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   BFH, 24.04.1996 - II R 43/93   

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https://dejure.org/1996,31193
BFH, 24.04.1996 - II R 43/93 (https://dejure.org/1996,31193)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1996 - II R 43/93 (https://dejure.org/1996,31193)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1996 - II R 43/93 (https://dejure.org/1996,31193)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 124, AO 1977 § 157, AO 1977 § 231
    Aussetzung der Vollziehung; Bekanntgabemangel; Zahlungsverjährung

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OVG Niedersachsen, 18.09.2003 - 9 LB 92/03

    Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich der Herstellung eines

    Keine Unterbrechung der Verjährung tritt deshalb z.B. ein, wenn der Vollstreckungsaufschub dem Vollstreckungsschuldner nicht mitgeteilt worden ist (BFH, Urt. v. 23.4.1991 - VII R 37/90 - BFHE 164, 392 = BStBl II 1991, 742 = BB 1991, 1922), wenn der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung dem Adressaten nicht zugegangen ist (BFH, Urt. v. 22.7.1999 - V R 44/98 - BStBl II 1999, 749) oder wenn die Steuerbehörde lediglich vor Erlass des Steuerbescheides angekündigt hat, dessen Vollziehung später auszusetzen ( BFH, Urt. v. 14.4.1996 - II R 43/93 - n.v.).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 37/93

    Rechtmäßigkeit einer Steuerfestsetzung mit Eintritt der Zahlungsverjährung

    Anmerkung: Am selben Tag erging ein weiteres Urteil (Az: II R 43/93) mit im wesentlichen gleicher Begründung.
  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d.

    Es kann ihm bei dieser Verfahrenskonstellation prozessrechtlich nicht verwehrt sein, mit der Klage die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Herstellungsbeitragsbescheides in Gestalt des Änderungsbescheides geltend zu machen und sich insoweit auch auf Zahlungsverjährung zu berufen (vgl. BFH, Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93 zitiert nach juris).

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).

  • VG Cottbus, 11.09.2012 - 6 K 247/09

    Wasseranschlussbeitrag

    Keine Unterbrechung der Verjährung tritt deshalb z.B. ein, wenn der Vollstreckungsaufschub dem Vollstreckungsschuldner nicht mitgeteilt worden ist (BFHE 164, Seite 392 = BStBl II 1991, Seite 742 = BB 1991, Seite 1922), wenn der Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung dem Adressaten nicht zugegangen ist ( BFH , BStBl II 1999, Seite 749) oder wenn die Steuerbehörde lediglich vor Erlass des Steuerbescheides angekündigt hat, dessen Vollziehung später auszusetzen ( BFH , Urt. v. 14.4. 1996 - II R 43/93).
  • BVerwG, 08.03.2000 - 11 B 69.99

    Beschwerde eines Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision wegen

    Die Beschwerde rügt zunächst, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs weiche von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ab, wonach eine Zahlungsverjährung zur Erledigung der Hauptsache führe (BFH, Urteile vom 26. April 1990 - V R 90/87 - BFHE 160, 348 und vom 24. April 1996 - II R 43/93).
  • FG Hamburg, 06.08.2001 - I 200/01

    Unterlassene oder erfolglose Mitteilung an den Vollstreckungsschuldner über

    Die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für den konkreten Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93 - n.v. / juris Nr. : STRE965069060).
  • VG Meiningen, 18.01.2019 - 1 K 317/16

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch die Aussetzung der Vollziehung

    Dementsprechend erfordert die Aussetzung der Vollziehung nicht nur eine irgendwie nach außen geartete Verlautbarung, sondern sie bedarf zu ihrer Wirksamkeit und damit verjährungsunterbrechenden Wirkung nach im Steuerrecht unumstrittener Rechtsauffassung des tatsächlichen Zugangs dieses Verwaltungsaktes bei dem Adressaten (vgl. BFH, Beschluss vom 18.11.2003 a. a. O., Beschluss vom 25.02.2004 - I 34/02 und Beschluss vom 21.06.2010 - VII R 27/08 sowie Urteil vom 24.04.1996 - II R 43/93, Urteil vom 24.04.1996 - II R 37/93 und Urteil vom 14.01.1997 - VII R 66/96, jeweils zitiert nach juris).".
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