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   BFH, 10.11.1993 - II R 39/91   

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https://dejure.org/1993,1168
BFH, 10.11.1993 - II R 39/91 (https://dejure.org/1993,1168)
BFH, Entscheidung vom 10.11.1993 - II R 39/91 (https://dejure.org/1993,1168)
BFH, Entscheidung vom 10. November 1993 - II R 39/91 (https://dejure.org/1993,1168)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    FGO § 104 Abs. 2, § 105 Abs. 4, § 119 Nr. 6

  • Wolters Kluwer

    Fristen - Tatbestand - Entscheidungsgründe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 104 Abs. 2 § 105 Abs. 4 § 119 Nr. 6

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Frist für Abfassung des vollständigen Urteils bei Zustellung an Verkündungs Statt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 172, 404
  • NJW 1994, 1752 (Ls.)
  • BB 1994, 207
  • DB 1994, 312
  • BStBl II 1994, 187
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • GemSOGB, 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92

    Absoluter Revisionsgrund bei unvollständig abgefaßtem Urteil

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - II R 39/91
    Ein bei seiner Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. von § 105 Abs. 4 Satz 3 FGO ist als nicht mit Gründen versehen anzusehen, wenn Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht binnen fünf Monaten nach seiner Verkündung niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, HFR 1993, 674; NJW 1993, 2603).

    Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat für den Fall der Verkündung des Urteils in der mündlichen Verhandlung oder in einem eigens anberaumten Verkündungstermin das Wort "alsbald" i. S. dieser Vorschrift in seinem Beschluß vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1993, 674, Neue Juristische Wochenschrift 1993, 2603) so ausgelegt, daß Tatbestand und Entscheidungsgründe binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Richtern besonders unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben werden müssen.

  • BFH, 10.11.1987 - VII R 47/87

    Revision - Absoluter Revisionsgrund - Nicht mit Gründen versehen - Urteil -

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - II R 39/91
    Im Falle der Zustellung an Verkündungs Statt, wie sie das FG in der mündlichen Verhandlung vom 28. August 1990 beschlossen hat, muß das Urteil binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben werden (§ 104 Abs. 2 FGO); entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO genügt die Niederlegung der von den Berufsrichtern unterschriebenen Urteilsformel (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 10. November 1987 VII R 47/87, BFHE 151, 328, BStBl II 1988, 283, 284, m. w. N.).

    Da es jedoch in diesen Fällen an einer Verkündung des Urteils fehlt, beginnt nach Auffassung des Senats die Frist von fünf Monaten hier mit dem Ablauf des Tages, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung (§ 105 Abs. 4 Satz 2 FGO) tatsächlich der Geschäftsstelle übergeben wurde, spätestens mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre, d. h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO (vgl. BFH in BFHE 151, 328, BStBl II 1988, 283, 284).

  • BFH, 06.11.1985 - II R 217/85

    Finanzgerichtsverfahren - Revision - Urteilsverkündung - Zustellung -

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - II R 39/91
    Ferner können die Beteiligten bei einem Vorgehen nach § 104 Abs. 2 FGO schon vor der Zustellung des vollständigen Urteils Kenntnis von der im Tenor bei der Geschäftsstelle niedergelegten Entscheidung des Gerichts erhalten, da ihnen schon vor Zustellung auf Anfrage bekanntzugeben ist, welche Entscheidung der Geschäftsstelle übergeben wurde (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 1985 II R 217/85, BFHE 145, 120, BStBl II 1986, 175, 176).
  • BFH, 22.02.1980 - VI R 132/79

    Berufsrichter - Rechtsmittelbelehrung - Entscheidungsgründe - Verfahrensmangel -

    Auszug aus BFH, 10.11.1993 - II R 39/91
    Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob das FG seine Entscheidung innerhalb der 14-Tage-Frist des § 104 Abs. 2 FGO getroffen hat, welche Folgen eine eventuelle verspätete Beschlußfassung hätte sowie ferner, ob in der verspäteten Übergabe eines rechtzeitig beschlossenen Urteils - für sich gesehen - ein Verfahrensfehler zu erblicken wäre (vgl. BFH-Urteil vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398).
  • BFH, 07.10.1998 - II B 43/98

    Urteil; Zustellung

    a) Es ist bereits höchstrichterlich geklärt, daß die Beteiligten einen Anspruch darauf haben, daß ihnen die nach § 104 Abs. 2 FGO bzw. gemäß dem wortgleichen § 116 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Geschäftsstelle übergebene Urteilsformel auf Anfrage bekanntzugeben ist (so BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187, sowie Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 24. Juni 1971 I CB 4.69, BVerwGE 38, 220).

    Ferner ist höchstrichterlich geklärt, daß bei Zustellung des Urteils an Verkündungs Statt gemäß § 104 Abs. 2 FGO entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO nur die Urteilsformel binnen zweier Wochen nach der mündlichen Verhandlung bei der Geschäftsstelle niederzulegen ist (so BFH-Urteile vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232, sowie BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187), und daß es einen Verfahrensmangel darstellt, wenn dies nicht geschieht, dieser Mangel aber weder eine Revision noch deren Zulassung begründen kann, solange nicht dargetan oder sonst erkennbar ist, daß die Urteilsformel bei fristgemäßer Niederlegung anders als im zugestellten Urteil gelautet hätte (so BFH-Urteil vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, sowie BVerwG-Beschluß vom 24. April 1970 I B 129.67, NJW 1970, 2132).

    Weiter ist höchstrichterlich geklärt, daß für das Abfassen der Urteilsgründe noch einmal fünf Monate zur Verfügung stehen (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27. April 1993 GmS-OGB 1/92, NJW 1993, 2603, sowie BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187), bevor ein Urteil als nicht mehr mit Gründen versehen zu gelten hat.

  • BFH, 12.03.2004 - VII B 239/02

    Niederlegung des Urteils bei der Geschäftsstelle

    Jedoch hat der BFH in Fortführung jenes Beschlusses bereits mehrfach ausgesprochen, dass in diesem Falle die Fünf-Monats-Frist mit dem Ablauf des Tages beginne, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung entsprechend § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO der Geschäftsstelle übergeben worden ist, spätestens jedoch mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach dieser Vorschrift bzw. nach § 104 Abs. 2 FGO hätte übergeben werden müssen (BFH-Urteile vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187; vom 21. August 1997 V R 30/97, BFH/NV 1998, 589, und vom 7. Juli 1999 VIII R 81/98, BFH/NV 1999, 1626; BFH-Beschluss vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177; Senatsurteil vom 13. August 1998 VII R 30/98, BFH/NV 1999, 208).
  • BFH, 18.04.1996 - V R 25/95

    Überschreitung der Fünf-Monate-Frist für Übergabe eines vollständig abgefaßten

    Den vom GmS-OGB entwickelten Rechtsgrundsätzen schließt sich der erkennende Senat - wie zuvor andere Senate des Bundesfinanzhofs (- BFH -, Urteile vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187; vom 23. August 1994 VI R 33/94, BFH/NV 1995, 239, m. w. N.) - für die Auslegung der entsprechenden Vorschriften der Finanzgerichtsordnung an.
  • BFH, 07.07.1999 - VIII R 81/98

    Refinanzierungszinsen - Werbungskosten - Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für den hier zu entscheidenden Fall der Zustellung des Urteils an Stelle einer Verkündung mit der Maßgabe, daß die Frist nicht mit der Verkündung, sondern mit der tatsächlichen Übergabe der unterschriebenen Urteilsformel, spätestens aber mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle gemäß § 104 Abs. 2, 2. Halbsatz FGO zu übergeben gewesen wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187; in BFH/NV 1998, 589).
  • BFH, 26.02.1998 - III B 214/96

    Grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserforderis - Klärungsbedürftigkeit -

    Da das Urteil ausweislich der FG-Akten jedenfalls innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Abschluß der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187) der Geschäftsstelle übergeben worden ist, hat die Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist keine prozessualen Folgen (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 104 FGO Rz. 34, m.w.N.; BFH-Entscheidungen vom 21. Januar 1972 VI B 118/70, Steuerrechtsprechung in Karteiform, Finanzgerichtsordnung, § 104, Rechtsspruch 6, Neue Juristische Wochenschrift 1972, 1592; vom 22. Februar 1980 VI R 132/79, BFHE 130, 126, BStBl II 1980, 398, und vom 14. März 1990 X R 52/88, BFH/NV 1991, 49).
  • BFH, 17.09.1997 - II R 37/96
    Da es jedoch in diesen Fällen an einer Verkündung des Urteils fehlt, beginnt nach der Rechtsprechung des Senats die Frist von fünf Monaten hier mit dem Ablauf des Tages, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung (§ 105 Abs. 4 Satz 2 FGO ) tatsächlich der Geschäftsstelle übergeben wurde, spätestens mit Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre (vgl. Senatsentscheidung vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187 , m.w.N.).
  • BFH, 21.08.1997 - V R 30/97

    Alsbaldige Niederlegung des Tatbestands, der Entscheidungsgründe nach Verkündung

    Die Frist von fünf Monaten beginnt in diesem Fall mit dem Ablauf des Tages, an dem das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 105 Abs. 4 Satz 2 FGO) tatsächlich der Geschäftsstelle übergeben wurde, spätestens mit dem Ablauf desjenigen Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle nach § 104 Abs. 2 FGO zu übergeben gewesen wäre, d. h. nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO (BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187).
  • BFH, 18.10.1999 - IX R 28/99

    Zulassungsfreie Revision; Entscheidung ohne Gründe

    Geschieht dies nicht, gilt ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i.S. des § 138 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung, der § 105 Abs. 4 FGO entspricht, als nicht mit Gründen versehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187).
  • BFH, 25.03.1998 - XI R 41/97

    Pflicht zur vollständig abgefassten Übergabe eines bei der Verkündung noch nicht

    Geschieht dies nicht, gilt ein bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßtes Urteil i. S. des § 138 Nr. 6 der Verwaltungsgerichtsordnung, der § 105 Abs. 4 FGO entspricht, als nicht mit Gründen versehen (vgl. BFH-Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91, BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187).
  • BFH, 17.01.1996 - II R 88/94

    Revisibilität von landesrechtlichen Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts -

    Auf die Revision der Klägerin hob der Bundesfinanzhof (BFH) durch Urteil vom 10. November 1993 II R 39/91 (BFHE 172, 404, BStBl II 1994, 187) wegen Vorliegens eines absoluten Revisionsgrundes gemäß § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das FG-Urteil auf.
  • BFH, 08.11.1996 - I B 56/96

    Umdeutung einer Nichtzulassungsbeschwerde in eine zulassungsfreie Revision

  • BFH, 25.08.1997 - V R 31/97

    Alsbaldige Niederlegung des Urteils im Falle der Zustellung des Urteils an

  • BFH, 17.05.1995 - II R 98/94

    Nichtzustellung eines ordnungsgemäß schriftlich begründeten Urteils als

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