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   BFH, 02.03.2005 - II R 43/03   

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BFH, 02.03.2005 - II R 43/03 (https://dejure.org/2005,1206)
BFH, Entscheidung vom 02.03.2005 - II R 43/03 (https://dejure.org/2005,1206)
BFH, Entscheidung vom 02. März 2005 - II R 43/03 (https://dejure.org/2005,1206)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    ErbStG § 14 Abs. 1, § 16

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    ErbStG § 14 Abs. 1, § 16
    Berücksichtigung des Letzterwerbs bei aufeinanderfolgenden Erwerbsvorgängen mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden persönlichen Freibetrag

  • Simons & Moll-Simons

    ErbStG § 14 Abs. 1, § 16

  • Judicialis

    ErbStG § 14 Abs. 1; ; ErbStG § 16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ErbStG § 14 Abs. 1 § 16
    Persönlicher Freibetrag bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

  • datenbank.nwb.de

    Persönlicher Freibetrag bei der Berücksichtigung früherer Erwerbe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mehrere Vorschenkungen ? Weitere Schenkung nach Ablauf von zehn Jahren seit der ersten Vorschenkung ? Zweck der Zusammenrechnungsregelung ? Berechnung der Höhe des Freibetrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Schenkungsteuer bei Schenkungsketten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schenkungsteuer bei Schenkungsketten

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Berücksichtigung früherer Erwerbe nach dem Erbschaftssteuergesetz; Berechnung der Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer für den letzten Erwerb unter Beachtung des persönlichen Freibetrages; Anforderungen an die steuermindernde Wirkung des vollen Freibetrages; ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Schenkungsteuer - Persönlicher Freibetrag bei Vorerwerben

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 14 Abs 1 S 1, ErbStG § 19 Abs 1, ErbStG § 16
    Anrechnung; Freibetrag; Schenkungsteuer; Vorschenkung; Zehnjahreszeitraum

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 209, 153
  • NJW 2005, 3312 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1244
  • BB 2005, 1552
  • DB 2005, 1501
  • BStBl II 2005, 728
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 09.07.2009 - II R 55/08

    "Tatsächlich für die früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer" i.S. des § 14 Abs.

    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI/3418, 69, zu § 14; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1977 II R 98/76, BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664; vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522; vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316; vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 14. Januar 2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteile in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, und in BFH/NV 2009, 1204).

    Der Gesetzgeber wollte durch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG lediglich unbillige Folgen für Steuerpflichtige vermeiden, die sich durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze bei einem Übergang zu neuem Recht ergeben können (BFH-Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).

    Die fiktive Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG berechnet sich unter Berücksichtigung der in den BFH-Urteilen in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, und vom 31. Mai 2006 II R 20/05 (BFH/NV 2006, 2260) dargelegten Grundsätze wie folgt:.

  • FG Münster, 12.10.2017 - 3 K 1625/15

    Schenkungsteuer - Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei Zusammenfassung

    Hintergrund der veränderten Berechnung der anrechenbaren Steuer war, dass laut Urteil des BFH vom 02.03.2005 II R 43/03 (BStBl. II 2005, 728) bei Berücksichtigung früherer Erwerbe gemäß § 14 ErbStG die Schenkungsteuer für den letzten Erwerb so zu berechnen ist, dass sich der dem Steuerpflichtigen zum Zeitpunkt dieses Erwerbs zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht ist, und dass der Beklagte dieses Urteil nach dem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2005 in allen noch offenen Fällen - so auch im Fall des Klägers - anzuwenden hatte.

    Gegen die abweisenden Einspruchsentscheidungen vom 03.08.2011 wandte sich der Kläger mit Klagen in den Verfahren 3 K 3111 und 3114/11 Erb, mit denen er die Auffassung vertrat, dass die Neuberechnung der Schenkungsteuer für den Erwerb vom 00.00.2000 durch den Beklagten bei Ermittlung der Abzugssteuer gemäß § 14 ErbStG für die nachfolgenden Erwerbe in unzutreffender Anwendung der BFH - Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03 und vom 09.07.2009 II R 55/08 erfolgt sei.

    Die durch das BFH - Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03 geänderte Rechtslage könne nicht rückwirkend über deren Berücksichtigung im Rahmen der Anrechnungsvorschrift des § 14 ErbStG zum Nachteil des Klägers Eingang in die Steuerfestsetzung für einen nachfolgenden Erwerb finden.

    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Soweit derartige Änderungen dazu führen, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG anzurechnende Steuer niedriger ausfällt als die für den Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer, stellt § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG sicher, dass der Steuerpflichtige für den Letzterwerb insoweit keine Steuer zahlt, als er für einen Vorerwerb bereits Steuer in (mindestens) dieser Höhe zu entrichten hatte (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Denn bei den hier streitigen Nachfolgeerwerben in 2006 und 2007 war das Urteil vom 02.03.2005 (a. a. O.) bekannt.

  • BFH, 03.11.2010 - II R 65/09

    Besteuerung des Letzterwerbs bei mehreren Erwerben eines Nacherben vom Vorerben -

    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).
  • FG Münster, 23.10.2014 - 3 K 265/12

    Übertragung von Versicherungen

    Dies ergebe sich bei Anwendung der Richtlinienanweisungen gemäß H 70 Abs. 4, Beispiel Nr. 2 Erbschaftsteuerrichtlinien (ErbStR) und werde auch durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 02.03.2005 II R 43/03 (BStBl. II 2005, 728) bestätigt.

    Dabei ist zur Ermittlung der fiktiven Steuer gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG nur der Freibetrag abzuziehen, den der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; Urteil vom 18.05.2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung).

    Die Vorschrift trifft lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den jeweils letzten Erwerb innerhalb eines Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Mit der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG wollte der Gesetzgeber dabei unbillige Folgen für diejenigen Steuerpflichtigen vermeiden, die sich insbesondere durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze ergeben können (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.).

    Denn der Anrechnungsbetrag gemäß Bescheid vom 10.08.2004 ist unter Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 02.03.2005 (a.a.O.) unzutreffend ermittelt (keine Hinzurechnung eines "wiederauflebenden Freibetrags") und deshalb die Steuer in diesem Bescheid zu hoch festgesetzt worden.

  • BFH, 14.01.2009 - II R 48/07

    Korrektur der Mehrsteuer aufgrund eines Progressionssprungs (Überprogression)

    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BTDrucks VI/3418, 69 zu § 14; Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. März 1977 II R 98/76, BFHE 122, 330, BStBl II 1977, 664; vom 17. April 1991 II R 121/88, BFHE 164, 107, BStBl II 1991, 522; vom 30. Januar 2002 II R 78/99, BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316, und vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, m.w.N.).

    Dem Regelungsziel des § 14 ErbStG lässt sich entnehmen, dass Erwerbe außerhalb des zu beurteilenden Zehnjahreszeitraums keinen Einfluss auf die Höhe der Steuer für den Letzterwerb haben, d.h. den Steuersatz nicht mehr erhöhen und nicht zum Ausschluss der (einmaligen) Gewährung des Freibetrags für den nunmehr zu beurteilenden Zehnjahreszeitraum führen dürfen (BFH-Urteile vom 17. November 1977 II R 66/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220; in BFHE 197, 280, BStBl II 2002, 316, und in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728).

  • BFH, 30.01.2013 - II R 38/11

    Verzicht eines Gesellschafters einer GmbH auf ein ihm persönlich zustehendes

    Während des Revisionsverfahrens berechnete das FA die gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für die Vorerwerbe abzuziehenden Steuerbeträge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 2. März 2005 II R 43/03, BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728; vom 31. Mai 2006 II R 20/05, BFH/NV 2006, 2260, und vom 18. Mai 2011 II R 10/10, BFH/NV 2011, 2063, Rz 26) neu und setzte demgemäß die Schenkungsteuer durch Änderungsbescheide vom 13. Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. auf jeweils 22.081,16 EUR und gegenüber der Klägerin zu 2. auf 23.781,21 EUR herab.
  • BFH, 22.07.2020 - II R 42/17

    Keine Steueranrechnung im Billigkeitswege wegen Aufgabe der Rechtsprechung zur

    Die tatsächlich für diese Vorerwerbe zu entrichtende Steuer nach § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG berechnete es mit X DM/X EUR (Vorerwerb 2000) und X EUR (Vorerwerb 2005), d.h. insgesamt mit X EUR, da der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung zur "Überprogression" mit Urteil vom 02.03.2005 - II R 43/03 (BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728) aufgegeben hatte.

    Die Umsetzung des BFH-Urteils in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728 durch die Finanzbehörden habe zu einer Änderung der Berechnung der fiktiven Abzugssteuer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG geführt, die auch für die anschließenden Erwerbe des Klägers gelten müsse.

    Die Rechtswidrigkeit der Festsetzung beruht zwar auf einer Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 ErbStG, die mit der früheren Rechtsprechung des BFH im Einklang stand und von der der BFH erst nach Bestandskraft des Bescheids mit seinem Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728 ausdrücklich abgekehrt ist.

  • FG Nürnberg, 25.06.2015 - 4 K 114/14

    Änderung eines bestandskräftigen Schenkungsteuerbescheid nach Änderung des

    Die von der Vorschrift angeordnete Zusammenrechnung gewährleistet, dass die Freibeträge innerhalb des zehnjährigen Zusammenrechnungszeitraums nur einmal zur Anwendung gelangen und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt (vgl. BT-Drs VI/3418, 69, zu § 14; BFH-Urteile vom 30.03.1977 II R 98/76, BStBl II 1977, 664; vom 17.04.1991 II R 121/88, BStBl II 1991, 522; vom 30.01.2002 II R 78/99, BStBl II 2002, 316; vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728; vom 14.01.2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204, und vom 09.07.2009 II R 55/08, BStBl II 2009, 969).

    Die Vorschrift enthält lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (BFH-Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728, und vom 14.01.2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Der Gesetzgeber wollte durch § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG lediglich unbillige Folgen für Steuerpflichtige vermeiden, die sich durch für sie günstige Rechtsänderungen wie höhere Freibeträge oder niedrigere Steuersätze bei einem Übergang zu neuem Recht ergeben können (BFH-Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728).

  • BFH, 31.05.2006 - II R 20/05

    SchSt: Erhöhung der Freibeträge zwischen Vorerwerb und Letzterwerb

    Das FG hat bei seiner Entscheidung das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 2. März 2005 II R 43/03 (BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728) noch nicht berücksichtigen können.

    Vielmehr ist der Freibetrag bei der Ermittlung des Anrechnungsbetrags nur in der Höhe abzuziehen, in der ihn der Steuerpflichtige innerhalb von zehn Jahren vor dem letzten Erwerb tatsächlich für Erwerbe von derselben Person verbraucht hat (BFH-Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728, unter II.1.a am Ende).

    Dies gilt nicht nur dann, wenn die Kette der Vorerwerbe über den Zehn-Jahres-Zeitraum hinaus reicht (so der Sachverhalt im BFH-Urteil in BFHE 209, 153, BStBl II 2005, 728), sondern auch, wenn sämtliche Erwerbe innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Letzterwerb stattgefunden haben.

  • FG Münster, 13.09.2012 - 3 K 1019/10

    Freibetragsänderung innerhalb des Zehnjahreszeitraums

    Die Hinzurechnung eines wiederauflebenden Freibetrags bei Schenkungen über zehn Jahre hinaus entfalle (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl. II 2005, 728; gleich lautende Erlasse der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.12.2005 NRW S 3802 - I -VA 2).

    Die Vorschrift enthält damit lediglich eine besondere Anordnung für die Berechnung der Steuer, die für den letzten Erwerb innerhalb des Zehnjahreszeitraums festzusetzen ist (vgl. BFH, Urteil vom 09.07.2009, a. a . O., unter Hinweis auf BFH, Urteile vom 02.03.2005 II R 43/03, BStBl II 2005, 728 und vom 14.01.2009 II R 48/07, BFH/NV 2009, 1204).

    Die Berücksichtigung eines wiederauflebenden Freibetrags in Höhe von 90.000 DM ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteil vom 02.03.2005, a. a. O.) nicht möglich.

  • BFH, 12.01.2011 - II R 30/09

    Fortbestehen der einer GbR erteilten Vollmacht trotz Auflösung der GbR -

  • BFH, 10.05.2006 - II R 71/04

    Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG bei

  • BFH, 12.10.2006 - II R 40/05

    ErbSt: früherer Erwerb i. S. des § 14 Abs. 1 ErbStG; strafbefreiende Erklärung

  • BFH, 26.10.2005 - II R 53/02

    Grundstücksschenkung: rückwirkendes Entfallen der Steuer

  • BFH, 08.03.2006 - II R 10/05

    Berechnung der Steuer für einen späteren Erwerb unter Berücksichtigung eines mit

  • BFH, 18.05.2011 - II R 10/10

    Erwerb eines Anteils an einer nicht in das Handelsregister eingetragenen

  • FG Köln, 23.04.2009 - 9 K 47/07

    Anrechnung von Schenkungsteuer im Rahmen der Berücksichtigung früherer Erwerbe

  • FG Münster, 13.03.2008 - 3 K 1919/05

    Berücksichtigung der bestandskräftig zu hoch festgesetzten Schenkungsteuer auf

  • BFH, 27.08.2008 - II R 19/07

    Gemischte teils unmittelbare, teils mittelbare Schenkung eines Grundstücks im

  • BFH, 08.03.2006 - II R 29/05

    ErbSt: Belastung früherer Schenkung mit nicht abziehbarer Belastung

  • FG Düsseldorf, 14.10.2009 - 4 K 186/09

    Hinzurechnung von Zuwendungen des Vorerben nach Antragstellung gemäß § 7 Abs. 2

  • FG Düsseldorf, 17.10.2007 - 4 K 2493/06

    Zutreffende Berücksichtigung des Anrechnungsbetrags für Vorerwerbe in einem

  • BFH, 08.03.2006 - II R 73/04

    ErbSt: Belastung früherer Schenkung mit nicht abziehbarer Belastung

  • FG Baden-Württemberg, 24.10.2003 - 9 K 450/99

    Berechnung der fiktiven Abzugssteuer bei der Anrechnung früherer Erwerbe nach §

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