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   BFH, 09.12.2009 - II R 39/07   

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https://dejure.org/2009,12778
BFH, 09.12.2009 - II R 39/07 (https://dejure.org/2009,12778)
BFH, Entscheidung vom 09.12.2009 - II R 39/07 (https://dejure.org/2009,12778)
BFH, Entscheidung vom 09. Dezember 2009 - II R 39/07 (https://dejure.org/2009,12778)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Auswirkungen eines wegen Unbestimmtheit rechtswidrigen Vorläufigkeitsvermerks aus der Zeit vor § 171 Abs. 3a AO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Änderung eines Steuerbescheides durch eine Verböserung in Form der Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen; Zulässigkeit der Verböserung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

  • datenbank.nwb.de

    Rechtswidriger Vorläufigkeitsvermerk erfasst den gesamten Steuerbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Änderung eines Steuerbescheides durch eine Verböserung in Form der Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen; Zulässigkeit der Verböserung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Festsetzungsfrist

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 165 Abs 1 S 1, ErbStG § 14 Abs 1 S 1, AO § 119 Abs 1, AO § 169 Abs 1 S 1, ErbStG § 19 Abs 1
    Anrechnung; Festsetzungsfrist; Festsetzungsverjährung; Vorerwerb; Vorläufigkeit

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Die Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks erfasst nämlich den gesamten Bescheid (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, sowie vom 10. August 1994 II R 103/93, BFHE 175, 288, BStBl II 1994, 951, unter II.3.).

    Zwar kann die gegen den Steuerbescheid insgesamt zu richtende Anfechtungsklage im Klageantrag auf die Beseitigung des Vorläufigkeitsvermerks beschränkt werden (so BFH-Urteil in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278); geschieht dies jedoch nicht, führt ein rechtsfehlerhafter Vorläufigkeitsvermerk zur Aufhebung des Steuerbescheids insgesamt.

  • BFH, 09.10.1985 - II R 74/83

    Grunderwerbsteuerbescheid - Vorläufiger Verwaltungsakt - Bezeichnung als

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Denn § 119 Abs. 1 AO, wonach Verwaltungsakte inhaltlich hinreichend bestimmt sein müssen, gilt auch für Nebenbestimmungen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 II R 74/83, BFHE 145, 11, BStBl II 1986, 38).

    Dem Umstand, dass der Bescheid am Kopf ohne einschränkenden Zusatz als vorläufig gekennzeichnet ist, kommt besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1971 II R 70/70, BFHE 104, 102, BStBl II 1972, 195, sowie in BFHE 145, 11, BStBl II 1986, 38).

  • BFH, 25.10.1972 - GrS 1/72

    Steuerbescheid - Gegenstand des Revisionsverfahrens - Berichtigungsbescheid -

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Durch die Aufhebung des Änderungsbescheides vom 10. November 2009 lebt der Änderungsbescheid vom 9. Dezember 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. November 2002 wieder auf (Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Oktober 1972 GrS 1/72, BFHE 108, 1, BStBl II 1973, 231, unter III.3.) Dieser ist ebenfalls rechtswidrig, da er erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.
  • BFH, 08.07.1998 - I R 112/97

    Erweiterte beschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 2 AStG

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Der Fristablauf stellt zwar mit Einfügung des § 171 Abs. 3a AO durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 (StBereinG 1999) vom 22. Dezember 1999 (BGBl I 1999, 2601) kein Verböserungshindernis mehr dar, weil seitdem die Festsetzungsfrist nicht abläuft, bevor über den Einspruch unanfechtbar entschieden ist; für diejenigen Steuern jedoch, bezüglich derer die Festsetzungsfrist bei Inkrafttreten des § 171 Abs. 3a AO bereits abgelaufen war, gilt § 171 Abs. 3 AO i.d.F. vor Inkrafttreten des StBereinG 1999 fort, der eine Erhöhung der festgesetzten Steuer im Einspruchsverfahren nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr zuließ (so BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 I R 112/97, BFHE 186, 496, BStBl II 1999, 123, 127, m.w.N.).
  • BFH, 26.10.2005 - II R 9/01

    Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 8 AO

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn beide Sätze zusammen unter Berücksichtigung des objektiven Verständnishorizonts der Bescheidadressatin (so BFH-Urteile vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478, unter II.1.a, sowie vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465) eindeutig dahin auszulegen wären, dass sich die Vorläufigkeit ausschließlich auf die im Steuerbescheid noch nicht berücksichtigten Erwerbsgegenstände beziehen solle.
  • BFH, 09.12.1998 - IV B 139/97

    Umfang der Vorläufigkeit von Steuerbescheiden

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Wäre es im Streitfall beim ersten Satz der Erläuterungen des Vorläufigkeitsvermerks geblieben, wonach der Bescheid vom November 1988 vollen Umfangs vorläufig sein solle, wäre der Vermerk schon aus diesem Grunde ohne weiteres rechtswidrig (vgl. zum Erfordernis einer punktuellen Vorläufigkeit: BFH-Beschluss vom 9. Dezember 1998 IV B 139/97, BFH/NV 1999, 593, sowie Heuermann in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 165 AO Rz 25).
  • BFH, 10.08.1994 - II R 103/93

    Grunderwerbsteuer entsteht bei erforderlicher Genehmigung nach der

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Die Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks erfasst nämlich den gesamten Bescheid (vgl. dazu BFH-Urteile vom 25. Oktober 1989 X R 109/87, BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, sowie vom 10. August 1994 II R 103/93, BFHE 175, 288, BStBl II 1994, 951, unter II.3.).
  • BFH, 29.09.1971 - II R 70/70

    Grunderwerbsteuerbescheid - Umfang der Vorläufigkeit - Fehlender einschränkender

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Dem Umstand, dass der Bescheid am Kopf ohne einschränkenden Zusatz als vorläufig gekennzeichnet ist, kommt besondere Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteile vom 29. September 1971 II R 70/70, BFHE 104, 102, BStBl II 1972, 195, sowie in BFHE 145, 11, BStBl II 1986, 38).
  • BFH, 29.08.2001 - VIII R 1/01

    Vorläufigkeitsvermerk

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Dies wäre aber nur dann der Fall, wenn beide Sätze zusammen unter Berücksichtigung des objektiven Verständnishorizonts der Bescheidadressatin (so BFH-Urteile vom 26. Oktober 2005 II R 9/01, BFH/NV 2006, 478, unter II.1.a, sowie vom 29. August 2001 VIII R 1/01, BFH/NV 2002, 465) eindeutig dahin auszulegen wären, dass sich die Vorläufigkeit ausschließlich auf die im Steuerbescheid noch nicht berücksichtigten Erwerbsgegenstände beziehen solle.
  • BFH, 14.07.2003 - II B 121/01

    Klageverfahren; Änderungsbescheid

    Auszug aus BFH, 09.12.2009 - II R 39/07
    Die weiter gehende Aussage des Senats in seinem Beschluss vom 14. Juli 2003 II B 121/01 (BFH/NV 2004, 2), ein FA, welches die Rechtswidrigkeit eines Vorläufigkeitsvermerks erkenne, sei auch im Einspruchs- und Klageverfahren in jedem Falle berechtigt und verpflichtet, den (rechtswidrigen) Vorläufigkeitsvermerk durch die Erklärung, dass der Bescheid endgültig sei, zu ersetzen, ist deshalb einzuschränken.
  • BFH, 06.05.2020 - X R 16/18

    Einkommensteuerliche Behandlung pauschaler Bonuszahlungen einer gesetzlichen

    Dies ist nur möglich, wenn der vorläufige Bescheid in vollem Umfang aufgehoben wird (BFH-Urteile in BFHE 159, 128, BStBl II 1990, 278, unter 1.; vom 09.12.2009 - II R 39/07, BFH/NV 2010, 821, unter II.4.; ebenso Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 165 Rz 68; kritisch dagegen Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler,  § 165 AO Rz 176).
  • FG Nürnberg, 19.05.2011 - 4 K 632/10

    Hemmung der Verjährung nach § 171 Abs. 14 AO in Anschluss an die bis zur

    Sie wandten sich gegen das Urteil, der Bundesfinanzhof erließ in dem Revisionsverfahren II R 39/07 am 19.08.2009 zunächst einen stattgebenden Gerichtsbescheid.

    Im Erläuterungsteil führte es aus, dass sich aufgrund des Urteils des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 für die Gesamtrechtsnachfolger ein Erstattungsanspruch in Höhe von 321.846 EUR ergebe und gemäß § 171 Abs. 14 i.V.m. § 231 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 AO Erbschaftsteuer in dieser Höhe neu festgesetzt werden könne.

    Das Finanzamt buchte intern den Erstattungsanspruch nach dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 auf die rückständige Erbschaftsteuerschuld aus dem Bescheid vom 08.04.2010 um.

    Aus dem Urteil des BFH vom 09.12.2009 im Revisionsverfahren II R 39/07 ergebe sich, dass jedenfalls im Zeitpunkt des Urteils kein anderer Tatbestand einer Ablaufhemmung als der des § 171 Abs. 3a AO erfüllt gewesen sei.

    Das Finanzamt konnte den Erbschaftsteuerbescheid vom 08.04.2010 erlassen, da insoweit durch das rechtskräftige Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 noch nicht über den Streitgegenstand entschieden worden und auch die Festsetzungsfrist insoweit noch nicht abgelaufen war.

    Das Finanzamt war nicht aufgrund des rechtskräftigen Urteils des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07 gehindert, den Erbschaftsteuerbescheid vom 08.04.2010 zu erlassen.

    b) Dem BFH-Urteil vom 09.12.2009 II R 39/07 liegt die rechtliche und tatsächliche Feststellung zugrunde, dass eine Festsetzung von Erbschaftsteuer über einen Betrag von 629.496 DM hinaus mit Ablauf des Jahres 1989 wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr möglich ist sowie dass der ursprüngliche Steuerbescheid vom 23.11.1988 infolge des Klage- und Revisionsantrags auf Aufhebung dieses Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Vorläufigkeitsvermerks aufgehoben worden ist.

    Auch der Änderungsbescheid vom 10.11.2009, mit dem das Finanzamt die Steuer in Höhe von 321.846 EUR und damit des ursprünglichen Bescheids festsetzte, ist vom Bundesfinanzhof nur aus formellen Gründen - wegen Fehlens der Änderungsvoraussetzungen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) AO - aufgehoben worden; zum Bestehen des Steueranspruchs in Höhe von 629.496 DM enthält das BFH- Urteil vom 09.12.2009 II R 39/07 keine Feststellungen; auch insoweit besteht keine Bindung für die Beteiligten.

    Da der Klage- und Revisionsantrag nicht auf die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks beschränkt war, hat die mit Revisionsurteil II R 39/07 vom 09.12.2009 festgestellte Unbestimmtheit des Vorläufigkeitsvermerks zur Aufhebung des Bescheids vom 23.11.1988 insgesamt geführt.

    Soweit der materielle Steueranspruch diesen Betrag übersteigt, ist mit Ablauf des Jahres 1989 Festsetzungsverjährung eingetreten (vgl. Urteil des BFH vom 09.12.2009 II R 39/07, dort Punkt II. 3.).

    Entsprechend hat auch der Bundesfinanzhof mit Revisionsurteil II R 39/07 vom 09.12.2009 den Bescheid vom 23.11.1988 in vollem Umfang und nicht nur zum Teil aufgehoben.

  • BFH, 18.07.2013 - II R 46/11

    Voraussetzungen für die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a Satz 3 AO

    Der BFH gab der Revision mit Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 39/07 (BFH/NV 2010, 821) vollumfänglich statt und hob die Vorentscheidung, den während des Einspruchsverfahrens ergangenen Änderungsbescheid, die Einspruchsentscheidung, den im Revisionsverfahren ergangenen Änderungsbescheid und den ursprünglichen Bescheid auf.

    Das FG verkenne die Rechtswirkungen des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 821.

    b) Nach Satz 3 des § 171 Abs. 3a AO, der von seinem Wortlaut und Regelungsgehalt dem § 171 Abs. 3 Satz 3 AO a.F. entspricht, war der Ablauf der Festsetzungsfrist über die Rechtskraft des Urteils des BFH in BFH/NV 2010, 821 hinaus bis zum Erlass des angefochtenen Bescheids vom 8. April 2010 gehemmt.

    Die Rechtskraftwirkung des BFH-Urteils in BFH/NV 2010, 821 steht dem nicht entgegen.

    Den nach der Aufhebung dieser Bescheide auflebenden Ursprungsbescheid hat der BFH im Urteil in BFH/NV 2010, 821 nicht wegen Festsetzungsverjährung, sondern aus formellen Gründen aufgehoben.

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Allerdings kann auch die Verschlechterung der verfahrensrechtlichen Stellung des Steuerpflichtigen eine Verböserung i.S. von § 367 Abs. 2 Satz 2 AO darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 39/07, BFH/NV 2010, 821, unter II.2.b, m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 31.03.2014 - 5 A 124/13

    Änderungen eines Kommunalabgabenbescheids außerhalb des Widerspruchsverfahrens

    Die Änderung eines Abgabenbescheids wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (wie BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22).

    Für verbösernde Änderungen im Klageverfahren gelten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, der sich der Senat anschließt, dagegen die allgemeinen Änderungsvorschriften (vgl. z. B. BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 21 ff.; Beschl. v. 18. Januar 2008 - VII B 93/07 -, juris; st. Rspr.).

    Die Änderung eines Abgabenbescheids wirkt nicht nur dann zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, wenn die Abgabe heraufgesetzt wird; eine Verböserung kann vielmehr auch darin liegen, dass die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtert wird (vgl. BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22).

  • OVG Sachsen, 09.02.2016 - 5 A 773/13

    Anschlussgebühr, Niederschlagswassergebühr, Abgabenbescheid, Bestimmtheit,

    Dabei wirken nicht nur nachteilige materielle Änderungen belastend, sondern auch Änderungen, die die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtern (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b SächsKAG i. V. m. § 132 Satz 1 AO ; sowie SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, [...] Rn. 37 bis 39; BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, [...] Rn. 22; Beschl. v. 18. Januar 2008 - VII B 93/07 -, [...] Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 18.12.2014 - 5 A 192/12

    Buchgrundstücksbegriff, wirtschaftliche Einheit, selbstständige Bebaubarkeit,

    Dabei wirken nicht nur nachteilige materielle Änderungen belastend, sondern auch Änderungen, die die verfahrensrechtliche Stellung des Abgabepflichtigen verschlechtern (ausführlich m. w. N.: SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37 bis 39; u. a. mit Verweis auf: BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22; Beschl. v. 18. Januar 2008 - VII B 93/07 -, juris Rn. 6).
  • OVG Sachsen, 21.07.2021 - 5 A 63/19

    Beitrag; Buchgrundstück; wirtschaftliche Einheit; Baugrundstück;

    Eine belastende Änderung - wie sie hier schon wegen der Erhöhung des Gesamtbetrags der Beitragslast gegeben ist - ist hiernach außerhalb des Widerspruchsverfahrens zulässig, wenn der Abgabenpflichtige zustimmt (vgl. SächsOVG, Urt. v. 18. Dezember 2014 - 5 A 192/12 -, juris Rn. 27 f.; Urt. v. 28. November 2019 - 5 A 67/18 -, juris, und BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 22).
  • OVG Sachsen, 11.04.2018 - 5 A 197/16

    Straßenausbaubeitrag; Verkehrsanlage; Abschnittsbildung; konkrete Ausbauabsicht

    Für verbösernde Änderungen im Klageverfahren gelten die allgemeinen Änderungsvorschriften nach §§ 172 ff. AO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c SächsKAG (vgl. z. B. BFH, Urt. v. 9. Dezember 2009 - II R 39/07 -, juris Rn. 21 ff.; Beschl. v. 18. Januar 2008 - VII B 93/07 -, juris; SächsOVG, Urt. v. 31. März 2014 - 5 A 124/13 -, juris Rn. 37).
  • FG München, 26.07.2016 - 6 K 97/15

    Ausschüttung von Kapitalerträgen an die Gesellschafter

    Dabei kommt dem Kopf des Bescheides besondere Bedeutung zu (so beim Vorläufigkeitsvermerk vgl. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 39/07, BFH/NV 2010, 821).
  • FG München, 19.04.2023 - 4 K 2013/17

    Rechtmäßigkeit eines Schenkungsteuerbescheids

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