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   BFH, 24.04.1996 - II R 52/93   

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https://dejure.org/1996,1385
BFH, 24.04.1996 - II R 52/93 (https://dejure.org/1996,1385)
BFH, Entscheidung vom 24.04.1996 - II R 52/93 (https://dejure.org/1996,1385)
BFH, Entscheidung vom 24. April 1996 - II R 52/93 (https://dejure.org/1996,1385)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3

  • Wolters Kluwer

    Grunderwerbsteuer der Gesamthand

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1, 3

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Übergang eines Grundstücks von Gesamthand (OHG) auf andere Gesamthand (GbR) wie Übergang von Alleineigentümer auf Gesamthand - Änderung der Beteiligungsverhältnisse für Steuervergünstigung maßgebend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    GrEStG § 6 Abs 3 J: 1983
    Beteiligungsänderung; Gesamthand; Steuerbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 180, 472
  • BB 1996, 1653
  • DB 1996, 1760
  • BStBl II 1996, 458
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 24.04.1996 - II R 52/93
    Die für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

    Zu Recht hat sich das FG hierfür auf die Grundsätze gestützt, die der erkennende Senat für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelt hat (Urteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), denn die Begünstigung des Erwerbs von Grundstücken beim Übergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmt, beruht wie die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 auf der Erwägung, daß trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit die bisherigen Gesamthänder über ihre Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleiben.

  • BFH, 06.09.1995 - II R 76/92

    Grunderwerbsteuer bei gesellschaftsvertraglich vereinbarter Verringerung des

    Auszug aus BFH, 24.04.1996 - II R 52/93
    Die für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

    Aus dem Zusammenhang aller zum Teil erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung getroffenen Maßnahmen wird dementsprechend lediglich abgeleitet, ob die im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandenen Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft trotz ihrer formalen Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft so gestellt waren, als seien sie an der zukünftigen Entwicklung des Grundstückswerts nicht mehr beteiligt und die neu eintretenden Gesellschafter im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt worden sind, als ob sie bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks Gesellschafter gewesen seien (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799).

  • BFH, 24.11.1982 - II R 38/78

    Zur Grunderwerbsteuerbefreiung bei Grundstückseinbringung in Gesamthand

    Auszug aus BFH, 24.04.1996 - II R 52/93
    Zu Recht hat sich das FG hierfür auf die Grundsätze gestützt, die der erkennende Senat für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelt hat (Urteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), denn die Begünstigung des Erwerbs von Grundstücken beim Übergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmt, beruht wie die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 auf der Erwägung, daß trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit die bisherigen Gesamthänder über ihre Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleiben.

    Aus dem Zusammenhang aller zum Teil erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung getroffenen Maßnahmen wird dementsprechend lediglich abgeleitet, ob die im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandenen Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft trotz ihrer formalen Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft so gestellt waren, als seien sie an der zukünftigen Entwicklung des Grundstückswerts nicht mehr beteiligt und die neu eintretenden Gesellschafter im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt worden sind, als ob sie bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks Gesellschafter gewesen seien (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799).

  • BFH, 06.10.1982 - II R 92/80

    Keine Steuervergünstigung von Grundstückseinbrinung in Gesamthand bei

    Auszug aus BFH, 24.04.1996 - II R 52/93
    Zu Recht hat sich das FG hierfür auf die Grundsätze gestützt, die der erkennende Senat für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelt hat (Urteile vom 6. Oktober 1982 II R 92/80, BFHE 137, 87, BStBl II 1983, 138; vom 20. November 1982 II R 38/78, BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374), denn die Begünstigung des Erwerbs von Grundstücken beim Übergang von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand, soweit die Berechtigung der Gesamthänder am gesamthänderisch gebundenen Vermögen in beiden Gesamthandsgemeinschaften übereinstimmt, beruht wie die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 auf der Erwägung, daß trotz des Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung an dem Grundstück fortsetzt, weil die Änderung der Rechtszuständigkeit wirtschaftlich zu keiner Veränderung führt, soweit die bisherigen Gesamthänder über ihre Gesamthandsberechtigung auch weiterhin am Grundstückswert beteiligt bleiben.
  • BFH, 17.12.2014 - II R 2/13

    Erhebung von Grunderwerbsteuer bei Änderung des Gesellschafterbestands einer

    Nach der auf im Jahr 2000 verwirklichte Erwerbsvorgänge anzuwendenden ständigen Rechtsprechung des BFH war die Begünstigung des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG zu versagen, wenn und soweit die Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise (durch Verminderung der Beteiligung) aufgaben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringerte (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; vom 10. März 1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376, und vom 18. Dezember 2002 II R 13/01, BFHE 200, 426, BStBl II 2003, 358).
  • FG Berlin, 25.03.1997 - 1236/96
    Die Klägerin hat-; in Ergänzung zu dem Urteil des BFH vom 24. April 1996 (BStBl II 1996, 458 [BFH 24.04.1996 - II R 52/93] ) angeführt, daß der Europäische Gerichtshof -;EuGH-; entschieden habe, daß zu Richterrecht erkorene Verwaltungsansichten unzulässig seien, selbst wenn diese vom Bundesfinanzministerium stammten.

    Darüber hinaus bezieht er sich auf das nunmehr ergangene Urteil des BFH vom 24. April 1996 (BStBl II 1996, 458 [BFH 24.04.1996 - II R 52/93] ), das das Urteil des Finanzgerichts Berlin vom 4. März 1993 (Az. I 92/91) bestätigt habe.

    Der BFH hat mit Urteil vom 24. April 1996 (BStBl II 1996, 458 [BFH 24.04.1996 - II R 52/93] ) entschieden, daß die für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand gelten.

    In diesen Ausführungen sieht der erkennende Senat einen möglichen Widerspruch zu den Ausführungen des BFH in seinem Urteil vom 24. April 1996 (BStBl II 1996, 458 [BFH 24.04.1996 - II R 52/93] ), in dem gerade auf den tatsächlichen Vollzug eines Plans abgestellt wird.

  • BFH, 18.12.2002 - II R 13/01

    Grunderwerbsteuer beim Übergang auf eine Gesamthand

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats liegt die Voraussetzung für die Steuervergünstigung deshalb nicht vor, wenn und soweit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand die Gesamthänder entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Absprache ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; Beschluss vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834).
  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

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  • BFH, 30.07.2008 - II R 37/07

    Einbringung eines Grundstücks im noch zu schaffenden überplanten Zustand in eine

    Daran fehlt es aber ganz oder teilweise --so der BFH mit Urteil vom 24. April 1996 II R 52/93 (BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458)--, wenn die Gesamthänder entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert.
  • FG Schleswig-Holstein, 27.09.2011 - 3 K 74/07

    Nichtigkeit eines Änderungsbescheids einer Grunderwerbsteuer-Festsetzung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH für vor diesem Zeitpunkt liegende Erwerbsvorgänge liegen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung des § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG aber (auch) dann nicht vor, wenn und soweit in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf die andere Gesamthand die Gesamthänder entsprechend einer zu diesem Zeitpunkt bereits getroffenen Absprache ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458; Beschluss vom 4. August 1999 II B 3/99, BFHE 189, 547, BStBl II 1999, 834).
  • BFH, 10.03.1999 - II R 55/97

    Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand;

    Die Voraussetzungen für die Gewährung dieser Steuervergünstigung liegen nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats auch dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefaßten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteil vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458).
  • FG Nürnberg, 07.12.2000 - IV 310/00

    Grunderwerbsteuervergünstigung bei formwechselnder Umwandlung

    Diese für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (vgl. BFH-Urteil vom 16.01.1991 - II R 38/87 -, BStBl II 1991, 374) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 - II R 52/93 -, BStBl II 1996, 458 und vom 10.03.1999 - II R 55/97 -, BFH/NV 1999, 1376).
  • BFH, 21.03.2007 - II B 72/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Darlegung einer Divergenz

    Nach dieser Rechtsprechung liegen im Fall des § 6 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GrEStG 1983 die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung u.a. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise (durch Verminderung der Beteiligung) aufgeben oder sich ihre Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesamthänder verringert (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 52/93, BFHE 180, 472, BStBl II 1996, 458, und vom 12. Juni 1996 II R 75/93, BFH/NV 1996, 930).
  • FG Nürnberg, 09.06.2005 - IV 70/05

    Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG a.F. auch bei

    Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG a.F. dann nicht vor, wenn entsprechend einem vorgefassten Plan in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand die Gesamthänder ihre gesamthänderische Beteiligung völlig oder teilweise durch Verminderung der Beteiligung aufgegeben oder sich ihre Beteiligung durch den Zutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. BFH-Urteile vom 24.04.1996 II R 52/93, BStBl. II 1996, 458, vom 10.03.1999 II R 55/97, BFH/NV 1999, 1376 , und vom 18.12.2002 II R 13/01, BStBl. II 2003, 358).
  • FG Brandenburg, 23.11.2004 - 3 K 2358/01

    Nachträgliche Änderung des Kaufvertrages; Änderung der grunderwerbsteuerlichen

  • BFH, 12.06.1996 - II R 75/93

    Gewährung einer Steuervergünstigung beim Übergang eines Grundstücks von einem

  • BFH, 12.06.1996 - II R 63/94

    Grundstücksübergang von einer Gesamthand auf eine andere

  • FG Hessen, 09.11.2010 - 5 K 3252/05

    Gewährung der Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG bei Veränderung

  • FG Nürnberg, 19.07.2001 - IV 151/99

    Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG durch Anwachsung - Übernahme von Schulden und

  • FG Hessen, 11.04.2000 - 5 K 2248/94

    Wirtschaftliche Beteiligungsgleichheit als Voraussetzung zur Gewährung der

  • FG München, 19.05.2004 - 4 K 4611/01

    § 5 Abs. 2 GrEStG i.V. zu § 5 Abs. 3 GrEStG - Anteilige Steuerbefreiung bei

  • FG Hessen, 01.02.1999 - 5 K 5396/91

    Gewährung einer Grunderwerbsteuervergünstigung; Übergang eines Grundstucks von

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