunde gelegt hat (s. BStBl II 1989, 524, 527 unter 5.).

  • BFH, 17.10.2001 - II R 60/99

    Schenkung - Gemischte oder reine Schenkung?

    Es stellt zwar eine sog. Nutzungs- oder Duldungsauflage dar (vgl. dazu Urteil des BFH vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524); sie kann jedoch nicht als Last abgezogen werden, weil dem § 25 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entgegensteht.
  • BFH, 23.10.2002 - II R 71/00

    Grundstücksschenkung gegen Gleichstellungsgeld

    Schenkungsteuerrechtlich ist eine Vermögensübertragung, die mit der Verpflichtung des Übernehmers verbunden ist, anderen ein Gleichstellungsgeld zu zahlen, als gemischte Schenkung zu beurteilen, und zwar unabhängig davon, ob auch zivilrechtlich eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage (§ 525 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--) vorliegt (BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524).
  • BFH, 14.12.1995 - II R 18/93

    Ermittlung des Kapitalwerts einer Nutzungs- oder Duldungsauflage bei Anwendung

    Mit der Klage beantragte der Kläger, die Schenkungsteuer unter Berücksichtigung der im BFH-Urteil vom 12. April 1989 II R 37/87 (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524) entwickelten Grundsätze festzusetzen und dabei die Duldungsauflage (Wohnrecht) mit dem Verkehrswert und nicht unter Berücksichtigung des § 16 des Bewertungsgesetzes in der am Stichtag maßgebenden Fassung (BewG a. F.) anzusetzen.

    Bei der Berechnung des Kapitalwerts gemäß § 25 Abs. 1 ErbStG habe das FG jedoch den ungekürzten Wert des Wohnrechts in Höhe von 38.481 DM als Abzugsposten in die Formel eingesetzt, die an sich zur Berechnung des Wertes der freigebigen Zuwendung verwendet werde, und dadurch entgegen der vom BFH in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524 getroffenen Unterscheidung das Wohnrecht genauso behandelt wie eine abzugsfähige Auflage.

    Die Vereinbarung des Wohnrechts zugunsten der den Hof übergebenden Mutter des Klägers bewirkt lediglich ein Hinausschieben des mit dem Eigentumsübergang grundsätzlich verbundenen vollen Nutzungsrechts auf Zeit (vgl. Senatsurteile in BFHE 156, 244, 250, BStBl II 1989, 524, 526, sowie vom 8. Dezember 1993 II R 61/89, BFH/NV 1994, 373).

    Da dieses Verhältnis nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile in BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83; in BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714, und in BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524) bei gemischten Schenkungen und Schenkungen unter Leistungsauflage für die Ermittlung des Steuerwerts der freigebigen Zuwendung maßgebend ist, kann auch eine Nutzungs- oder Duldungsauflage nur mit dem entsprechenden Anteil berücksichtigt werden.

  • BFH, 08.02.2006 - II R 38/04

    Bei gemischter Schenkung aufschiebend bedingte Gegenleistungspflichten des

    Dieser Teil ist die Bereicherung i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG und bestimmt sich nach dem Verhältnis des Verkehrswerts der Bereicherung des Bedachten zum Verkehrswert der Leistung des Schenkers (BFH-Urteile vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714; vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524; vom 23. Oktober 2002 II R 71/00, BFHE 200, 402, BStBl II 2003, 162; vom 24. November 2005 II R 11/04, BFH/NV 2006, 744).
  • BFH, 29.09.2021 - IX R 11/19

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung

    Zivilrechtlich wird die Schenkung unter Auflage als Vollschenkung betrachtet (s. insbesondere Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23.05.1959 - V ZR 140/58, BGHZ 30, 120, unter 2., zur Auferlegung der Verpflichtung, die Schulden des Schenkers zu übernehmen oder sie für ihn zu bezahlen; s.a. schon Urteil des Reichsgerichts vom 07.03.1905 - VII 336/04, RGZ 60, 238, 240; s. ferner BFH-Urteil vom 12.04.1989 - II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3.a; FG Köln, Urteil vom 05.06.2009 - 9 K 4279/07, Erbschaft-Steuerberater --ErbStB-- 2009, 297; Staudinger/Chiusi (2021), zu § 525 BGB Rz 42; Spiegelberger, Vermögensnachfolge, 3. Aufl. 2020, § 1 Rz 40, 46).
  • BFH, 17.10.2001 - II R 72/99

    Rentenzahlung bei gemischter Schenkung

    Während bei der gemischten Schenkung nur der die Gegenleistung übersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerrechtlich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) relevant ist (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 1981 II R 176/78, BFHE 134, 357, BStBl II 1982, 83, sowie vom 14. Juli 1982 II R 125/79, BFHE 136, 303, BStBl II 1982, 714), sind zeitlich befristete Duldungspflichten im Wege der Saldierung durch Abzug der Last zu berücksichtigen, soweit dem nicht § 25 Abs. 1 ErbStG entgegensteht (so BFH-Urteile vom 12. April 1989 II R 37/87, BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, sowie vom 16. Dezember 1992 II R 114/89, BFH/NV 1993, 298).

    Zur Ermittlung der Bereicherung ist daher der Steuerwert der Duldungslast vom Steuerwert der Zuwendung abzuziehen (BFHE 156, 244, BStBl II 1989, 524, unter 3. b; Meincke, Erbschaftsteuergesetz, Kommentar, 12. Aufl. 1999, § 7 Anm. 34).

  • FG Schleswig-Holstein, 24.05.2018 - 3 K 209/14

    Inanspruchnahme aus Bürgschaftsverpflichtung keine erwerbsmindernde Gegenleistung

  • BFH, 16.12.1992 - II R 114/89

    Schenkungssteuerrechtliche Bewertung von gemischten freigebigen Zuwendungen

  • BFH, 24.11.2005 - II R 11/04

    Gemischte Schenkung: Ermittlung des Verkehrswerts

  • BFH, 11.11.2009 - II R 31/07

    Fortsetzung der Stundung trotz Veräußerung des nießbrauchsbelasteten Gegenstands

  • BFH, 06.05.2020 - II R 12/19

    Inhaltsgleich mit dem BFH-Urteil vom 06.05.2020 II R 11/19 - Schenkungsteuer:

  • FG Hamburg, 25.08.2015 - 3 K 200/15

    FGO/AO/ErbStG/BewG: I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage; entgegenstehende

  • BFH, 06.07.2005 - II R 34/03

    Berechnung des Stundungsbetrages nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ErbStG bei Zuwendung

  • BFH, 06.03.1990 - II R 63/87

    Revision - Prüfungsumfang - Prüfung von Amts wegen - Berechnung der Steuer durch

  • FG Düsseldorf, 15.09.1999 - 4 K 7157/96

    Bewertung einer gemischten Schenkung; Gemischte Schenkung; Auflagenschenkung;

  • BFH, 09.09.1998 - I R 6/96

    Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH bei Bilanzsteuerfragen?

  • FG Nürnberg, 19.09.1996 - IV 58/95

    Schenkungsteuer; Zuwendung einer Gesamthand an Einzelperson

  • FG Münster, 22.01.2009 - 3 K 5462/06

    Berücksichtigung eines obligatorischen Nutzungsrechts bei einer gemischten

  • FG Hessen, 18.05.2015 - 1 K 119/15

    Nicht ausgeübtes Wohnrecht als bereicherungsmindernde Auflage i.S. von § 10

  • FG Köln, 27.01.2016 - 7 K 2894/14

    Steuerlicher Abzug von auf geschenkten Grundstücken gesicherten Verbindlichkeiten

  • BFH, 11.01.2002 - II B 55/00

    Gemischte Schenkung; Erbbaurecht

  • BFH, 26.01.2000 - II B 88/99

    Keine gemischte freigebige Zuwendung bei kumulativem Schuldbeitritt

  • FG Rheinland-Pfalz, 23.03.2007 - 4 K 2892/04

    Berücksichtigung einer im Rahmen einer Grundstücksübertragung eingegangenen

  • FG Düsseldorf, 31.03.1999 - 4 K 6623/95

    Gemischte Grundstücksschenkung bei Übernahme von Verbindlichkeiten?

  • FG München, 25.05.2011 - 4 K 960/08

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • FG München, 30.05.2011 - 4 V 548/11

    Zwischenerwerber bei unmittelbar aufeinanderfolgenden Schenkungen

  • FG Köln, 05.06.2009 - 9 K 4279/07

    Keine erwerbsmindernde Berücksichtigung einer zur Weitergabe verpflichtenden

  • FG Köln, 27.08.2014 - 9 K 2193/12

    Nachträgliche Änderung des Schenkungsteuerbescheides wegen erhöhter

  • FG Münster, 07.12.2006 - 3 K 2125/05

    Höhe des Vervielfältigers bei Berechnungen nach § 25 Abs. 1 BewG

  • BFH, 07.06.1989 - II R 183/85

    Schenkungsteuerliche Bereicherung bei Schenkung unter Auflage

  • FG Düsseldorf, 28.05.2003 - 4 K 2649/01

    Schenkung; Nießbrauchsvorbehalt; Stundung; Erbschafsteuer-Stundung; Kapitalwert;

  • FG Düsseldorf, 23.02.2005 - 4 K 959/01

    Zulässigkeit der Erhebung von Schenkungssteuer wegen des Erwerbs von

  • BFH, 07.03.1989 - IX R 300/87

    Vermögenserwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen Zahlung von

  • FG München, 15.06.2011 - 4 K 396/11

    Bereicherung des Zwischenerwerbers bei Kettenschenkungen

  • BFH, 29.01.1992 - II R 41/89

    Verfassungskonforme Auslegung von § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG 1940

  • FG Münster, 17.08.2000 - 3 K 4284/97

    Zeitpunkt der Steuerentstehung und Umfang der Bereicherung bei mittelbarer

  • FG Nürnberg, 09.11.2000 - IV 84/00

    Unentgeltlicher Verzicht auf Nießbrauchsrecht

  • FG Baden-Württemberg, 26.11.2004 - 9 K 437/01

    Mittelbare Grundstücksschenkung bei Erwerb von noch zu errichtenden

  • FG Münster, 06.12.2001 - 3 K 8565/97

    Behaltensfrist für den Betriebsvermögensfreibetrag bei vorweggenommener Erbfolge

  • FG Münster, 22.07.1999 - 3 K 5779/96

    Bereicherung bei Grundstücksübertragung gegen Nießbrauchsvorbehalt bei

  • FG München, 21.02.2001 - 4 K 4920/97

    Anrechnung von Pflichteilszahlung auf Vorschenkungen; Verfassungsmäßigkeit der

  • FG Baden-Württemberg, 18.07.2000 - 13 K 181/96

    Voneinander getrennte Schenkung jeweils eines Grundstücks an zwei Brüder gegen

  • FG München, 05.02.2001 - 4 V 3339/00

    Annahme einer gemischen Schenkung bei groben Missverhältnis zwischen Leistung und

  • FG Baden-Württemberg, 18.09.1998 - 9 K 43/97

    Entstehungszeitpunkt der Schenkungsteuer bei Grundstücksschenkung durch noch

  • BFH, 06.03.1990 - II R 165/87

    Bestimmung der Schenkungssteuer bei unentgeltlicher Übertragung eines

  • BFH, 07.09.1994 - II R 99/91

    Grunderwerbsteuer: Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

  • FG Niedersachsen, 26.04.1995 - III 211/90

    Anforderungen an eine Richtervorlage; Darstellung der Problematik sowie Ausmaß

  • FG Saarland, 03.01.2012 - 1 V 1387/11

    Aussetzung der Vollziehung von Schenkungsteuerbescheiden, die unter Anwendung des

  • FG München, 10.12.2003 - 4 K 5627/02

    Abzinsung des gestundeten Steuerbetrags bei Berechnung des Ablösebetrags nach §

  • FG Düsseldorf, 21.05.2001 - 7 K 5152/98

    Grunderwerbsteuer; Übernahme von Verbindlichkeiten; Gemischte Schenkung;

  • FG Münster, 28.01.1999 - 3 K 2120/97

    Grundstücksschenkung mit Schuldübernahme und Nießbrauchsvorbehalt

  • BFH, 07.09.1994 - II R 127/91

    Begrenzung des Jahreswertes der Nutzungen eines Wirtschaftguts

  • FG München, 07.10.1996 - 4 V 1425/96

    Antrag auf Aufhebung der Vollziehung des Schenkungssteuer - Bescheids;

  • FG München, 03.11.1998 - 4 V 2410/98
  • FG München, 28.03.1996 - 4 V 2690/95

    Übertragung von GmbH-Gesellschaftsanteilen; Schenkungsteuer; Ernstliche Zweifel

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