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   BFH, 10.03.2005 - II R 49/03   

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https://dejure.org/2005,8811
BFH, 10.03.2005 - II R 49/03 (https://dejure.org/2005,8811)
BFH, Entscheidung vom 10.03.2005 - II R 49/03 (https://dejure.org/2005,8811)
BFH, Entscheidung vom 10. März 2005 - II R 49/03 (https://dejure.org/2005,8811)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § ... 6b; ; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 15 Abs. 3; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 1; ; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; ; EStG § 18 Abs. 4; ; EStG § 24 Nr. 2; ; ErbStG § 13a; ; ErbStG § 13a Abs. 1; ; ErbStG § 13a Abs. 2; ; ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1; ; FGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b; ; FGO § 126 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    § 13a ErbStG : Keine Begünstigung eines Bankguthabens nebst Rücklage

  • datenbank.nwb.de

    Keine Begünstigung eines aus der Veräußerung einer nicht im Betriebsvermögen gehaltenen mitunternehmerischen Beteiligung entstandenen Bankguthabens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rücklage als Gegenstand eines begünstigten Erwerbs von Betriebsvermögen nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG); Bankguthaben des Erblassers als Betriebsvermögen; Bankguthaben in Kombination mit einer Rücklage als "gesamter Gewerbebetrieb"; Freie Veräußerung einzelner ...

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebsvermögen: Kein § 13a ErbStG auf Bankguthaben und 6b-Rücklage

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ErbStG § 13a Abs 2, ErbStG § 13a Abs 4 Nr 1, EStG 1997 § 6 b
    Betriebsvermögen; Bewertungsabschlag; Erbschaftsteuer; Rücklage; Stille Reserve

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvR 552/91

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die unterschiedliche Belastung von

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Der Kläger missversteht den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, unter C.I.2.b bb), wenn er ihm die Aussage entnimmt, auch der Übergang einzelner Wirtschaftsgüter sei von Verfassungs wegen schutzwürdig.

    Ein Bankguthaben nebst buchmäßiger Rücklage ist weder gemeinwohlgebunden noch gemeinwohlverpflichtet; es unterliegt auch keinen Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern oder aus dem Betriebsverfassungs- oder Wirtschaftsverwaltungsrecht (dazu ebenfalls BVerfGE 93, 165, unter C.I.2.b bb).

  • BFH, 06.10.2004 - IX R 53/01

    Keine Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte einer vermögensverwaltenden KG

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Weder ist der Wortlaut dieser Vorschrift erfüllt noch können sich bei einer im Sonderbetriebsvermögen befindlichen Rücklage, die erst im Falle ihrer Auflösung zu nachträglichen gewerblichen Einkünften nach § 24 Nr. 2 EStG führt, Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten ergeben oder gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer entzogen werden (vgl. dazu umfassend das BFH-Urteil vom 6. Oktober 2004 IX R 53/01, BFHE 207, 466, BStBl II 2005, 383, unter II.2.b, m.w.N.).
  • BFH, 30.03.1989 - IV R 81/87

    1. Die Steuervergünstigungen nach § 6b und §§ 16, 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG sind

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Demgemäß behandelt die Rechtsprechung den Gewinn aus der späteren Auflösung einer aus dem Veräußerungsgewinn gebildeten Rücklage nicht als laufenden Gewinn eines tätigen Gewerbebetriebs, sondern erfasst ihn lediglich über die Sondervorschrift des § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, unter 2., und vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558, unter 4.).
  • BFH, 15.06.2000 - IV B 6/99

    Nachträgliche bekannt gewordene neue Tatsachen

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Die formgerechte Erhebung einer solchen Rüge setzt Darlegungen dazu voraus, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).
  • BFH, 04.02.1982 - IV R 150/78

    Keine Tarifbegünstigung, wenn eine für den Gewinn aus der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Demgemäß behandelt die Rechtsprechung den Gewinn aus der späteren Auflösung einer aus dem Veräußerungsgewinn gebildeten Rücklage nicht als laufenden Gewinn eines tätigen Gewerbebetriebs, sondern erfasst ihn lediglich über die Sondervorschrift des § 24 Nr. 2 EStG als nachträgliche Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Februar 1982 IV R 150/78, BFHE 135, 202, BStBl II 1982, 348, unter 2., und vom 30. März 1989 IV R 81/87, BFHE 156, 208, BStBl II 1989, 558, unter 4.).
  • BFH, 04.03.1992 - II B 201/91

    Behauptung eines nicht protokollierten Beweisantrags genügt nicht

    Auszug aus BFH, 10.03.2005 - II R 49/03
    Die formgerechte Erhebung einer solchen Rüge setzt Darlegungen dazu voraus, warum das FG auch auf der Grundlage seiner materiell-rechtlichen Auffassung die beantragte Beweiserhebung hätte durchführen müssen (BFH-Beschlüsse vom 4. März 1992 II B 201/91, BFHE 166, 574, BStBl II 1992, 562, und vom 15. Juni 2000 IV B 6/99, BFH/NV 2000, 1445).
  • BFH, 14.11.2005 - II B 51/05

    ErbSt: keine Begünstigung des Erwerbs einzelner Wirtschaftgüter

    Der Senat hat bereits im Urteil vom 10. März 2005 II R 49/03 (BFH/NV 2005, 1566, unter II. 3.), auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, ausgeführt, dass dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 1995 2 BvR 552/91 (BVerfGE 93, 165, unter C. I. 2 b bb) nicht die Aussage entnommen werden kann, auch der Übergang einzelner Wirtschaftsgüter sei von Verfassungs wegen schutzwürdig.
  • FG München, 22.11.2010 - 4 K 1790/10

    Kein Bewertungsabschlag für Schenkung eines variablen Kapitalkontos an Dritten

    Nicht begünstigt ist somit die schenkweise Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen (BFH-Beschluss vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305 und Urteil vom 10. März 2005 II R 49/03, BFH/NV 2005, 1566).

    Wie bereits ausgeführt, hat der Schenker den Klägern im Rahmen der beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts Kapitalforderungen zugewendet, die unabhängig von der weiteren Frage nach ihrer Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG lediglich als Erwerb eines einzelnen Wirtschaftsguts oder mehrerer einzelner Wirtschaftsgüter anzusehen sind (BFH-Beschluss vom 14. November 2005 a.a.O. und Urteil vom 10. März 2005 a.a.O.).

  • FG Münster, 19.04.2007 - 3 K 3249/04

    Anspruch auf Gewährung eines Bewertungsabschlages nach § 13a Abs. 2 und Abs. 4

    Der Erblasser als übertragender Mitunternehmer hat selbst zu keinem Zeitpunkt einen eigenen Betrieb unterhalten, der nach der Übertragung der Kommanditanteile am 22.12.2000 "ruhen" konnte (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 10. März 2005 II R 49/03, BFH/NV 2005, 1566).
  • FG Düsseldorf, 02.11.2011 - 4 K 2263/11

    Einkommensteuer des Erblassers bis zum Todestag als Nachlassverbindlichkeit;

    Die auf den Abfindungsanspruch entfallende latente Ertragsteuerbelastung kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht bereicherungsmindernd berücksichtigt werden (vgl. BFH, Urteile vom 10. März 2005 II R 49/03, BFH/NV 2005, 1566 sowie vom 17. Februar 2010 II R 23/09, BFHE 229, 363, BStBl II 2010, 641).
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