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   BFH, 15.12.2010 - II R 45/08   

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https://dejure.org/2010,1411
BFH, 15.12.2010 - II R 45/08 (https://dejure.org/2010,1411)
BFH, Entscheidung vom 15.12.2010 - II R 45/08 (https://dejure.org/2010,1411)
BFH, Entscheidung vom 15. Dezember 2010 - II R 45/08 (https://dejure.org/2010,1411)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • openjur.de

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung; Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 1 Abs 3, FGO § 121 S 1, FGO § 68 S 1, FGO § 127
    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • Bundesfinanzhof

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 3 GrEStG 1997, § 121 S 1 FGO, § 68 S 1 FGO, § 127 FGO
    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung

  • rewis.io

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • ra.de
  • rewis.io

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung - Erlass eines Änderungsbescheids während des Revisionsverfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anfall von Grunderwerbssteuer bei mittelbarer Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft trotz anschließender Veräußerung der Anteile durch zum selben Konzern gehörende Unternehmen

  • datenbank.nwb.de

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anfall von Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    GrESt bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfall von Grunderwerbssteuer bei mittelbarer Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft trotz anschließender Veräußerung der Anteile durch zum selben Konzern gehörende Unternehmen

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mittelbare Anteilsvereinigung und anschließende Anteilsveräußerung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung trotz anschließender Anteilsveräußerung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer bei mittelbaren und unmittelbaren Anteilsvereinigungen

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ärgernisse bei der Grunderwerbsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 218
  • DNotZ 2011, 743
  • NZM 2011, 826
  • BB 2011, 469
  • BB 2011, 739
  • DB 2011, 457
  • BStBl II 2012, 292
  • NZG 2011, 680
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (17)

  • BFH, 09.04.2008 - II R 39/06

    Anteilsvereinigung bei lediglich mittelbarer Beteiligung an grundbesitzender

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile an einer Gesellschaft als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (BFH-Urteile vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408, und vom 9. April 2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529).

    Die Tatbestände des § 1 Abs. 3 GrEStG behandeln denjenigen, der Alleingesellschafter einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft wird bzw. geworden ist, so, als gehörten ihm die Grundstücke, die dieser Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen sind (BFH-Urteile vom 20. Oktober 1993 II R 116/90, BFHE 172, 538, BStBl II 1994, 121, und in BFH/NV 2008, 1529).

    Bei dieser Gesetzesänderung handelt es sich um eine bloße Klarstellung (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 1529).

  • BFH, 15.01.2003 - II R 50/00

    Anteilsübertragung bei demselben Alleingesellschafter

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger ist grunderwerbsteuerrechtlich nicht ausgeschlossen (BFH-Urteil vom 15. Januar 2003 II R 50/00, BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320).

    Grunderwerbsteuerrechtlich maßgebend ist die zivilrechtliche Selbständigkeit von Beteiligungsgesellschaften (BFH-Urteil in BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320).

    Selbst wenn die Voraussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschrift erfüllt sind, nämlich wenn in § 1 Abs. 1, 2 oder 3 GrEStG bezeichnete Rechtsvorgänge aufeinander folgen und Erwerberidentität besteht (vgl. BFH-Urteile in BFHE 200, 430, BStBl II 2003, 320, unter II.4., und vom 31. März 2004 II R 54/01, BFHE 205, 314, BStBl II 2004, 658, unter II.3.b), bleibt die Besteuerung des ersten Rechtsvorgangs unberührt.

  • BFH, 30.06.2010 - II R 60/08

    Bewertung eines Lebensmittelmarktes als Warenhaus - Verfassungsmäßigkeit der

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden und aufzuheben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269; vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828; vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215).

    Die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen bilden nach wie vor die Grundlage für die Entscheidung des BFH; sie fallen durch die Aufhebung der Vorentscheidung nicht weg, weil das finanzgerichtliche Verfahren nicht an einem Verfahrensmangel leidet (BFH-Urteile vom 15. März 2007 II R 5/04, BFHE 215, 540, BStBl II 2007, 472, und in BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897).

  • BFH, 27.04.1966 - II 5/62
    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Aus dem von der Klägerin angeführten BFH-Urteil vom 27. April 1966 II 5/62 (BFHE 86, 406) ergibt sich nichts anderes.

    Es bedarf danach keiner Prüfung, ob an der Rechtsprechung des BFH im Urteil in BFHE 86, 406 für die dort entschiedene Fallgestaltung festgehalten werden könnte.

  • BFH, 12.01.1994 - II R 130/91

    Keine Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile einer grundbesitzenden

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Gegenstand der Besteuerung ist dabei nicht der Erwerb der Anteile an einer Gesellschaft als solcher, sondern die durch ihn begründete eigenständige Zuordnung der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke (BFH-Urteile vom 12. Januar 1994 II R 130/91, BFHE 173, 229, BStBl II 1994, 408, und vom 9. April 2008 II R 39/06, BFH/NV 2008, 1529).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.10.2000 - III 817/98

    Grunderwerbsteuer bei mittelbarer Anteilsvereinigung

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Ebenfalls zu Unrecht beruft sich die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 5. November 2002 II R 86/00 (BFH/NV 2003, 344) und die diesem Urteil zugrunde liegende Vorentscheidung (Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 18. Oktober 2000 III 817/98, EFG 2001, 227).
  • BFH, 30.03.1988 - II R 81/85

    Grunderwerb - Übertragung aller Anteile an einer Gesellschaft - Übertragung von

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Wie der BFH bereits entschieden hat, können auch bei Bestehen einer Organschaft eine nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 GrEStG steuerbare Anteilsvereinigung und eine gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegende Anteilsübertragung aufeinander folgen, ohne dass sich dadurch an der Steuerbarkeit der beiden Vorgänge etwas ändert (BFH-Urteil vom 30. März 1988 II R 81/85, BFHE 153, 239, BStBl II 1988, 682).
  • BFH, 09.12.2009 - II R 33/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand: Überprüfbarkeit der Gegenleistung im

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Aus der Rechtsprechung, nach der bei einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen dem Vertrag über den Kauf eines unbebauten Grundstücks und dem Vertrag über die Bebauung des Grundstücks das Grundstück mit dem noch zu errichtenden Gebäude den Gegenstand des Erwerbs bildet (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838, m.w.N.), lässt sich ebenfalls nicht folgern, dass die mittelbare Vereinigung der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft in einer Hand dann nicht der Grunderwerbsteuer unterliegt, wenn sich daran eine Veräußerung dieser Anteile anschließt.
  • BFH, 12.02.2009 - V R 61/06

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Betriebs einer Pferdezucht

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden und aufzuheben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269; vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828; vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215).
  • BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07

    Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und

    Auszug aus BFH, 15.12.2010 - II R 45/08
    Da während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid ergangen ist, der nach § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Gegenstand des Verfahrens geworden ist, ist das Urteil des FG gegenstandslos geworden und aufzuheben (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 17. Januar 2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269; vom 12. Februar 2009 V R 61/06, BFHE 224, 467, BStBl II 2009, 828; vom 30. Juni 2010 II R 60/08, BFHE 230, 78, BStBl II 2010, 897, und vom 22. Juli 2010 IV R 29/07, BFHE 230, 215).
  • BFH, 15.03.2007 - II R 5/04

    Schenkungsteuer bei Zuwendungen an Sportvereine - hinreichende Bestimmtheit eines

  • BFH, 31.03.2004 - II R 54/01

    Gesonderte Feststellung bei der Grunderwerbsteuer

  • BFH, 20.10.1993 - II R 116/90

    Keine erneute Grunderwerbsteuer bei der Vereinigung aller Anteile an einer

  • FG Sachsen, 25.06.2003 - 6 K 1625/00

    Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG; Teilungserklärung und

  • BFH, 22.07.2010 - IV R 29/07

    § 7 Satz 2 GewStG verfassungsgemäß - Vermeidung von Steuerumgehungen -

  • BFH, 05.11.2002 - II R 86/00

    GrESt; Anteilsvereinigung - Untergang von Anteilen durch Anwachsung

  • FG Düsseldorf, 01.08.2007 - 7 K 2203/05

    Steuerbarkeit einer mittelbaren Vereinigung von Gesellschaftsanteilen in einer

  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund des Änderungsbescheids an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, und vom 12. Januar 2011 II R 30/09, BFH/NV 2011, 755).
  • BFH, 11.12.2014 - II R 26/12

    Zurechnung von Grundstücken bei Erwerbsvorgängen nach § 1 Abs. 3 GrEStG

    Ein Grundstück "gehört" der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3 GrEStG, wenn es ihr im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für den nach § 1 Abs. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang aufgrund eines unter § 1 Abs. 1, 2 oder 3 oder nunmehr auch 3a GrEStG fallenden Erwerbsvorgangs grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen ist (BFH-Urteile vom 29. September 2004 II R 14/02, BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.a; vom 19. Dezember 2007 II R 65/06, BFHE 220, 542, BStBl II 2008, 489, unter II.1.b; vom 25. August 2010 II R 65/08, BFHE 231, 239, BStBl II 2011, 225, Rz 14, und vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, Rz 12).

    Umgekehrt folgt daraus, dass ein Grundstück nicht mehr zum Vermögen der Gesellschaft "gehört", wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht bzw. ihr bewertungsrechtlich zuzurechnen ist, es aber vor Entstehung der Steuerschuld Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1, 2, 3 oder 3a GrEStG war (BFH-Urteile in BFHE 207, 59, BStBl II 2005, 148, unter II.1.a, und in BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, Rz 12).

  • BFH, 02.03.2011 - II R 23/10

    Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten

    Das Grunderwerbsteuerrecht lässt eine Zusammenfassung mehrerer nacheinander verwirklichter Rechtsvorgänge nach § 1 Abs. 2a oder Abs. 3 GrEStG zu einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang nicht zu (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, BFH/NV 2011, 709).
  • BFH, 04.03.2015 - II R 19/13

    Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung -

    Einer Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127 FGO bedarf es jedoch nicht, da sich aufgrund der Änderungsbescheide an den zwischen den Beteiligten streitigen Punkten nichts geändert hat (BFH-Urteile vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, und vom 12. Januar 2011 II R 30/09, BFH/NV 2011, 755, und in BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806, Rz 10).
  • BFH, 01.12.2021 - II R 44/18

    Zurechnung von Grundstücken einer Untergesellschaft

    Ein Grundstück "gehört" nicht (mehr) zum Vermögen der Gesellschaft, wenn es zwar noch in ihrem Eigentum steht, es aber vor dem Übergang der Anteile am Gesellschaftsvermögen Gegenstand eines Veräußerungsvorgangs i.S. des § 1 Abs. 1 bis 3a GrEStG war (vgl. BFH-Urteile vom 15.12.2010 - II R 45/08, BFHE 232, 218, BStBl II 2012, 292, Rz 12, und in BFHE 247, 343, BStBl II 2015, 402, Rz 18).
  • FG Nürnberg, 27.03.2014 - 4 K 1355/12

    Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen der Gesellschaft i.S. des § 1 Abs. 3

    (3) Nach den Ausführungen in dem Urteil des BFH vom 15.12.2010 in dem Verfahren II R 45/08 (BStBl. II 2012, 292) gehöre ein Grundstück nicht nur dann i.S.d. § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG zum Vermögen einer Gesellschaft, wenn es im Eigentum der Gesellschaft stehe, sondern maßgeblich sei eine grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung in dem Sinne, dass bei der Gesellschaft, deren Anteile vereinigt werden, in der Vergangenheit ein Tatbestand verwirklicht worden sei, der einen Erwerbsvorgang i.S.d. § 1 GrEStG darstelle, und danach kein erneuter Rechtsträgerwechsel im Sinne dieser Vorschrift von ihr auf einen anderen stattgefunden habe.

    50 (d) Soweit das Finanzamt auf die Begründung in dem BFH-Urteil vom 15.12.2010 II R 45/08 (BStBl. II 2012, 292) verweist, lag dem dortigen Sachverhalt eine Veräußerung von Anteilen an einer grundstücksbesitzenden Gesellschaft im Anschluss an eine Anteilsvereinigung zugrunde, die grunderwerbsteuerrechtliche Zuordnung ging dort von der grundstücksbesitzenden Gesellschaft zunächst auf die dortige Klägerin - bei welcher sich die Anteile vereinigten - und von dieser auf die Erwerberin der Beteiligungen über.

  • BFH, 07.03.2012 - II B 90/11

    Grunderwerbsteuer bei Verschmelzung durch Aufnahme und mehreren

    bb) Wie der BFH mit Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 45/08 (BFHE 232, 218, m.w.N.) entschieden hat, unterliegen mehrere Erwerbsvorgänge, die je für sich einen der in § 1 GrEStG geregelten Steuertatbestände erfüllen, auch dann jeweils der Grunderwerbsteuer, wenn die beteiligten Gesellschaften durch eine Organschaft verbunden sind oder ohne Bestehen einer Organschaft zu einem Konzern gehören und die Erwerbsvorgänge unmittelbar aufeinanderfolgen.
  • FG Schleswig-Holstein, 13.06.2012 - 3 K 125/09

    Befreiung von der Grunderwerbsteuer bei Aufteilung des gesamthänderisch

    Unabhängig davon, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise mit dem Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrsteuer nicht vereinbar ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2012, 292), war die Mutter der Klägerin im Übrigen auch nicht wirtschaftliche Eigentümerin der auf die Töchter übertragenen Grundstücke geblieben.
  • FG Hessen, 04.02.2015 - 5 K 2079/12

    Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung

    Hiermit ist die vom Kläger verfolgte wirtschaftliche Betrachtungsweise im Rahmen eines einheitlichen Vertragswerks nicht vereinbar (BFH-Urteil vom 15.12.2010 II R 45/08, BFH/NV 2011, 709).

    Soweit sich aus dem Urteil des BFH vom 27.04.1966 II 5/62 (BFHE 86, 406) etwas anderes ergibt, stellt das Urteil II R 45/08 (a.a.O.) heraus, dass ein Sonderfall vorgelegen habe, der im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG der damaligen Fassung ausnahmsweise die Anwendung der Grundsätze zum einheitlichen Vertragswerk gerechtfertigt habe.

  • FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15

    Anrechnung der Bemessungsgrundlage eines Vorerwerbs einer Tochtergesellschaft auf

    Mehrere Gesellschaften bilden wegen der grunderwerbsteuerrechtlich maßgebenden zivilrechtlichen Selbständigkeit von Beteiligungsgesellschaften selbst bei organschaftlicher oder Konzernverbindung keine grunderwerbsteuerliche Einheit; eine wirtschaftliche Betrachtungsweise etwa dergestalt, dass die Umstrukturierung eines Konzerns eine Einheit bilde und daher unabhängig von der rechtlichen Gestaltung nur einmal Grunderwerbsteuer auslösen könne, ist mit dem Charakter der Grunderwerbsteuer als Rechtsverkehrssteuer nicht vereinbar (vgl. BFH-Urteil vom 15. Dezember 2010 II R 45/08, BStBl II 2012, 292).
  • OLG Oldenburg, 02.03.2023 - 2 Ss OWi 175/22

    Rechtsmitteleinlegung; hier: Rechtsbeschwerde durch einen, für den Fall des

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