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   BFH, 15.02.1989 - II R 4/86   

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https://dejure.org/1989,7669
BFH, 15.02.1989 - II R 4/86 (https://dejure.org/1989,7669)
BFH, Entscheidung vom 15.02.1989 - II R 4/86 (https://dejure.org/1989,7669)
BFH, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - II R 4/86 (https://dejure.org/1989,7669)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bemessung der Grunderwerbsteuer eines Grundstücks bei Annahme einer Gesamtgegenleistung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 20.02.1968 - II 150/64
    Auszug aus BFH, 15.02.1989 - II R 4/86
    Ist die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises für Grundstück und Gebäude nebst Inventar anzunehmen, ist dieser entsprechend der vom Senat anerkannten Verhältnisrechnung (vgl. BFH-Urteil vom 20. Februar 1968 II 150/64, BFHE 91, 494) auf das Grundstück nebst Gebäude einerseits und das übernommene Inventar andererseits aufzuteilen.
  • BFH, 25.07.1979 - II R 105/77

    Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen"Kaufvertrag" und einen

    Auszug aus BFH, 15.02.1989 - II R 4/86
    Der Annahme eines einheitlichen Verkaufs mehrerer Sachen zu einem Gesamtpreis steht es dabei nicht entgegen, daß über den Verkauf mehrere Vertragsurkunden errichtet werden (vgl. zum sog. einheitlichen Vertrag das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25. Juli 1979 II R 105/77, BFHE 128, 544, BStBl II 1980, 11, 13), wenn auf Grund der in diesen Verträgen getroffenen Preisvereinbarungen eine Zuordnung der Preise zu einzelnen verkauften Sachen nicht möglich und auch nicht ernstlich gewollt ist.
  • BFH, 21.12.1981 - II R 124/79

    Zur Grunderwerbsteuer, wenn Grundstückskaufvertrag und Gebäudeerrichtungsvertrag

    Auszug aus BFH, 15.02.1989 - II R 4/86
    Denn wenn der Verkaufsgegenstand (Kaufsache) trotz Vorliegens mehrerer Verträge und unterschiedlicher Vertragsparteien ein einheitlicher sein kann (vgl. BFH-Urteil vom 21. Dezember 1981 II R 124/79, BFHE 135, 217, BStBl II 1982, 330 mit Hinweisen auf die zivilrechtliche Rechtsprechung), können auch umgekehrt die in den Einzelverträgen vereinbarten Kaufpreise eine einheitliche Gesamtgegenleistung darstellen, wenn die abgegebenen Willenserklärungen sämtlich auf die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises gerichtet sind.
  • BFH, 03.06.2020 - II B 54/19

    Keine Grunderwerbsteuer für den Erwerb von Zubehör; Bestimmtheit des gesetzlichen

    Ob in diesem Sinne ein Gesamtkaufpreis vereinbart ist, ist durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarung erkennbar gewordenen Interessen der Vertragsschließenden, zu ermitteln (vgl. BFH-Urteile vom 15.02.1989 - II R 4/86, BFH/NV 1990, 394, und in BFH/NV 1998, 1527, unter II.2.).
  • FG Bremen, 12.10.2005 - 2 K 3/05

    Grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage für im Rahmen eines Unternehmenskaufs

    Auch der BFH habe einen einheitlichen Vertrag in einem Fall angenommen, in dem auf Erwerberseite verschiedene Personen beteiligt gewesen seien: BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 392.

    Denn wenn der Verkaufsgegenstand trotz Vorliegens mehrerer Verträge und unterschiedlicher Vertragsparteien ein einheitlicher sein kann, können auch umgekehrt die in den Einzelverträgen vereinbarten Kaufpreise eine einheitliche Gesamtgegenleistung darstellen, wenn die abgegebenen Willenserklärungen sämtlich auf die Vereinbarung eines Gesamtkaufpreises gerichtet sind (BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 394, m. w. N.).

    Im Einzelfall ist die Entscheidung zu treffen durch Auslegung der abgeschlossenen Verträge (§§ 133, 157 BGB ) unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihres Zustandekommens und der durch die Vereinbarungen erkennbar gewordenen Interessen der Vertragschließenden (BFH-Urteile vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 394; vom 17. Juni 1998 II R 35/96, BFH/NV 1998, 1527 ).

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Unternehmen im Ganzen erworben wird (vgl. BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, a. a. O.).

  • BFH, 05.01.2007 - II B 31/06

    NZB: Verfahrensmangel

    Das FG ist schließlich auch nicht von dem BFH-Urteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86 (BFH/NV 1990, 394) abgewichen, wonach es für das Vorliegen einer Gesamtgegenleistung nicht erforderlich ist, dass an jedem der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte jeweils dieselben Parteien beteiligt sind.
  • BFH, 17.06.1998 - II R 35/96

    Anteilsübertragung - Time-sharing-Verfahren - Firmenwert - Grundbesitzanteil -

    Sollte die Prüfung ergeben, daß aufgrund des Vertrages vom 5. Februar 1992 neben den Miteigentumsanteilen an den Grundstücken weitere Gegenstände auf die Erwerberin übergegangen sind, ist durch Auslegung des Vertrages (§§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches --BGB--; vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Februar 1989 II R 4/86, BFH/NV 1990, 392, 393) zu prüfen, ob die Vertragschließenden für den Übergang der Sachgesamtheit eine --verhältnismäßig aufzuteilende-- Gesamtgegenleistung (vgl. Senatsentscheidung vom 22. November 1995 II R 26/92, BFHE 179, 177, BStBl II 1996, 162, 165) oder Einzelpreise vereinbart haben.
  • FG Schleswig-Holstein, 09.09.2020 - 3 K 8/20

    Firmenwert als wertbeeinflussender Faktor eines Geschäftsgrundstücks

    Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein Unternehmen im Ganzen erworben wird (BFH, Urteil vom 15.02.1989, II R 4/86, BFH/NV 1990, 394; Pahlke, GrEStG, 6. Auflage, § 8 Rz. 34 ff.; Boruttau, GrEStG, 19. Auflage, § 9 Rz. 117).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 12.03.2003 - 3 (1) K 280/01

    Auslegung eines Kaufvertrages: Gesamtkaufpreis oder Einzelpreise?; Aufteilung auf

    Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Unternehmen im Ganzen erworben wird (BFH, Urt. v. 15.02.1989 - II R 4/86 - BFH/NV 1990, S. 392; Sack, a. a. O., § 9 Rz. 124 i. V. m. Rz. 547 ff.).
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