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   BFH, 13.08.2003 - II R 52/01   

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https://dejure.org/2003,3316
BFH, 13.08.2003 - II R 52/01 (https://dejure.org/2003,3316)
BFH, Entscheidung vom 13.08.2003 - II R 52/01 (https://dejure.org/2003,3316)
BFH, Entscheidung vom 13. August 2003 - II R 52/01 (https://dejure.org/2003,3316)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    BGB § 320 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 328

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 § 8 Abs. 1 § 9 Abs. 1
    GrEStG - einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • datenbank.nwb.de

    Gebäudeerrichtungskosten bei frühzeitiger und wesentlicher Beteiligung des Grundstückserwerbers an der Bauplanung nicht Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Der Fiskus verlangt mehr Grunderwerbsteuer

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 8 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, GrEStG § 1 Abs 1 Nr 1
    Bauerrichtungsvertrag; Einheitlicher Vertrag; Einheitliches Vertragswerk; Faktischer Zwang; Grunderwerbsteuer; Immobilienfonds; Mietgarantie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 23.11.1994 - II R 53/94

    Grunderwerbsteuer für nachträglich errichtetes Gebäude?

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Bei mehreren Verträgen ist ein Grundstück über den Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann in bebautem Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. November 1994 II R 53/94, BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).

    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37, unter II. 2., und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240) oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).

    In letzterem Falle indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung (BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und in BFH/NV 2000, 1240).

    Er besteht nämlich auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333, sowie in BFH/NV 2000, 1240).

  • BFH, 15.03.2000 - II R 34/98

    GrESt; Zusammenhang zwischen Grundstückskaufvertrag und Vertrag über

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37, unter II. 2., und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240) oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).

    In letzterem Falle indiziert bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung (BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, und in BFH/NV 2000, 1240).

    Er besteht nämlich auch dann, wenn dem Erwerber aufgrund einer bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur annehmen kann (vgl. BFH-Urteile in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331, 333, sowie in BFH/NV 2000, 1240).

  • BGH, 25.06.1980 - VIII ZR 260/79

    Ergänzende Auslegung eines Pachtvertrages; Verpflichtung des Pächters zur

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Eine Vertragslücke liegt vor, wenn nicht anzunehmen ist, dass die erforderliche Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen den Gesetzesvorschriften --hier etwa dem § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB-- überlassen bleiben sollte, sondern der Vertrag innerhalb des wirklich Gewollten ergänzungsbedürftig ist (so Urteil des BGH vom 25. Juni 1980 VIII ZR 260/79, BGHZ 77, 301).
  • BFH, 16.01.2002 - II R 16/00

    Kauf eines Grundstücks im Zustand der Bebauung

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, müssen diese aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 16. Januar 2002 II R 16/00, BFHE 197, 308, BStBl II 2002, 431, m.w.N.).
  • BFH, 24.01.1990 - II R 94/87

    Grunderwerbsteuer auf Gesamtaufwand: Bericht über laufende Verfassungsbeschwerden

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Dabei ist unerheblich, ob dies ausdrücklich geschehen ist oder ob sich durch Auslegung ergibt, dass die Verträge miteinander stehen und fallen sollen, wobei es in letzterem Falle ausreicht, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und der andere ihn hinnimmt (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. November 1983 VII ZR 34/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 869).
  • BFH, 27.10.1999 - II R 17/99

    Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein (BFH-Urteile vom 27. Oktober 1999 II R 17/99, BFHE 189, 550, BStBl II 2000, 34, 37, unter II. 2., und vom 15. März 2000 II R 34/98, BFH/NV 2000, 1240) oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH-Urteil in BFHE 176, 450, BStBl II 1995, 331).
  • BGH, 24.11.1983 - VII ZR 34/83

    Errichtung von Wohnungen auf einem Grundstück - Schadensersatz wegen

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Dabei ist unerheblich, ob dies ausdrücklich geschehen ist oder ob sich durch Auslegung ergibt, dass die Verträge miteinander stehen und fallen sollen, wobei es in letzterem Falle ausreicht, wenn nur einer der Vertragspartner einen solchen Einheitswillen erkennen lässt und der andere ihn hinnimmt (BFH-Urteil vom 24. Januar 1990 II R 94/87, BFHE 160, 284, BStBl II 1990, 590, m.w.N.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 24. November 1983 VII ZR 34/83, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1984, 869).
  • BFH, 21.04.1999 - II R 29/98

    Erwerb eines bebauten Grundstücks, mehrere Personen auf der Veräußererseite;

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (so BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339, 341, sowie vom 21. April 1999 II R 29/98, BFH/NV 1999, 1507, unter II. 1. b).
  • BFH, 28.07.1993 - II R 66/90

    Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der

    Auszug aus BFH, 13.08.2003 - II R 52/01
    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (so BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 II R 66/90, BFH/NV 1994, 339, 341, sowie vom 21. April 1999 II R 29/98, BFH/NV 1999, 1507, unter II. 1. b).
  • BFH, 08.03.2017 - II R 38/14

    Kein einheitlicher Erwerbsgegenstand bei wesentlicher Änderung des ursprünglich

    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532, und vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).
  • BFH, 25.01.2017 - II R 19/15

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532, und vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).
  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 21.09.2005 - II R 49/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand bei Beteiligung mehrerer Personen auf der

    Treten in einem solchen Fall auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, unter II.1., m.w.N.).

    Darin liegt insoweit eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung, als dieser die Vorstellung zugrunde lag, dass die Veräußererseite das Objekt zur Baureife gebracht haben müsse (vgl. BFH-Urteile vom 8. November 1995 II R 83/93, BFH/NV 1996, 637, unter II.2., und in BFH/NV 2004, 663, unter II.2.b bb).

  • BFH, 27.11.2013 - II R 56/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    b) Ein solcher einheitlicher Erwerbstatbestand ist auch gegeben, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen aufgrund eines abgestimmten Verhaltens auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (vgl. dazu BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965) und diese zur Veränderung des körperlichen Zustands des Grundstücks verpflichtet sind (BFH-Urteile vom 27. Oktober 2004 II R 12/03, BFHE 208, 51, BStBl II 2005, 220; vom 2. März 2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880, und vom 8. September 2010 II R 3/10, BFH/NV 2011, 303).
  • BFH, 19.06.2013 - II R 3/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Erkennbarkeit eines

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und vom 23. August 2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663, und in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben.
  • BFH, 16.02.2011 - II R 48/08

    Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage - Vollbeendigung einer

    Treten --wie im Streitfall-- auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl. BFH-Urteile vom 6. Dezember 1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom 6. Dezember 1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und in BFH/NV 2007, 760) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; vom 21. September 2005 II R 49/04, BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, jeweils m.w.N.).
  • FG Thüringen, 24.01.2018 - 4 K 66/14

    Grunderwerbsteuer: Einheitliches Vertragswerk bei Veräußerung von Grundstücken in

    Eine derartige Einschränkung der sonst für einen Grundstückserwerber bestehenden Entscheidungsfreiheit kann sich auch aus vorherigen Absprachen oder aus faktischen Zwängen ergeben (BFH-Urteile vom 6. März 1991 II R 133/87, BStBl II 1991, 532, und vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteile vom 19. Juni 2013 II R 3/12, a. a. O.; und vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663.), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil vom 26. Februar 2014 II R 54/12, a. a. O.).

  • BFH, 26.02.2014 - II R 54/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht

    Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn die auf der Veräußererseite auftretenden Personen entweder personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965, m.w.N.) oder aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663; in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269, und in BFHE 239, 154, BStBl II 2013, 86), insbesondere Angebote über Grundstück und Bebauung abgeben (BFH-Urteil in BFHE 242, 173, BStBl II 2013, 965).
  • FG Berlin, 11.11.2004 - 1 K 1071/02

    Anrechnung der Kosten aus einem Bauerrichtungsvertrag mit einem Generalübernehmer

    Bei mehreren Verträgen - wie hier - ist ein Grundstück über den hier nicht vorliegenden Fall einer rechtlichen Bestandsverknüpfung kraft Parteiwillens hinaus auch dann im bebauten Zustand Erwerbsgegenstand, wenn zwischen den Verträgen ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtung ein bebautes Grundstück erhält (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH-, der der Senat folgt, z.B. BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, BFH/NV 2004, 663).

    Dazu muss entweder der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" einer Bebauung gegenüber dem Veräußerer nicht mehr frei gewesen sein oder aber ihm muss aufgrund einer konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäudes auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis angeboten worden sein (BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01, a.a.O., 663 665).

    Treten auf der Veräußererseite - wie hier - mehrere Personen auf, müssen diese aufgrund von Abreden bei der Veräußerung zusammenarbeiten oder durch ein abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrages als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken (BFH, Urteil vom 13. August 2003 II R 52/01 a.a.O., 665).

  • BFH, 02.03.2006 - II R 47/04

    GrESt: einheitlicher Erwerbsgegenstand

  • BFH, 02.03.2006 - II R 39/04

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher Erwerbsgegenstand bei einem dem

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger

  • FG Niedersachsen, 22.01.2020 - 7 K 155/17

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die Bemessungsgrundlage für die

  • BFH, 23.08.2006 - II R 42/04

    GrESt; einheitlicher Leistungsgegenstand

  • BFH, 04.10.2005 - II B 29/05

    GrESt; einheitlicher Erwerbsgegenstand; AdV

  • BFH, 19.03.2010 - II B 130/09

    Grunderwerbsteuerrechtlich einheitlicher, aus Grundstück und Gebäude bestehender

  • FG München, 23.07.2014 - 4 K 1039/12

    Einheitliches Vertragswerk bei der GrESt; Strukturiertes Zusammenwirken von

  • FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09

    Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

  • FG Düsseldorf, 24.04.2013 - 7 K 3536/12

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer hinsichtlich des Erwerbsgegenstandes

  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 28/10

    Grunderwerbssteuer für nach dem Erwerb von Grund und Boden angefallenen

  • FG Berlin-Brandenburg, 25.11.2009 - 11 K 1010/05

    Erwerb eines zukünftig bebauten Erbbaurechts

  • BFH, 23.08.2006 - II R 43/04

    Einheitlicher Vertragsgegenstand "saniertes Grundstück”

  • FG Düsseldorf, 09.10.2013 - 7 K 3467/12

    Einheitliches Vertragswerk: Innenausbaukosten als Gegenstand des Erwerbsvorgangs

  • FG Münster, 19.06.2008 - 8 K 4414/05

    Die doppelte Belastung von Baukosten mit Umsatzsteuer und Grunderwerbsteuer ist

  • BFH, 17.01.2005 - II B 15/04

    Einheitlicher Leistungsgegenstand; mehrere Personen auf der Veräußererseite

  • BFH, 01.09.2004 - II B 77/03

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenzrüge

  • FG Sachsen, 25.05.2004 - 1 K 122/00

    Teilung des Gesellschaftsvermögens einer GbR unter Fortbestehen der Gesellschaft;

  • FG Sachsen, 01.06.2004 - 1 K 149/00

    Sanierungskosten nach Erwerb eines Grundstücks mit unrenoviertem Altbau als

  • FG Hessen, 18.02.2009 - 5 K 542/03

    Abgrenzung zwischen dem Erwerb eines bebauten und eines unbebauten Grundstücks;

  • FG München, 20.04.2022 - 4 K 1857/19

    Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer

  • FG Berlin-Brandenburg, 19.08.2008 - 11 V 11145/08

    Keine gemeinschaftsrechtswidrige Mehrfachbelastung von Bauherren mit

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.07.2006 - 3 K 453/02

    Einheitliches Vertragswerk bei Abschluss des Bauvertrages vor Abschluss des

  • FG Köln, 05.10.2016 - 5 K 3654/14

    Grunderwerbsteuer: Sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und späterem Bauvertrag

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